Eben diese Aufforderung oder Anerkennung unterbricht die Verjährung in Ansehung der übrigen Mitschuldner nur für den Antheil, wofür dieser Erbe verhaftet ist. Um in Ansehung der übrigen Mitschuldner die Verjäh- rung fürs Ganze zu unterbrechen, muß die Aufforderung an alle Erben des verstorbenen Schuldners gerichtet werden, oder von ihnen allen die Anerkennung geschehen.
2250. Eine an den Hauptschuldner erfolgte Aufforde- rung, oder dessen Anerkennung, unterbricht die Verjährung in Hinsicht des Bürgen.
Zweyter Abschnitt. Von den Ursachen, welche den Lauf der Verjährung aufhalten.
2251. Die Verjährung läuft wider alle Personen, denen nicht eine durch das Gesetz bestimmte Ausnahme zu statten kommt.
2252. Die Verjährung läuft nicht wider Minderjährige und Interdicirte, mit Vorbehalt der im 2278sten Artikel enthaltenen Verfügung, und mit Ausnahme der übrigen gesetzlich bestimmten Fälle.
2253. Sie läuft nicht zwischen Ehegatten.
2254. Die Verjährung läuft wider eine verheirathete, wenn gleich in Rücksicht ihres Vermögens weder durch die Ehestiftung noch gerichtlich abgesonderte, Frau, in Ansehung desjenigen Vermögens, wovon ihr Ehemann die Verwaltung hat, jedoch mit Vorbehalt ihres Entschädigungsanspruches wider diesen.
2255. Sie läuft gleichwohl, zufolge des 1561sten Artikels in dem Titel: von der Ehestiftung und den gegenseitigen Rechten der Ehegatten, nicht während der Ehe in Rücksicht der Veräußerung eines nach den Regeln des Brautschatzver- hältnisses gegebenen Grundstückes.
III. Buch. 20. Titel. 4. Cap.
Eben dieſe Aufforderung oder Anerkennung unterbricht die Verjaͤhrung in Anſehung der uͤbrigen Mitſchuldner nur fuͤr den Antheil, wofuͤr dieſer Erbe verhaftet iſt. Um in Anſehung der uͤbrigen Mitſchuldner die Verjaͤh- rung fuͤrs Ganze zu unterbrechen, muß die Aufforderung an alle Erben des verſtorbenen Schuldners gerichtet werden, oder von ihnen allen die Anerkennung geſchehen.
2250. Eine an den Hauptſchuldner erfolgte Aufforde- rung, oder deſſen Anerkennung, unterbricht die Verjaͤhrung in Hinſicht des Buͤrgen.
Zweyter Abſchnitt. Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjaͤhrung aufhalten.
2251. Die Verjaͤhrung laͤuft wider alle Perſonen, denen nicht eine durch das Geſetz beſtimmte Ausnahme zu ſtatten kommt.
2252. Die Verjaͤhrung laͤuft nicht wider Minderjaͤhrige und Interdicirte, mit Vorbehalt der im 2278ſten Artikel enthaltenen Verfuͤgung, und mit Ausnahme der uͤbrigen geſetzlich beſtimmten Faͤlle.
2253. Sie laͤuft nicht zwiſchen Ehegatten.
2254. Die Verjaͤhrung laͤuft wider eine verheirathete, wenn gleich in Ruͤckſicht ihres Vermoͤgens weder durch die Eheſtiftung noch gerichtlich abgeſonderte, Frau, in Anſehung desjenigen Vermoͤgens, wovon ihr Ehemann die Verwaltung hat, jedoch mit Vorbehalt ihres Entſchaͤdigungsanſpruches wider dieſen.
2255. Sie laͤuft gleichwohl, zufolge des 1561ſten Artikels in dem Titel: von der Eheſtiftung und den gegenſeitigen Rechten der Ehegatten, nicht waͤhrend der Ehe in Ruͤckſicht der Veraͤußerung eines nach den Regeln des Brautſchatzver- haͤltniſſes gegebenen Grundſtuͤckes.
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III. Buch. 20. Titel. 4. Cap.
Eben dieſe Aufforderung oder Anerkennung unterbricht
die Verjaͤhrung in Anſehung der uͤbrigen Mitſchuldner nur
fuͤr den Antheil, wofuͤr dieſer Erbe verhaftet iſt.
Um in Anſehung der uͤbrigen Mitſchuldner die Verjaͤh-
rung fuͤrs Ganze zu unterbrechen, muß die Aufforderung
an alle Erben des verſtorbenen Schuldners gerichtet werden,
oder von ihnen allen die Anerkennung geſchehen.
2250. Eine an den Hauptſchuldner erfolgte Aufforde-
rung, oder deſſen Anerkennung, unterbricht die Verjaͤhrung
in Hinſicht des Buͤrgen.
Zweyter Abſchnitt.
Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjaͤhrung
aufhalten.
2251. Die Verjaͤhrung laͤuft wider alle Perſonen, denen
nicht eine durch das Geſetz beſtimmte Ausnahme zu ſtatten
kommt.
2252. Die Verjaͤhrung laͤuft nicht wider Minderjaͤhrige
und Interdicirte, mit Vorbehalt der im 2278ſten Artikel
enthaltenen Verfuͤgung, und mit Ausnahme der uͤbrigen
geſetzlich beſtimmten Faͤlle.
2253. Sie laͤuft nicht zwiſchen Ehegatten.
2254. Die Verjaͤhrung laͤuft wider eine verheirathete,
wenn gleich in Ruͤckſicht ihres Vermoͤgens weder durch die
Eheſtiftung noch gerichtlich abgeſonderte, Frau, in Anſehung
desjenigen Vermoͤgens, wovon ihr Ehemann die Verwaltung
hat, jedoch mit Vorbehalt ihres Entſchaͤdigungsanſpruches
wider dieſen.
2255. Sie laͤuft gleichwohl, zufolge des 1561ſten Artikels
in dem Titel: von der Eheſtiftung und den gegenſeitigen
Rechten der Ehegatten, nicht waͤhrend der Ehe in Ruͤckſicht
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haͤltniſſes gegebenen Grundſtuͤckes.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 976. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/988>, abgerufen am 21.11.2024.
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