Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.Gebots jedesmal vor vnsere Brölcherren Citieren / vnd von einem jeden darselbst einen newen Schilling zu Straffgelde fordern lassen vnd haben wollen. ES sol auch niemandt von vnsern Bürgern / Bürgerinnen / Bürger Kindern oder jrem Gesinde / oder jemande von vnsern Vnterthanen aus vnsern Gerichten vnd Dörffern auff den Sontag oder Feirtag Vormittags vnter wehrender Predigte / auff vnsern Marckten allhier etwas fehele haben vnd vorkeuffen / Bey bröke eins Gülden / so offt das geschege. Wo aber das jemandt frembdes vnwissent thun würde / dem solt es von vnsern Marckmeistern vnd Dienern ernstlich verbotten werden / vnd wo er sich dann daran nicht keren wolte / solt er darüber gepfandet / oder sonst von vns nach gelegenheit ernstlich gestraffet werden. TITVLVS 10. Von Sontags oder Fests geseuffe. Gebots jedesmal vor vnsere Brölcherren Citieren / vnd von einem jeden darselbst einen newen Schilling zu Straffgelde fordern lassen vnd haben wollen. ES sol auch niemandt von vnsern Bürgern / Bürgerinnen / Bürger Kindern oder jrem Gesinde / oder jemande von vnsern Vnterthanen aus vnsern Gerichten vnd Dörffern auff den Sontag oder Feirtag Vormittags vnter wehrender Predigte / auff vnsern Marckten allhier etwas fehele haben vnd vorkeuffen / Bey bröke eins Gülden / so offt das geschege. Wo aber das jemandt frembdes vnwissent thun würde / dem solt es von vnsern Marckmeistern vnd Dienern ernstlich verbotten werden / vnd wo er sich dann daran nicht keren wolte / solt er darüber gepfandet / oder sonst von vns nach gelegenheit ernstlich gestraffet werden. TITVLVS 10. Von Sontags oder Fests geseuffe. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0014"/> Gebots jedesmal vor vnsere Brölcherren Citieren / vnd von einem jeden darselbst einen newen Schilling zu Straffgelde fordern lassen vnd haben wollen.</p> <p>ES sol auch niemandt von vnsern Bürgern / Bürgerinnen / Bürger Kindern oder jrem Gesinde / oder jemande von vnsern Vnterthanen aus vnsern Gerichten vnd Dörffern auff den Sontag oder Feirtag Vormittags vnter wehrender Predigte / auff vnsern Marckten allhier etwas fehele haben vnd vorkeuffen / Bey bröke eins Gülden / so offt das geschege. Wo aber das jemandt frembdes vnwissent thun würde / dem solt es von vnsern Marckmeistern vnd Dienern ernstlich verbotten werden / vnd wo er sich dann daran nicht keren wolte / solt er darüber gepfandet / oder sonst von vns nach gelegenheit ernstlich gestraffet werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 10.</head><lb/> </div> <div> <head>Von Sontags oder Fests geseuffe.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [0014]
Gebots jedesmal vor vnsere Brölcherren Citieren / vnd von einem jeden darselbst einen newen Schilling zu Straffgelde fordern lassen vnd haben wollen.
ES sol auch niemandt von vnsern Bürgern / Bürgerinnen / Bürger Kindern oder jrem Gesinde / oder jemande von vnsern Vnterthanen aus vnsern Gerichten vnd Dörffern auff den Sontag oder Feirtag Vormittags vnter wehrender Predigte / auff vnsern Marckten allhier etwas fehele haben vnd vorkeuffen / Bey bröke eins Gülden / so offt das geschege. Wo aber das jemandt frembdes vnwissent thun würde / dem solt es von vnsern Marckmeistern vnd Dienern ernstlich verbotten werden / vnd wo er sich dann daran nicht keren wolte / solt er darüber gepfandet / oder sonst von vns nach gelegenheit ernstlich gestraffet werden.
TITVLVS 10.
Von Sontags oder Fests geseuffe.
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