Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.TITVLVS 99. Von der Nachtwache. WElchem vnserm Bürger wir der Rath durch vnsere Bawrmeister anzeigen lassen / oder sonsten befehelen die Nachtwacht auff vnsern Thoren zu halten / der sol es thun mit getrewem fleis / bey den Pflichten vnd Eiden / damit er vns vorwandt ist / Wo er aber solche Nachtwacht in eigener Person aus Leibs schwacheit oder andern Ehehafften vrsachen zu halten vorhindert würde / so sol er einen andern getrewen Bürger in seine stedte vorordenen / Bey straffe zweier newer Schillinge / so offt er diese Wachte vorseumen / vnd nicht bestellen würde. TITVLVS 100. Von dem Einlager. WEnn von vns dem Rathe jemande angekündigt vnd auffgelegt würde / vmb seiner vorwirckunge vnd vbertrettunge willen / ein Inlager zu halten / So sol TITVLVS 99. Von der Nachtwache. WElchem vnserm Bürger wir der Rath durch vnsere Bawrmeister anzeigen lassen / oder sonsten befehelen die Nachtwacht auff vnsern Thoren zu halten / der sol es thun mit getrewem fleis / bey den Pflichten vnd Eiden / damit er vns vorwandt ist / Wo er aber solche Nachtwacht in eigener Person aus Leibs schwacheit oder andern Ehehafften vrsachen zu halten vorhindert würde / so sol er einen andern getrewen Bürger in seine stedte vorordenen / Bey straffe zweier newer Schillinge / so offt er diese Wachte vorseumen / vnd nicht bestellen würde. TITVLVS 100. Von dem Einlager. WEnn von vns dem Rathe jemande angekündigt vnd auffgelegt würde / vmb seiner vorwirckunge vnd vbertrettunge willen / ein Inlager zu halten / So sol <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0105" n="53"/> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 99.</head><lb/> </div> <div> <head>Von der Nachtwache.</head><lb/> <p>WElchem vnserm Bürger wir der Rath durch vnsere Bawrmeister anzeigen lassen / oder sonsten befehelen die Nachtwacht auff vnsern Thoren zu halten / der sol es thun mit getrewem fleis / bey den Pflichten vnd Eiden / damit er vns vorwandt ist / Wo er aber solche Nachtwacht in eigener Person aus Leibs schwacheit oder andern Ehehafften vrsachen zu halten vorhindert würde / so sol er einen andern getrewen Bürger in seine stedte vorordenen / Bey straffe zweier newer Schillinge / so offt er diese Wachte vorseumen / vnd nicht bestellen würde.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 100.</head><lb/> </div> <div> <head>Von dem Einlager.</head><lb/> <p>WEnn von vns dem Rathe jemande angekündigt vnd auffgelegt würde / vmb seiner vorwirckunge vnd vbertrettunge willen / ein Inlager zu halten / So sol </p> </div> </body> </text> </TEI> [53/0105]
TITVLVS 99.
Von der Nachtwache.
WElchem vnserm Bürger wir der Rath durch vnsere Bawrmeister anzeigen lassen / oder sonsten befehelen die Nachtwacht auff vnsern Thoren zu halten / der sol es thun mit getrewem fleis / bey den Pflichten vnd Eiden / damit er vns vorwandt ist / Wo er aber solche Nachtwacht in eigener Person aus Leibs schwacheit oder andern Ehehafften vrsachen zu halten vorhindert würde / so sol er einen andern getrewen Bürger in seine stedte vorordenen / Bey straffe zweier newer Schillinge / so offt er diese Wachte vorseumen / vnd nicht bestellen würde.
TITVLVS 100.
Von dem Einlager.
WEnn von vns dem Rathe jemande angekündigt vnd auffgelegt würde / vmb seiner vorwirckunge vnd vbertrettunge willen / ein Inlager zu halten / So sol
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Zitationshilfe: | Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/105>, abgerufen am 03.03.2025. |