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Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 6. Rudolstadt, 6. Februar 1848.

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[Spaltenumbruch] fernen oder entfernen zu lassen im Begriffe ist, so ist es solchen
Richters oder Friedensrichters Pflicht, einen Vorführungsbefehl
auszustellen und den Meister oder die Meisterin vor sich bringen
zu lassen. Geht aus der Untersuchung hervor, daß der Gehülfe,
Lehrling oder Diener in Gefahr ist, aus der Gerichtsbarkeit des
Staates entfernt zu werden, * )so fordert der Richter den Meister
oder die Meisterin auf, einen Verpflichtungsschein auf 1000 Doll.
mit genügender Bürgschaft auszustellen, welcher Schein auf die
Bedingung hin gestellt ist, daß der Lehrling, Gehülfe oder Diener
nicht aus der Gerichtsbarkeit des Staates entfernt werde und daß
der Meister oder die Meisterin vor dem Bezirksgericht bei der
nächsten Sitzung erscheine und der Entscheidung desselben sich unter-
werfe. Der Verpflichtungsschein wird dem Bezirksgericht über-
geben, welches in der Sache summarisch verfährt, den Verpflich-
tungsschein aufhebt oder verlängert, oder einen neuen verlangt
und im Uebrigen nach Gesetz und Gerechtigkeit verfährt. Wenn
der Meister oder die Meisterin nach den Bestimmungen dieses Ab-
schnittes vor den Richter geführt wird, und, dazu aufgefordert,
den besagten Verpflichtungsschein nicht ausstellen will, so ist es
dem Richter erlaubt, die Aufsicht über den Lehrling, Gehülfen oder
Diener einer andern passenden Person, welche den Verpflichtungs-
schein ausstellen will, anzuvertrauen.

13 ) Wenn der Meister oder die Meisterin eines Gehülfen,
Lehrlings oder Dieners, der durch das Gericht auf die oben er-
wähnte Art verpflichtet wurde, sich aus dem Staate zu entfernen
oder seine Handthierung oder Geschäft aufzugeben wünscht, so hat
er sich mit seinem Lehrling vor das Vormundschaftsgericht der
passenden Grafschaft zu verfügen und dieses hat die Befugniß,
nach Gutdünken den Gehülfen, Lehrling oder Diener aus dem
Dienste des Meisters oder der Meisterin zu entlassen und wieder-
um, wenn es nothwendig ist, einer anderen Person von derselben
Handthierung, Geschäft oder Beschäftigung zu verpflichten.

14 ) Wird eine Person als Gehülfe, Lehrling oder Diener,
zufolge den Bestimmungen dieses Abschnitts, an zwei oder mehrere
Personen verpflichtet, und eine oder mehrere dieser letzten sterben
vor dem Ende der Dienstzeit, so dauern die Lehrbriefe und Ver-
träge zum Vortheile und Nachtheile der Ueberlebenden fort. Jm
Fall, daß alle in einem solchen Lehrbriefe oder Vertrage genannten
Meister oder Meisterinnen vor dem Ende der Dienstzeit sterben,
müssen die Erecutoren oder Administratoren den Lehrbrief oder
Vertrag und den darin genannten Gehülfen, Lehrling oder Diener
vor das Vormundschaftsgericht der resp. Grafschaft bringen, welches
dann, wenn es nothwendig ist, den Lehrling, Gehülfen oder Diener
einer anderen Person verpflichtet.

15 ) Wenn ein Gehülfe, Lehrling oder Diener, der zufolge
den Bestimmungen dieses Gesetzes verpflichtet wurde, sich ohne
zuvor erhaltene Erlaubniß aus dem Dienste seines Meisters oder
seiner Meisterin entfernt, so daß diese die vertragsmäßige Dienst-
zeit desselben verlieren, so hat für diesen Fall der Meister oder
die Meisterin gegen den Dienstuntergebenen, nachdem er zum voll-
jährigen Alter gelangt ist, vor jedem zuständigen Gerichte eine
Klage auf Entschädigung wegen der Entfernung desselben. Diese
Klage muß innerhalb 6 Jahren nach der Volljährigkeitserlangung
des Dienstuntergebenen eingebracht werden.

Jn dem nächsten Artikel soll der Lehrling, Gehülfe oder
Diener bis zu seiner Selbstständigkeit oder bis zur Etablirung
seines eigenen Geschäfts behandelt werden.

[Spaltenumbruch]
Wesentlicher Jnhalt des
großbritannischen Passagiergesetzes.
Jn Kraft getreten mit dem 1. Octbr. 1842 und noch gültig.

Kein Schiff, welches Passagiere zur Reise von irgend einem
Hafen des vereinigten Königreichs oder der Jnseln Guernsey,
Jersey, Alderney, Sark
oder Man nach irgend einem außer-
europäischen, nicht am mittelländischen Meere liegenden Platze
einnimmt, darf mehr als drei Personen auf fünf Tons
von seiner einregistrirten Tragfähigkeit aufnehmen. Hierin sind
Capitain und Besatzung inbegriffen. Auch darf ein solches Schiff,
seine Tragfähigkeit mag sein, welche sie wolle, nur so viele Per-
sonen einnehmen, daß jede Person im Zwischendeck oder Ober-
lauf ( Plattform ) einen freien, nicht von Gütern, außer den Passa-
giereffecten, beschränkten Raum von zehn Fuß Flächenraum
für den Fall erhält, daß das Schiff auf seiner Reise nicht die
Linie zu passiren
hat. Hat das Schiff aber die Linie zu
passiren, und wird die Dauer der Reise, auf weiter unten
angegebene Art, auf nicht mehr als zwölf Wochen berechnet, so
müssen jeder Person zwölf Fuß Flächenraum eingeräumt
werden; bei einer Dauer von mehr als zwölf Wochen jedoch für
jede Person fünfzehn Fuß, und unter dem Hinter = und Orlog-
deck, wenn ein solches vorhanden, in allen Fällen dreißig Fuß
für jede Person.

Schiffe, welche auf vorgenannten Reisen Passagiere führen,
müssen festliegende Unter- oder Haltbalken, ein Zwischen-
deck, Oberlauf
( Plattform ) oder Orlogdeck von mindestens
sechs Fuß Höhe haben. Der Zwischenraum zwischen dem Bett-
boden und dem Fußboden des Zwischendecks oder der Plattform
muß mindestens sechs Zoll betragen, die Bettstellen müssen
sicher gebaut und wenigstens sechs Fuß lang und für jede
Person fünfzehn Zoll breit sein. Das Proviant muß
jedem Passagier nicht seltener als zweimal wöchentlich zugetheilt
werden, und zwar im Verhältnisse von sieben Pfund Brod, Schiffs-
zwieback, Weizen = oder Hafermehl oder Reis pr. Woche, wobei
zu bemerken, daß wenigstens die Hälfte davon in Brod oder Schiffs-
zwieback bestehen muß und daß für die andere Hälfte desselben
Kartoffeln gegeben werden dürfen, von denen sieben Pfd. einem
Pfd. der vorgenannten Artikel gleich zu rechnen sind. An Wasser
muß jede Person täglich drei Quarts ( 3 / 4 Gallon ) erhalten. Diese
Lieferungen gelten nicht allein für die Dauer der Reise, sondern
auch für die jeden Aufenthalts, welchen das Schiff an irgend einem
Orte oder Hafen vor zurückgelegter Reise zu erleiden haben könnte.
Kein Schiff darf seine Reise ohne die gehörige Quantität reinen
Wassers in guten, reinen Fässern und ohne hinreichenden Vorrath
gesunden, guten Proviants am Bord, antreten.

Als Dauer der Reisen wird angenommen: nach Nord-
Amerika -- die Westküste ausgenommen -- zehn Wochen; nach
Westindien, die Bahama-Jnseln und britisch Guiana
eingerechnet, zehn Wochen; nach irgend einem Theile des Con-
tinents von Mittel=Amerika -- die Westküste und britisch
Guiana ausgenommen -- zwölf Wochen; nach der Westküste
von Afrika zwölf Wochen; nach dem Vorgebirge der guten
Hoffnung
oder den Falkland-Jnseln fünfzehn Wochen; nach
Mauritius achtzehn Wochen; nach dem westlichen Auftralien
zwanzig Wochen; nach irgend einer andern australischen Kolonie
zwanzig Wochen; nach Neu=Seeland vier und zwanzig Wochen.

