Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.Von dem Schiessen / Spielen vnd Tantzen auff vnser Newenstadt Marsch oder
anderswor vor den Thoren in den Pfingsten. VOr Dinstags des Nachmittags in den heiligen Pfingsten / sollen die Schützen oder jemand anders / auff vnser Newen stadt Marsch oder anderswor / in oder vor vnser Stadt / vor der Scheiben nicht schiessen / Spielen oder Tantzen / oder dergleichen kurtzweile zu treiben / bey straffe einer festunge / Sondern des Dinstags in den Pfingsten Nachmittage / mügen vorberürte vnd andere ehrliche kurtzweile erleubt sein. Es sollen sich aber als dann die jenigen / die sich des Tantzens gebrauchen wollen / aller zucht vnd ehre darbey gebrauchen / vnd die Frawen vnd Jungfrawen in dem Tantze schendlich nicht vordreihen / darauff die Marckmeister vnd jr gesinde gute achtunge geben sollen / vnd wollen als dann einen jeden vorbrecher dieses vnsers Mandats jedesmals vmb zween newe Schillinge straffen. TITVLVS 13. Von dem Schiessen / Spielen vnd Tantzen auff vnser Newenstadt Marsch oder
anderswor vor den Thoren in den Pfingsten. VOr Dinstags des Nachmittags in den heiligen Pfingsten / sollen die Schützen oder jemand anders / auff vnser Newen stadt Marsch oder anderswor / in oder vor vnser Stadt / vor der Scheiben nicht schiessen / Spielen oder Tantzen / oder dergleichen kurtzweile zu treiben / bey straffe einer festunge / Sondern des Dinstags in den Pfingsten Nachmittage / mügen vorberürte vnd andere ehrliche kurtzweile erleubt sein. Es sollen sich aber als dann die jenigen / die sich des Tantzens gebrauchen wollen / aller zucht vnd ehre darbey gebrauchen / vnd die Frawen vnd Jungfrawen in dem Tantze schendlich nicht vordreihen / darauff die Marckmeister vnd jr gesinde gute achtunge geben sollen / vnd wollen als dann einen jeden vorbrecher dieses vnsers Mandats jedesmals vmb zween newe Schillinge straffen. TITVLVS 13. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0017" n="9"/> </div> <div> <head>Von dem Schiessen / Spielen vnd Tantzen auff vnser Newenstadt Marsch oder anderswor vor den Thoren in den Pfingsten.</head><lb/> <p>VOr Dinstags des Nachmittags in den heiligen Pfingsten / sollen die Schützen oder jemand anders / auff vnser Newen stadt Marsch oder anderswor / in oder vor vnser Stadt / vor der Scheiben nicht schiessen / Spielen oder Tantzen / oder dergleichen kurtzweile zu treiben / bey straffe einer festunge / Sondern des Dinstags in den Pfingsten Nachmittage / mügen vorberürte vnd andere ehrliche kurtzweile erleubt sein. Es sollen sich aber als dann die jenigen / die sich des Tantzens gebrauchen wollen / aller zucht vnd ehre darbey gebrauchen / vnd die Frawen vnd Jungfrawen in dem Tantze schendlich nicht vordreihen / darauff die Marckmeister vnd jr gesinde gute achtunge geben sollen / vnd wollen als dann einen jeden vorbrecher dieses vnsers Mandats jedesmals vmb zween newe Schillinge straffen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 13.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [9/0017]
Von dem Schiessen / Spielen vnd Tantzen auff vnser Newenstadt Marsch oder anderswor vor den Thoren in den Pfingsten.
VOr Dinstags des Nachmittags in den heiligen Pfingsten / sollen die Schützen oder jemand anders / auff vnser Newen stadt Marsch oder anderswor / in oder vor vnser Stadt / vor der Scheiben nicht schiessen / Spielen oder Tantzen / oder dergleichen kurtzweile zu treiben / bey straffe einer festunge / Sondern des Dinstags in den Pfingsten Nachmittage / mügen vorberürte vnd andere ehrliche kurtzweile erleubt sein. Es sollen sich aber als dann die jenigen / die sich des Tantzens gebrauchen wollen / aller zucht vnd ehre darbey gebrauchen / vnd die Frawen vnd Jungfrawen in dem Tantze schendlich nicht vordreihen / darauff die Marckmeister vnd jr gesinde gute achtunge geben sollen / vnd wollen als dann einen jeden vorbrecher dieses vnsers Mandats jedesmals vmb zween newe Schillinge straffen.
TITVLVS 13.
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/17>, abgerufen am 03.03.2025. |