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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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HIeher gehören auch die / so jre Kindere heimlich vmbbringen / Dieweile Eltern vnd Kindere Correlatiua sein / vnd billich in gleichem rechte stehen sollen. Darumb wollen wir / das alle Kinder mörderin geschleufft / oder mit Zangen gerissen / vnd hernach vorseufft / vnd auff ein Radt gelegt werden sollen.

TITVLVS 15.
Von Meuterey vnd Auffrhur.

WEr sich vnterstehet zweydracht zu stifften / zwischen dem Landsfürsten vnd der Stadt / oder zwischen dem Rathe vnd den Gilden / oder zwischen dem Rathe vnd der Gemeine / sein Leib vnd Gut stehet in des Raths handt.

ES sol niemandts Vorsamlungen machen heimlich des tags oder nachtes / ohne des Raths wissenschafft / bey Leibe vnd bey Gute / dar der Stadt schade mochte von kommen.

KEin Bürger sol reiten / dauon der Stadt oder der Bürgerschafft schade entstehen möchte / wer das thete / sein straffe sein zehen Marcken.

HIeher gehören auch die / so jre Kindere heimlich vmbbringen / Dieweile Eltern vnd Kindere Correlatiua sein / vnd billich in gleichem rechte stehen sollen. Darumb wollen wir / das alle Kinder mörderin geschleufft / oder mit Zangen gerissen / vnd hernach vorseufft / vnd auff ein Radt gelegt werden sollen.

TITVLVS 15.
Von Meuterey vnd Auffrhur.

WEr sich vnterstehet zweydracht zu stifften / zwischen dem Landsfürsten vnd der Stadt / oder zwischen dem Rathe vnd den Gilden / oder zwischen dem Rathe vnd der Gemeine / sein Leib vnd Gut stehet in des Raths handt.

ES sol niemandts Vorsamlungen machen heimlich des tags oder nachtes / ohne des Raths wissenschafft / bey Leibe vnd bey Gute / dar der Stadt schade mochte von kommen.

KEin Bürger sol reiten / dauon der Stadt oder der Bürgerschafft schade entstehen möchte / wer das thete / sein straffe sein zehen Marcken.

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[0020] HIeher gehören auch die / so jre Kindere heimlich vmbbringen / Dieweile Eltern vnd Kindere Correlatiua sein / vnd billich in gleichem rechte stehen sollen. Darumb wollen wir / das alle Kinder mörderin geschleufft / oder mit Zangen gerissen / vnd hernach vorseufft / vnd auff ein Radt gelegt werden sollen. TITVLVS 15. Von Meuterey vnd Auffrhur. WEr sich vnterstehet zweydracht zu stifften / zwischen dem Landsfürsten vnd der Stadt / oder zwischen dem Rathe vnd den Gilden / oder zwischen dem Rathe vnd der Gemeine / sein Leib vnd Gut stehet in des Raths handt. ES sol niemandts Vorsamlungen machen heimlich des tags oder nachtes / ohne des Raths wissenschafft / bey Leibe vnd bey Gute / dar der Stadt schade mochte von kommen. KEin Bürger sol reiten / dauon der Stadt oder der Bürgerschafft schade entstehen möchte / wer das thete / sein straffe sein zehen Marcken.

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/20>, abgerufen am 13.11.2024.