Zwei Kinder im Alter von unter vierzehn Jahren werden
in allen Fällen einer erwachsenen Person gleich, Kinder unter 1
Jahre dagegen gar nicht gerechnet. Vor der Abreise des Schiffes
wird dasselbe einer Visitation vom Auswanderungs= oder Zoll-
beamten unterworfen, der Proviant, Wasser, Einrichtung und See-

* ) Bezieht sich besonders auf freie Farbige, die verpflichtet sind, in einen
Sclavenstaat geschafft und dort in die Sclaverei verkauft werden können.

[Spaltenumbruch] fernen oder entfernen zu lassen im Begriffe ist, so ist es solchen
Richters oder Friedensrichters Pflicht, einen Vorführungsbefehl
auszustellen und den Meister oder die Meisterin vor sich bringen
zu lassen. Geht aus der Untersuchung hervor, daß der Gehülfe,
Lehrling oder Diener in Gefahr ist, aus der Gerichtsbarkeit des
Staates entfernt zu werden, * )so fordert der Richter den Meister
oder die Meisterin auf, einen Verpflichtungsschein auf 1000 Doll.
mit genügender Bürgschaft auszustellen, welcher Schein auf die
Bedingung hin gestellt ist, daß der Lehrling, Gehülfe oder Diener
nicht aus der Gerichtsbarkeit des Staates entfernt werde und daß
der Meister oder die Meisterin vor dem Bezirksgericht bei der
nächsten Sitzung erscheine und der Entscheidung desselben sich unter-
werfe. Der Verpflichtungsschein wird dem Bezirksgericht über-
geben, welches in der Sache summarisch verfährt, den Verpflich-
tungsschein aufhebt oder verlängert, oder einen neuen verlangt
und im Uebrigen nach Gesetz und Gerechtigkeit verfährt. Wenn
der Meister oder die Meisterin nach den Bestimmungen dieses Ab-
schnittes vor den Richter geführt wird, und, dazu aufgefordert,
den besagten Verpflichtungsschein nicht ausstellen will, so ist es
dem Richter erlaubt, die Aufsicht über den Lehrling, Gehülfen oder
Diener einer andern passenden Person, welche den Verpflichtungs-
schein ausstellen will, anzuvertrauen.

13 ) Wenn der Meister oder die Meisterin eines Gehülfen,
Lehrlings oder Dieners, der durch das Gericht auf die oben er-
wähnte Art verpflichtet wurde, sich aus dem Staate zu entfernen
oder seine Handthierung oder Geschäft aufzugeben wünscht, so hat
er sich mit seinem Lehrling vor das Vormundschaftsgericht der
passenden Grafschaft zu verfügen und dieses hat die Befugniß,
nach Gutdünken den Gehülfen, Lehrling oder Diener aus dem
Dienste des Meisters oder der Meisterin zu entlassen und wieder-
um, wenn es nothwendig ist, einer anderen Person von derselben
Handthierung, Geschäft oder Beschäftigung zu verpflichten.

14 ) Wird eine Person als Gehülfe, Lehrling oder Diener,
zufolge den Bestimmungen dieses Abschnitts, an zwei oder mehrere
Personen verpflichtet, und eine oder mehrere dieser letzten sterben
vor dem Ende der Dienstzeit, so dauern die Lehrbriefe und Ver-
träge zum Vortheile und Nachtheile der Ueberlebenden fort. Jm
Fall, daß alle in einem solchen Lehrbriefe oder Vertrage genannten
Meister oder Meisterinnen vor dem Ende der Dienstzeit sterben,
müssen die Erecutoren oder Administratoren den Lehrbrief oder
Vertrag und den darin genannten Gehülfen, Lehrling oder Diener
vor das Vormundschaftsgericht der resp. Grafschaft bringen, welches
dann, wenn es nothwendig ist, den Lehrling, Gehülfen oder Diener
einer anderen Person verpflichtet.

15 ) Wenn ein Gehülfe, Lehrling oder Diener, der zufolge
den Bestimmungen dieses Gesetzes verpflichtet wurde, sich ohne
zuvor erhaltene Erlaubniß aus dem Dienste seines Meisters oder
seiner Meisterin entfernt, so daß diese die vertragsmäßige Dienst-
zeit desselben verlieren, so hat für diesen Fall der Meister oder
die Meisterin gegen den Dienstuntergebenen, nachdem er zum voll-
jährigen Alter gelangt ist, vor jedem zuständigen Gerichte eine
Klage auf Entschädigung wegen der Entfernung desselben. Diese
Klage muß innerhalb 6 Jahren nach der Volljährigkeitserlangung
des Dienstuntergebenen eingebracht werden.

