So können der Pachter, der Verwahrer, der Nießbraucher, und alle diejenigen, welche bloß bittweise die Sache des Eigenthümers besitzen, dieselbe nicht verjähren.
2237. Eben so wenig können die Erben derjenigen, welche die Sache aus einem der im vorhergehenden Artikel angege- benen Rechtsgründe besaßen, verjähren.
2238. Die im 2236sten und 2237sten Artikel erwähnten Personen können gleichwohl alsdann verjähren, wenn der Grund ihres Besitzes entweder aus einer von einem Dritten her- rührenden Ursache, oder durch den dem Rechte des Eigenthümers entgegengesetzten Widerspruch, eine Veränderung erlitten hat.
2239. Diejenigen, an welche die Pachter, die Ver- wahrer und andere, die nur bittweise besitzen, die Sache durch einen zur Eigenthumsübertragung geeigneten Rechts- grund abgetreten haben, können dieselbe verjähren.
2240. Wider den Rechtsgrund seines Besitzes zu ver- jähren, ist in dem Sinne nicht gestattet, daß man die Ur- sache und den ursprünglichen Grund seines Besitzes nicht selbst verändern kann.
2241. Zulässig ist jedoch solches in dem Sinne, daß man die Befreyung von einer übernommenen Verbindlichkeit durch Verjährung erlangen kann.
Viertes Capitel. Von den Ursachen, welche den Lauf der Verjährung unterbrechen oder aufhalten.
Erster Abschnitt. Von den Ursachen, welche die Verjährung unterbrechen.
2242. Die Verjährung kann entweder natürlich, oder im rechtlichen Sinne unterbrochen werden.
2243. Eine natürliche Unterbrechung ist vorhanden, wenn
III. Buch. 20. Titel. 4. Cap.
So koͤnnen der Pachter, der Verwahrer, der Nießbraucher, und alle diejenigen, welche bloß bittweiſe die Sache des Eigenthuͤmers beſitzen, dieſelbe nicht verjaͤhren.
2237. Eben ſo wenig koͤnnen die Erben derjenigen, welche die Sache aus einem der im vorhergehenden Artikel angege- benen Rechtsgruͤnde beſaßen, verjaͤhren.
2238. Die im 2236ſten und 2237ſten Artikel erwaͤhnten Perſonen koͤnnen gleichwohl alsdann verjaͤhren, wenn der Grund ihres Beſitzes entweder aus einer von einem Dritten her- ruͤhrenden Urſache, oder durch den dem Rechte des Eigenthuͤmers entgegengeſetzten Widerſpruch, eine Veraͤnderung erlitten hat.
2239. Diejenigen, an welche die Pachter, die Ver- wahrer und andere, die nur bittweiſe beſitzen, die Sache durch einen zur Eigenthumsuͤbertragung geeigneten Rechts- grund abgetreten haben, koͤnnen dieſelbe verjaͤhren.
2240. Wider den Rechtsgrund ſeines Beſitzes zu ver- jaͤhren, iſt in dem Sinne nicht geſtattet, daß man die Ur- ſache und den urſpruͤnglichen Grund ſeines Beſitzes nicht ſelbſt veraͤndern kann.
2241. Zulaͤſſig iſt jedoch ſolches in dem Sinne, daß man die Befreyung von einer uͤbernommenen Verbindlichkeit durch Verjaͤhrung erlangen kann.
Viertes Capitel. Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjaͤhrung unterbrechen oder aufhalten.
Erſter Abſchnitt. Von den Urſachen, welche die Verjaͤhrung unterbrechen.
2242. Die Verjaͤhrung kann entweder natuͤrlich, oder im rechtlichen Sinne unterbrochen werden.
2243. Eine natuͤrliche Unterbrechung iſt vorhanden, wenn
<TEI><text><body><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0984"n="972"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 20. Titel. 4. Cap.</fw><lb/><p>So koͤnnen der Pachter, der Verwahrer, der Nießbraucher,<lb/>
und alle diejenigen, welche bloß bittweiſe die Sache des<lb/>
Eigenthuͤmers beſitzen, dieſelbe nicht verjaͤhren.<lb/></p><p>2237. Eben ſo wenig koͤnnen die Erben derjenigen, welche<lb/>
die Sache aus einem der im vorhergehenden Artikel angege-<lb/>
benen Rechtsgruͤnde beſaßen, verjaͤhren.<lb/></p><p>2238. Die im 2236ſten und 2237ſten Artikel erwaͤhnten<lb/>
Perſonen koͤnnen gleichwohl alsdann verjaͤhren, wenn der<lb/>
Grund ihres Beſitzes entweder aus einer von einem Dritten her-<lb/>
ruͤhrenden Urſache, oder durch den dem Rechte des Eigenthuͤmers<lb/>
entgegengeſetzten Widerſpruch, eine Veraͤnderung erlitten hat.<lb/></p><p>2239. Diejenigen, an welche die Pachter, die Ver-<lb/>
wahrer und andere, die nur bittweiſe beſitzen, die Sache<lb/>
durch einen zur Eigenthumsuͤbertragung geeigneten Rechts-<lb/>
grund abgetreten haben, koͤnnen dieſelbe verjaͤhren.<lb/></p><p>2240. Wider den Rechtsgrund ſeines Beſitzes zu ver-<lb/>
jaͤhren, iſt in dem Sinne nicht geſtattet, daß man die Ur-<lb/>ſache und den urſpruͤnglichen Grund ſeines Beſitzes nicht<lb/>ſelbſt veraͤndern kann.<lb/></p><p>2241. Zulaͤſſig iſt jedoch ſolches in dem Sinne, daß<lb/>
man die Befreyung von einer uͤbernommenen Verbindlichkeit<lb/>
durch Verjaͤhrung erlangen kann.</p></div><lb/><divn="3"><head>Viertes Capitel.<lb/>
Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjaͤhrung<lb/>
unterbrechen oder aufhalten.</head><lb/><divn="4"><head>Erſter Abſchnitt.<lb/>
Von den Urſachen, welche die Verjaͤhrung unterbrechen.<lb/></head><p>2242. Die Verjaͤhrung kann entweder natuͤrlich, oder im<lb/>
rechtlichen Sinne unterbrochen werden.<lb/></p><p>2243. Eine natuͤrliche Unterbrechung iſt vorhanden, wenn<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[972/0984]
III. Buch. 20. Titel. 4. Cap.
So koͤnnen der Pachter, der Verwahrer, der Nießbraucher,
und alle diejenigen, welche bloß bittweiſe die Sache des
Eigenthuