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Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.

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TITVLVS 99.
Von der Nachtwache.

WElchem vnserm Bürger wir der Rath durch vnsere Bawrmeister anzeigen lassen / oder sonsten befehelen die Nachtwacht auff vnsern Thoren zu halten / der sol es thun mit getrewem fleis / bey den Pflichten vnd Eiden / damit er vns vorwandt ist / Wo er aber solche Nachtwacht in eigener Person aus Leibs schwacheit oder andern Ehehafften vrsachen zu halten vorhindert würde / so sol er einen andern getrewen Bürger in seine stedte vorordenen / Bey straffe zweier newer Schillinge / so offt er diese Wachte vorseumen / vnd nicht bestellen würde.

TITVLVS 100.
Von dem Einlager.

WEnn von vns dem Rathe jemande angekündigt vnd auffgelegt würde / vmb seiner vorwirckunge vnd vbertrettunge willen / ein Inlager zu halten / So sol

TITVLVS 99.
Von der Nachtwache.

WElchem vnserm Bürger wir der Rath durch vnsere Bawrmeister anzeigen lassen / oder sonsten befehelen die Nachtwacht auff vnsern Thoren zu halten / der sol es thun mit getrewem fleis / bey den Pflichten vnd Eiden / damit er vns vorwandt ist / Wo er aber solche Nachtwacht in eigener Person aus Leibs schwacheit oder andern Ehehafften vrsachen zu halten vorhindert würde / so sol er einen andern getrewen Bürger in seine stedte vorordenen / Bey straffe zweier newer Schillinge / so offt er diese Wachte vorseumen / vnd nicht bestellen würde.

TITVLVS 100.
Von dem Einlager.

WEnn von vns dem Rathe jemande angekündigt vnd auffgelegt würde / vmb seiner vorwirckunge vnd vbertrettunge willen / ein Inlager zu halten / So sol

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[53/0105] TITVLVS 99. Von der Nachtwache. WElchem vnserm Bürger wir der Rath durch vnsere Bawrmeister anzeigen lassen / oder sonsten befehelen die Nachtwacht auff vnsern Thoren zu halten / der sol es thun mit getrewem fleis / bey den Pflichten vnd Eiden / damit er vns vorwandt ist / Wo er aber solche Nachtwacht in eigener Person aus Leibs schwacheit oder andern Ehehafften vrsachen zu halten vorhindert würde / so sol er einen andern getrewen Bürger in seine stedte vorordenen / Bey straffe zweier newer Schillinge / so offt er diese Wachte vorseumen / vnd nicht bestellen würde. TITVLVS 100. Von dem Einlager. WEnn von vns dem Rathe jemande angekündigt vnd auffgelegt würde / vmb seiner vorwirckunge vnd vbertrettunge willen / ein Inlager zu halten / So sol

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Zitationshilfe: Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_braunschweig_1579/105>, abgerufen am 21.11.2024.