Jn dem nächsten Artikel soll der Lehrling, Gehülfe oder
Diener bis zu seiner Selbstständigkeit oder bis zur Etablirung
seines eigenen Geschäfts behandelt werden.

[Spaltenumbruch]
Wesentlicher Jnhalt des
großbritannischen Passagiergesetzes.
Jn Kraft getreten mit dem 1. Octbr. 1842 und noch gültig.

Kein Schiff, welches Passagiere zur Reise von irgend einem
Hafen des vereinigten Königreichs oder der Jnseln Guernsey,
Jersey, Alderney, Sark
oder Man nach irgend einem außer-
europäischen, nicht am mittelländischen Meere liegenden Platze
einnimmt, darf mehr als drei Personen auf fünf Tons
von seiner einregistrirten Tragfähigkeit aufnehmen. Hierin sind
Capitain und Besatzung inbegriffen. Auch darf ein solches Schiff,
seine Tragfähigkeit mag sein, welche sie wolle, nur so viele Per-
sonen einnehmen, daß jede Person im Zwischendeck oder Ober-
lauf ( Plattform ) einen freien, nicht von Gütern, außer den Passa-
giereffecten, beschränkten Raum von zehn Fuß Flächenraum
für den Fall erhält, daß das Schiff auf seiner Reise nicht die
Linie zu passiren
hat. Hat das Schiff aber die Linie zu
passiren, und wird die Dauer der Reise, auf weiter unten
angegebene Art, auf nicht mehr als zwölf Wochen berechnet, so
müssen jeder Person zwölf Fuß Flächenraum eingeräumt
werden; bei einer Dauer von mehr als zwölf Wochen jedoch für
jede Person fünfzehn Fuß, und unter dem Hinter = und Orlog-
deck, wenn ein solches vorhanden, in allen Fällen dreißig Fuß
für jede Person.

Schiffe, welche auf vorgenannten Reisen Passagiere führen,
müssen festliegende Unter- oder Haltbalken, ein Zwischen-
deck, Oberlauf
( Plattform ) oder Orlogdeck von mindestens
sechs Fuß Höhe haben. Der Zwischenraum zwischen dem Bett-
boden und dem Fußboden des Zwischendecks oder der Plattform
muß mindestens sechs Zoll betragen, die Bettstellen müssen
sicher gebaut und wenigstens sechs Fuß lang und für jede
Person fünfzehn Zoll breit sein. Das Proviant muß
jedem Passagier nicht seltener als zweimal wöchentlich zugetheilt
werden, und zwar im Verhältnisse von sieben Pfund Brod, Schiffs-
zwieback, Weizen = oder Hafermehl oder Reis pr. Woche, wobei
zu bemerken, daß wenigstens die Hälfte davon in Brod oder Schiffs-
zwieback bestehen muß und daß für die andere Hälfte desselben
Kartoffeln gegeben werden dürfen, von denen sieben Pfd. einem
Pfd. der vorgenannten Artikel gleich zu rechnen sind. An Wasser
muß jede Person täglich drei Quarts ( 3 / 4 Gallon ) erhalten. Diese
Lieferungen gelten nicht allein für die Dauer der Reise, sondern
auch für die jeden Aufenthalts, welchen das Schiff an irgend einem
Orte oder Hafen vor zurückgelegter Reise zu erleiden haben könnte.
Kein Schiff darf seine Reise ohne die gehörige Quantität reinen
Wassers in guten, reinen Fässern und ohne hinreichenden Vorrath
gesunden, guten Proviants am Bord, antreten.

Als Dauer der Reisen wird angenommen: nach Nord-
Amerika -- die Westküste ausgenommen -- zehn Wochen; nach
Westindien, die Bahama-Jnseln und britisch Guiana
eingerechnet, zehn Wochen; nach irgend einem Theile des Con-
tinents von Mittel=Amerika -- die Westküste und britisch
Guiana ausgenommen -- zwölf Wochen; nach der Westküste
von Afrika zwölf Wochen; nach dem Vorgebirge der guten
Hoffnung
oder den Falkland-Jnseln fünfzehn Wochen; nach
Mauritius achtzehn Wochen; nach dem westlichen Auftralien
zwanzig Wochen; nach irgend einer andern australischen Kolonie
zwanzig Wochen; nach Neu=Seeland vier und zwanzig Wochen.

