Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.VNd sol niemandt bey nechtlicher weile allhie auff der Strassen / vnzüchtige Lieder singen / noch ergerliche leichtfertigkeit oder vngebür treiben / dann wo jemandt von vnsern Wechtern dar über betretten würde / solten sie ein Pfandt von jme fordern vnd nemen / dabey er des Morgens zu kennen / vnd der gebür zu straffen sey. AVch sol niemandt allhie / der vnbekandt oder vordechtig were / bey nechtlicher weile auff der Strassen eine lange Wehre oder ein Rohr tragen / bey vorlust derselbigen. TITVLVS 26. Von den Marckmeistern vnd Wechtern. NIemandt sol sich an vnsern Marckmeistern vnd Wechtern vorgreiffen / bey straffe einer fürsatz. TITVLVS 27. Von aus fordern oder ausheischen. VNd sol niemandt bey nechtlicher weile allhie auff der Strassen / vnzüchtige Lieder singen / noch ergerliche leichtfertigkeit oder vngebür treiben / dann wo jemandt von vnsern Wechtern dar über betretten würde / solten sie ein Pfandt von jme fordern vnd nemen / dabey er des Morgens zu kennen / vnd der gebür zu straffen sey. AVch sol niemandt allhie / der vnbekandt oder vordechtig were / bey nechtlicher weile auff der Strassen eine lange Wehre oder ein Rohr tragen / bey vorlust derselbigen. TITVLVS 26. Von den Marckmeistern vnd Wechtern. NIemandt sol sich an vnsern Marckmeistern vnd Wechtern vorgreiffen / bey straffe einer fürsatz. TITVLVS 27. Von aus fordern oder ausheischen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0036"/> <p>VNd sol niemandt bey nechtlicher weile allhie auff der Strassen / vnzüchtige Lieder singen / noch ergerliche leichtfertigkeit oder vngebür treiben / dann wo jemandt von vnsern Wechtern dar über betretten würde / solten sie ein Pfandt von jme fordern vnd nemen / dabey er des Morgens zu kennen / vnd der gebür zu straffen sey.</p> <p>AVch sol niemandt allhie / der vnbekandt oder vordechtig were / bey nechtlicher weile auff der Strassen eine lange Wehre oder ein Rohr tragen / bey vorlust derselbigen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 26.</head><lb/> </div> <div> <head>Von den Marckmeistern vnd Wechtern.</head><lb/> <p>NIemandt sol sich an vnsern Marckmeistern vnd Wechtern vorgreiffen / bey straffe einer fürsatz.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 27.</head><lb/> </div> <div> <head>Von aus fordern oder ausheischen.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [0036]
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AVch sol niemandt allhie / der vnbekandt oder vordechtig were / bey nechtlicher weile auff der Strassen eine lange Wehre oder ein Rohr tragen / bey vorlust derselbigen.
TITVLVS 26.
Von den Marckmeistern vnd Wechtern.
NIemandt sol sich an vnsern Marckmeistern vnd Wechtern vorgreiffen / bey straffe einer fürsatz.
TITVLVS 27.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/36>, abgerufen am 03.03.2025. |