Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.Von den Bürgern vnd Bürgerinnen / die ausserhalbe vnser Stadt auff dem
Rennelberge vnd auff dem Steinwege wonen. VNd sollen alle vnd jede vnsere Bürgere vnd Bürgerinnen / die ausserhalbe der Stadt auff vnserm Rennelberge vnd Steinwege wonen / diese vnsere Ordnunge in allen Punrten vnd Articulen auch zu halten vorpflichtet vnd schüldig sein / so wol als vnsere Bürgere vnd Bürgerinnen in der Stadt / bey vormeidunge der Straffe die bey jedem Passele gesetzt ist. VNd wer in gegenwertiger Ordnunge vormeldet wird / das die Delinquenten aus der Stadt vorfestet vnd vorweiset werden sollen / Also sollen gleicher gestalt auch die Delinquenten / so auff dem Rennelberge vnd Steinwege wonen / oder sich darselbst enthalten / nicht alleine aus der Stadt / sondern auch von dem Rennelberge vnd Steinwege dar sie Haus gehalten / vorfestet vnd vorweiset werden. Von den Bürgern vnd Bürgerinnen / die ausserhalbe vnser Stadt auff dem
Rennelberge vnd auff dem Steinwege wonen. VNd sollen alle vnd jede vnsere Bürgere vnd Bürgerinnen / die ausserhalbe der Stadt auff vnserm Rennelberge vnd Steinwege wonen / diese vnsere Ordnunge in allen Punrten vnd Articulen auch zu halten vorpflichtet vnd schüldig sein / so wol als vnsere Bürgere vnd Bürgerinnen in der Stadt / bey vormeidunge der Straffe die bey jedem Passele gesetzt ist. VNd wer in gegenwertiger Ordnunge vormeldet wird / das die Delinquenten aus der Stadt vorfestet vnd vorweiset werden sollen / Also sollen gleicher gestalt auch die Delinquenten / so auff dem Rennelberge vnd Steinwege wonen / oder sich darselbst enthalten / nicht alleine aus der Stadt / sondern auch von dem Rennelberge vnd Steinwege dar sie Haus gehalten / vorfestet vnd vorweiset werden. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0113" n="57"/> </div> <div> <head>Von den Bürgern vnd Bürgerinnen / die ausserhalbe vnser Stadt auff dem Rennelberge vnd auff dem Steinwege wonen.</head><lb/> <p>VNd sollen alle vnd jede vnsere Bürgere vnd Bürgerinnen / die ausserhalbe der Stadt auff vnserm Rennelberge vnd Steinwege wonen / diese vnsere Ordnunge in allen Punrten vnd Articulen auch zu halten vorpflichtet vnd schüldig sein / so wol als vnsere Bürgere vnd Bürgerinnen in der Stadt / bey vormeidunge der Straffe die bey jedem Passele gesetzt ist.</p> <p>VNd wer in gegenwertiger Ordnunge vormeldet wird / das die Delinquenten aus der Stadt vorfestet vnd vorweiset werden sollen / Also sollen gleicher gestalt auch die Delinquenten / so auff dem Rennelberge vnd Steinwege wonen / oder sich darselbst enthalten / nicht alleine aus der Stadt / sondern auch von dem Rennelberge vnd Steinwege dar sie Haus gehalten / vorfestet vnd vorweiset werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [57/0113]
Von den Bürgern vnd Bürgerinnen / die ausserhalbe vnser Stadt auff dem Rennelberge vnd auff dem Steinwege wonen.
VNd sollen alle vnd jede vnsere Bürgere vnd Bürgerinnen / die ausserhalbe der Stadt auff vnserm Rennelberge vnd Steinwege wonen / diese vnsere Ordnunge in allen Punrten vnd Articulen auch zu halten vorpflichtet vnd schüldig sein / so wol als vnsere Bürgere vnd Bürgerinnen in der Stadt / bey vormeidunge der Straffe die bey jedem Passele gesetzt ist.
VNd wer in gegenwertiger Ordnunge vormeldet wird / das die Delinquenten aus der Stadt vorfestet vnd vorweiset werden sollen / Also sollen gleicher gestalt auch die Delinquenten / so auff dem Rennelberge vnd Steinwege wonen / oder sich darselbst enthalten / nicht alleine aus der Stadt / sondern auch von dem Rennelberge vnd Steinwege dar sie Haus gehalten / vorfestet vnd vorweiset werden.
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