Zwei Kinder im Alter von unter vierzehn Jahren werden
in allen Fällen einer erwachsenen Person gleich, Kinder unter 1
Jahre dagegen gar nicht gerechnet. Vor der Abreise des Schiffes
wird dasselbe einer Visitation vom Auswanderungs= oder Zoll-
beamten unterworfen, der Proviant, Wasser, Einrichtung und See-

* ) Bezieht sich besonders auf freie Farbige, die verpflichtet sind, in einen
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Der Verpflichtungsschein wird dem Bezirksgericht über- geben, welches in der Sache summarisch verfährt, den Verpflich- tungsschein aufhebt oder verlängert, oder einen neuen verlangt und im Uebrigen nach Gesetz und Gerechtigkeit verfährt. Wenn der Meister oder die Meisterin nach den Bestimmungen dieses Ab- schnittes vor den Richter geführt wird, und, dazu aufgefordert, den besagten Verpflichtungsschein nicht ausstellen will, so ist es dem Richter erlaubt, die Aufsicht über den Lehrling, Gehülfen oder Diener einer andern passenden Person, welche den Verpflichtungs- schein ausstellen will, anzuvertrauen. 13 ) Wenn der Meister oder die Meisterin eines Gehülfen, Lehrlings oder Dieners, der durch das Gericht auf die oben er- wähnte Art verpflichtet wurde, sich aus dem Staate zu entfernen oder seine Handthierung oder Geschäft aufzugeben wünscht, so hat er sich mit seinem Lehrling vor das Vormundschaftsgericht der passenden Grafschaft zu verfügen und dieses hat die Befugniß, nach Gutdünken den Gehülfen, Lehrling oder Diener aus dem Dienste des Meisters oder der Meisterin zu entlassen und wieder- um, wenn es nothwendig ist, einer anderen Person von derselben Handthierung, Geschäft oder Beschäftigung zu verpflichten. 14 ) Wird eine Person als Gehülfe, Lehrling oder Diener, zufolge den Bestimmungen dieses Abschnitts, an zwei oder mehrere Personen verpflichtet, und eine oder mehrere dieser letzten sterben vor dem Ende der Dienstzeit, so dauern die Lehrbriefe und Ver- träge zum Vortheile und Nachtheile der Ueberlebenden fort. Jm Fall, daß alle in einem solchen Lehrbriefe oder Vertrage genannten Meister oder Meisterinnen vor dem Ende der Dienstzeit sterben, müssen die Erecutoren oder Administratoren den Lehrbrief oder Vertrag und den darin genannten Gehülfen, Lehrling oder Diener vor das Vormundschaftsgericht der resp. Grafschaft bringen, welches dann, wenn es nothwendig ist, den Lehrling, Gehülfen oder Diener einer anderen Person verpflichtet. 15 ) Wenn ein Gehülfe, Lehrling oder Diener, der zufolge den Bestimmungen dieses Gesetzes verpflichtet wurde, sich ohne zuvor erhaltene Erlaubniß aus dem Dienste seines Meisters oder seiner Meisterin entfernt, so daß diese die vertragsmäßige Dienst- zeit desselben verlieren, so hat für diesen Fall der Meister oder die Meisterin gegen den Dienstuntergebenen, nachdem er zum voll- jährigen Alter gelangt ist, vor jedem zuständigen Gerichte eine Klage auf Entschädigung wegen der Entfernung desselben. Diese Klage muß innerhalb 6 Jahren nach der Volljährigkeitserlangung des Dienstuntergebenen eingebracht werden. Jn dem nächsten Artikel soll der Lehrling, Gehülfe oder Diener bis zu seiner Selbstständigkeit oder bis zur Etablirung seines eigenen Geschäfts behandelt werden. Wesentlicher Jnhalt des großbritannischen Passagiergesetzes. Jn Kraft getreten mit dem 1. Octbr. 