wahrscheinlich eher der Hälfte gleich: und dieses, und die von zerstreut entfernten etruskischen Gegenden herge- nommenen Nahmen der neuen Tribus, macht es glaub- lich daß Ortschaften, den bekriegten etruskischen Städten unterthan, welche von ihnen abgefallen waren, nicht le- dige Ueberläufer, diesen Vortheil genossen haben. Ja es ist vielmehr zu vermuthen daß ganz Capena damals rö- misch geworden sey, weil es in der Folge nie mehr als ein selbstständiger Staat erwähnt wird. Es war weise der durch die Entvölkerung veranlaßten Abhängigkeit von den Latinern, Ergänzung der Volkszahl durch nicht- latinische Völker entgegenzustellen.
Bey dieser nothwendigen Erklärung wird es merk- würdig daß Livius meldet den neuen Bürgern sey Land angewiesen worden. Denn die Bewohner ganzer Ort- schaften, welche, weil sie sich freywillig unterworfen hat- ten im Besitz ihrer Feldmarken geblieben seyn mußten, scheinen dieses nicht bedurft zu haben. Aber es deutet auf die nothwendige Beziehung welche zwischen dem Stimmrecht in einer Tribus und dem Landeigenthum nach quiritarischem Recht war, welches in diesem Fall der Republik übergeben ward, und als Belehnung von ihr zurückkehrte.
Die Kriege des Zeitraums von Herstel- lung der Stadt bis zur Staatsver- änderung von 389.
In Etrurien wird das Gebiet der Tarquinienser am Anfang dieses Zeitraums ausdrücklich feindlich ge-
wahrſcheinlich eher der Haͤlfte gleich: und dieſes, und die von zerſtreut entfernten etruskiſchen Gegenden herge- nommenen Nahmen der neuen Tribus, macht es glaub- lich daß Ortſchaften, den bekriegten etruskiſchen Staͤdten unterthan, welche von ihnen abgefallen waren, nicht le- dige Ueberlaͤufer, dieſen Vortheil genoſſen haben. Ja es iſt vielmehr zu vermuthen daß ganz Capena damals roͤ- miſch geworden ſey, weil es in der Folge nie mehr als ein ſelbſtſtaͤndiger Staat erwaͤhnt wird. Es war weiſe der durch die Entvoͤlkerung veranlaßten Abhaͤngigkeit von den Latinern, Ergaͤnzung der Volkszahl durch nicht- latiniſche Voͤlker entgegenzuſtellen.
Bey dieſer nothwendigen Erklaͤrung wird es merk- wuͤrdig daß Livius meldet den neuen Buͤrgern ſey Land angewieſen worden. Denn die Bewohner ganzer Ort- ſchaften, welche, weil ſie ſich freywillig unterworfen hat- ten im Beſitz ihrer Feldmarken geblieben ſeyn mußten, ſcheinen dieſes nicht bedurft zu haben. Aber es deutet auf die nothwendige Beziehung welche zwiſchen dem Stimmrecht in einer Tribus und dem Landeigenthum nach quiritariſchem Recht war, welches in dieſem Fall der Republik uͤbergeben ward, und als Belehnung von ihr zuruͤckkehrte.
Die Kriege des Zeitraums von Herſtel- lung der Stadt bis zur Staatsver- aͤnderung von 389.
In Etrurien wird das Gebiet der Tarquinienſer am Anfang dieſes Zeitraums ausdruͤcklich feindlich ge-
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wahrſcheinlich eher der Haͤlfte gleich: und dieſes, und
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nommenen Nahmen der neuen Tribus, macht es glaub-
lich daß Ortſchaften, den bekriegten etruskiſchen Staͤdten
unterthan, welche von ihnen abgefallen waren, nicht le-
dige Ueberlaͤufer, dieſen Vortheil genoſſen haben. Ja es
iſt vielmehr zu vermuthen daß ganz Capena damals roͤ-
miſch geworden ſey, weil es in der Folge nie mehr als
ein ſelbſtſtaͤndiger Staat erwaͤhnt wird. Es war weiſe
der durch die Entvoͤlkerung veranlaßten Abhaͤngigkeit
von den Latinern, Ergaͤnzung der Volkszahl durch nicht-
latiniſche Voͤlker entgegenzuſtellen.
Bey dieſer nothwendigen Erklaͤrung wird es merk-
wuͤrdig daß Livius meldet den neuen Buͤrgern ſey Land
angewieſen worden. Denn die Bewohner ganzer Ort-
ſchaften, welche, weil ſie ſich freywillig unterworfen hat-
ten im Beſitz ihrer Feldmarken geblieben ſeyn mußten,
ſcheinen dieſes nicht bedurft zu haben. Aber es deutet
auf die nothwendige Beziehung welche zwiſchen dem
Stimmrecht in einer Tribus und dem Landeigenthum
nach quiritariſchem Recht war, welches in dieſem Fall
der Republik uͤbergeben ward, und als Belehnung von
ihr zuruͤckkehrte.
Die Kriege des Zeitraums von Herſtel-
lung der Stadt bis zur Staatsver-
aͤnderung von 389.
In Etrurien wird das Gebiet der Tarquinienſer
am Anfang dieſes Zeitraums ausdruͤcklich feindlich ge-
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/310>, abgerufen am 21.11.2024.
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