Der Stadt Braunschweig Ordnung, ihre christliche Religion, auch allerhand Kriminal-, Straf- und Polizei-Sachen betreffend. Magdeburg, 1579.ALle vnd jede vnsere Bürgere / sollen / wenn in Kriegsleufften oder sonsten von notwegen / bey Tage oder Nacht / ein geschrey oder Glockenschlag würde / ein jeder vor das Rathaus seins Weichbildes mit seinem Harnische vnd wehre vngeseumet sich vorfügen / vnd darselbst vns vnd vnsern Heubtleuten vnd Befehlhabern gehör geben vnd gehorsam sein / bey vnser ernstlichen straffe zu vormeiden. TITVLVS 98. Von den / die in zeit eins gemachten Glockenschlags / oder in Kriegsleufften
jre jungen Kindere auff die strassen oder ins Feldt lauffen lassen
würden. NIemandt sol seine Kinder in zeit eins gemachten Glockenschlags / oder in Kriegesleufften auff die Strasse oder ins Feldt lauffen lassen / dann wo denselben darüber vngemach wiederführe / wolten wir der Rath darüber nicht richten. ALle vnd jede vnsere Bürgere / sollen / weñ in Kriegsleufften oder sonsten von notwegen / bey Tage oder Nacht / ein geschrey oder Glockenschlag würde / ein jeder vor das Rathaus seins Weichbildes mit seinem Harnische vñ wehre vngeseumet sich vorfügen / vnd darselbst vns vnd vnsern Heubtleuten vnd Befehlhabern gehör geben vnd gehorsam sein / bey vnser ernstlichen straffe zu vormeiden. TITVLVS 98. Von den / die in zeit eins gemachten Glockenschlags / oder in Kriegsleufften
jre jungen Kindere auff die strassen oder ins Feldt lauffen lassen
würden. NIemandt sol seine Kinder in zeit eins gemachten Glockenschlags / oder in Kriegesleufften auff die Strasse oder ins Feldt lauffen lassen / dann wo denselben darüber vngemach wiederführe / wolten wir der Rath darüber nicht richten. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0104"/> <p>ALle vnd jede vnsere Bürgere / sollen / weñ in Kriegsleufften oder sonsten von notwegen / bey Tage oder Nacht / ein geschrey oder Glockenschlag würde / ein jeder vor das Rathaus seins Weichbildes mit seinem Harnische vñ wehre vngeseumet sich vorfügen / vnd darselbst vns vnd vnsern Heubtleuten vnd Befehlhabern gehör geben vnd gehorsam sein / bey vnser ernstlichen straffe zu vormeiden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">TITVLVS</hi> 98.</head><lb/> </div> <div> <head>Von den / die in zeit eins gemachten Glockenschlags / oder in Kriegsleufften jre jungen Kindere auff die strassen oder ins Feldt lauffen lassen würden.</head><lb/> <p>NIemandt sol seine Kinder in zeit eins gemachten Glockenschlags / oder in Kriegesleufften auff die Strasse oder ins Feldt lauffen lassen / dann wo denselben darüber vngemach wiederführe / wolten wir der Rath darüber nicht richten.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0104]
ALle vnd jede vnsere Bürgere / sollen / weñ in Kriegsleufften oder sonsten von notwegen / bey Tage oder Nacht / ein geschrey oder Glockenschlag würde / ein jeder vor das Rathaus seins Weichbildes mit seinem Harnische vñ wehre vngeseumet sich vorfügen / vnd darselbst vns vnd vnsern Heubtleuten vnd Befehlhabern gehör geben vnd gehorsam sein / bey vnser ernstlichen straffe zu vormeiden.
TITVLVS 98.
Von den / die in zeit eins gemachten Glockenschlags / oder in Kriegsleufften jre jungen Kindere auff die strassen oder ins Feldt lauffen lassen würden.
NIemandt sol seine Kinder in zeit eins gemachten Glockenschlags / oder in Kriegesleufften auff die Strasse oder ins Feldt lauffen lassen / dann wo denselben darüber vngemach wiederführe / wolten wir der Rath darüber nicht richten.
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