Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.heimstellunge aber sol den vorstandt nicht haben / das die sachen alle wege gegen einander auffgehoben werden musten / Sondern wo ein theil dem andern zu viel oder vnrecht gethan hetten / sol der Schmeher dem Geschmeheten eine Christliche gebürliche abbit vnd wiederruff thun / vnd vns auch auff vnser Brökedorntzen einen Gülden zu bröke geben. Würden wir aber vns solcher sachen / die zuuortragen nicht vnternemen / so sol der Schmeher vor vnsere Brökeherren auch Citiert werden / vnd darselbst die Abbitt vnd wiederruff thun / vnd vmb einen Gülden gestraffet werden. TITVLVS 29. Von Schmeheworten wieder den Rath oder eine Rathspersone / in Raths
geschefften. WO sich jemandt gelüsten lassen würde / vns den Rath / oder eine Rathspersone in vnsern des Raths geschefften gegenwertiglich zu schmehen / vbel anzufahren vnd zu misshandeln / der sol ein heimstellunge aber sol den vorstandt nicht haben / das die sachen alle wege gegen einander auffgehoben werden musten / Sondern wo ein theil dem andern zu viel oder vnrecht gethan hetten / sol der Schmeher dem Geschmeheten eine Christliche gebürliche abbit vnd wiederruff thun / vnd vns auch auff vnser Brökedorntzen einen Gülden zu bröke geben. Würden wir aber vns solcher sachen / die zuuortragen nicht vnternemen / so sol der Schmeher vor vnsere Brökeherren auch Citiert werden / vnd darselbst die Abbitt vnd wiederruff thun / vnd vmb einen Gülden gestraffet werden. TITVLVS 29. Von Schmeheworten wieder den Rath oder eine Rathspersone / in Raths
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heimstellunge aber sol den vorstandt nicht haben / das die sachen alle wege gegen einander auffgehoben werden musten / Sondern wo ein theil dem andern zu viel oder vnrecht gethan hetten / sol der Schmeher dem Geschmeheten eine Christliche gebürliche abbit vnd wiederruff thun / vnd vns auch auff vnser Brökedorntzen einen Gülden zu bröke geben. Würden wir aber vns solcher sachen / die zuuortragen nicht vnternemen / so sol der Schmeher vor vnsere Brökeherren auch Citiert werden / vnd darselbst die Abbitt vnd wiederruff thun / vnd vmb einen Gülden gestraffet werden.
TITVLVS 29.
Von Schmeheworten wieder den Rath oder eine Rathspersone / in Raths geschefften.
WO sich jemandt gelüsten lassen würde / vns den Rath / oder eine Rathspersone in vnsern des Raths geschefften gegenwertiglich zu schmehen / vbel anzufahren vnd zu misshandeln / der sol ein
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/39>, abgerufen am 03.03.2025. |