1842 und noch gültig. Kein Schiff, welches Passagiere zur Reise von irgend einem Hafen des vereinigten Königreichs oder der Jnseln Guernsey, Jersey, Alderney, Sark oder Man nach irgend einem außer- europäischen, nicht am mittelländischen Meere liegenden Platze einnimmt, darf mehr als drei Personen auf fünf Tons von seiner einregistrirten Tragfähigkeit aufnehmen. Hierin sind Capitain und Besatzung inbegriffen. Auch darf ein solches Schiff, seine Tragfähigkeit mag sein, welche sie wolle, nur so viele Per- sonen einnehmen, daß jede Person im Zwischendeck oder Ober- lauf ( Plattform ) einen freien, nicht von Gütern, außer den Passa- giereffecten, beschränkten Raum von zehn Fuß Flächenraum für den Fall erhält, daß das Schiff auf seiner Reise nicht die Linie zu passiren hat. Hat das Schiff aber die Linie zu passiren, und wird die Dauer der Reise, auf weiter unten angegebene Art, auf nicht mehr als zwölf Wochen berechnet, so müssen jeder Person zwölf Fuß Flächenraum eingeräumt werden; bei einer Dauer von mehr als zwölf Wochen jedoch für jede Person fünfzehn Fuß, und unter dem Hinter = und Orlog- deck, wenn ein solches vorhanden, in allen Fällen dreißig Fuß für jede Person. Schiffe, welche auf vorgenannten Reisen Passagiere führen, müssen festliegende Unter- oder Haltbalken, ein Zwischen- deck, Oberlauf ( Plattform ) oder Orlogdeck von mindestens sechs Fuß Höhe haben. Der Zwischenraum zwischen dem Bett- boden und dem Fußboden des Zwischendecks oder der Plattform muß mindestens sechs Zoll betragen, die Bettstellen müssen sicher gebaut und wenigstens sechs Fuß lang und für jede Person fünfzehn Zoll breit sein. Das Proviant muß jedem Passagier nicht seltener als zweimal wöchentlich zugetheilt werden, und zwar im Verhältnisse von sieben Pfund Brod, Schiffs- zwieback, Weizen = oder Hafermehl oder Reis pr. Woche, wobei zu bemerken, daß wenigstens die Hälfte davon in Brod oder Schiffs- zwieback bestehen muß und daß für die andere Hälfte desselben Kartoffeln gegeben werden dürfen, von denen sieben Pfd. einem Pfd. der vorgenannten Artikel gleich zu rechnen sind. An Wasser muß jede Person täglich drei Quarts ( 3 / 4 Gallon ) erhalten. Diese Lieferungen gelten nicht allein für die Dauer der Reise, sondern auch für die jeden Aufenthalts, welchen das Schiff an irgend einem Orte oder Hafen vor zurückgelegter Reise zu erleiden haben könnte. Kein Schiff darf seine Reise ohne die gehörige Quantität reinen Wassers in guten, reinen Fässern und ohne hinreichenden Vorrath gesunden, guten Proviants am Bord, antreten. Als Dauer der Reisen wird angenommen: nach Nord- Amerika -- die Westküste ausgenommen -- zehn Wochen; nach Westindien, die Bahama-Jnseln und britisch Guiana eingerechnet, zehn Wochen; nach irgend einem Theile des Con- tinents von Mittel=Amerika -- die Westküste und britisch Guiana ausgenommen -- zwölf Wochen; nach der Westküste von Afrika zwölf Wochen; nach dem Vorgebirge der guten Hoffnung oder den Falkland-Jnseln fünfzehn Wochen; nach Mauritius achtzehn Wochen; nach dem westlichen Auftralien zwanzig Wochen; nach irgend einer andern australischen Kolonie zwanzig Wochen; nach Neu=Seeland vier und zwanzig Wochen. Zwei Kinder im Alter von unter vierzehn Jahren werden in allen Fällen einer erwachsenen Person gleich, Kinder unter 1 Jahre dagegen gar nicht gerechnet. Vor der Abreise des Schiffes wird dasselbe einer Visitation vom Auswanderungs= oder Zoll- beamten unterworfen, der Proviant, Wasser, Einrichtung und See- * ) Bezieht sich besonders auf freie Farbige, die verpflichtet sind, in einen Sclavenstaat geschafft und dort in die Sclaverei verkauft werden können.

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Institut für Deutsche Sprache, Mannheim: Bereitstellung der Bilddigitalisate und TEI Transkription
Peter Fankhauser: Transformation von TUSTEP nach TEI P5. Transformation von TEI P5 in das DTA TEI P5 Format.

Weitere Informationen:

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Zitationshilfe: Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 6. Rudolstadt, 6. Februar 1848, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_auswanderer06_1848/3>, abgerufen am 26.04.2024.