Fortsetzung der abgebrochenen inne- ren Geschichte.
Das Gesetz des Jahrs 398 beschränkte, nach dieser Erklärung, die erlaubten Zinsen auf zehn von hundert für das bürgerliche Jahr. Daß eine allgemeine Abzah- lung der Schulden beabsichtigt ward, und daß die Schuld- forderungen ohne vorhergehende Kündigung, mit dem Ablauf des Jahrs, fällig wurden, erhellt aus der wichti- gen und wohlthätigen Gesetzgebung von 403 18). Auch hier erscheint der freundliche Valerische Rahme. P. Pu- blicola, und sein plebejischer College C. Marcius Rutilus, liessen das Volk fünf Commissarien erwählen, zwey Patri- cier und drey Plebejer, welche eine allgemeine Liquidation der Privatschulden übernahmen (quinqueviri mensarii). Wer, bey wirklichem Vermögen, unfähig war baare Zah- lung zu leisten, dem Staat aber Sicherheit zu stellen vermochte; für den leisteten diese Zahlung durch Vor- schuß aus der Staatscasse: wer keine annehmliche Bürgen geben konnte, aber Eigenthum besaß, dem ward es ab- geschätzt, und dem Gläubiger als Zahlung übergeben. Auch aus diesem Verfahren erhellt, wie fremd dem alten Recht ursprünglich der Gedanke war daß Vermögen für
entstand. Ich darf es äußern daß ihm meine Erklärung vollkommen genügt: und ich wiederhohle daß genaue Ueber- einstimmung in Zahlverhältnissen allenthalben als der aller- bündigste Beweis anerkannt werden muß, wie das unge- fähre dabey ganz unleidlich ist.
18) Livius VII. c. 21.
Fortſetzung der abgebrochenen inne- ren Geſchichte.
Das Geſetz des Jahrs 398 beſchraͤnkte, nach dieſer Erklaͤrung, die erlaubten Zinſen auf zehn von hundert fuͤr das buͤrgerliche Jahr. Daß eine allgemeine Abzah- lung der Schulden beabſichtigt ward, und daß die Schuld- forderungen ohne vorhergehende Kuͤndigung, mit dem Ablauf des Jahrs, faͤllig wurden, erhellt aus der wichti- gen und wohlthaͤtigen Geſetzgebung von 403 18). Auch hier erſcheint der freundliche Valeriſche Rahme. P. Pu- blicola, und ſein plebejiſcher College C. Marcius Rutilus, lieſſen das Volk fuͤnf Commiſſarien erwaͤhlen, zwey Patri- cier und drey Plebejer, welche eine allgemeine Liquidation der Privatſchulden uͤbernahmen (quinqueviri mensarii). Wer, bey wirklichem Vermoͤgen, unfaͤhig war baare Zah- lung zu leiſten, dem Staat aber Sicherheit zu ſtellen vermochte; fuͤr den leiſteten dieſe Zahlung durch Vor- ſchuß aus der Staatscaſſe: wer keine annehmliche Buͤrgen geben konnte, aber Eigenthum beſaß, dem ward es ab- geſchaͤtzt, und dem Glaͤubiger als Zahlung uͤbergeben. Auch aus dieſem Verfahren erhellt, wie fremd dem alten Recht urſpruͤnglich der Gedanke war daß Vermoͤgen fuͤr
entſtand. Ich darf es aͤußern daß ihm meine Erklaͤrung vollkommen genuͤgt: und ich wiederhohle daß genaue Ueber- einſtimmung in Zahlverhaͤltniſſen allenthalben als der aller- buͤndigſte Beweis anerkannt werden muß, wie das unge- faͤhre dabey ganz unleidlich iſt.
18) Livius VII. c. 21.
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Fortſetzung der abgebrochenen inne-
ren Geſchichte.
Das Geſetz des Jahrs 398 beſchraͤnkte, nach dieſer
Erklaͤrung, die erlaubten Zinſen auf zehn von hundert
fuͤr das buͤrgerliche Jahr. Daß eine allgemeine Abzah-
lung der Schulden beabſichtigt ward, und daß die Schuld-
forderungen ohne vorhergehende Kuͤndigung, mit dem
Ablauf des Jahrs, faͤllig wurden, erhellt aus der wichti-
gen und wohlthaͤtigen Geſetzgebung von 403 18). Auch
hier erſcheint der freundliche Valeriſche Rahme. P. Pu-
blicola, und ſein plebejiſcher College C. Marcius Rutilus,
lieſſen das Volk fuͤnf Commiſſarien erwaͤhlen, zwey Patri-
cier und drey Plebejer, welche eine allgemeine Liquidation
der Privatſchulden uͤbernahmen (quinqueviri mensarii).
Wer, bey wirklichem Vermoͤgen, unfaͤhig war baare Zah-
lung zu leiſten, dem Staat aber Sicherheit zu ſtellen
vermochte; fuͤr den leiſteten dieſe Zahlung durch Vor-
ſchuß aus der Staatscaſſe: wer keine annehmliche Buͤrgen
geben konnte, aber Eigenthum beſaß, dem ward es ab-
geſchaͤtzt, und dem Glaͤubiger als Zahlung uͤbergeben.
Auch aus dieſem Verfahren erhellt, wie fremd dem alten
Recht urſpruͤnglich der Gedanke war daß Vermoͤgen fuͤr
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18) Livius VII. c. 21.
17) entſtand. Ich darf es aͤußern daß ihm meine Erklaͤrung
vollkommen genuͤgt: und ich wiederhohle daß genaue Ueber-
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buͤndigſte Beweis anerkannt werden muß, wie das unge-
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/456>, abgerufen am 21.11.2024.
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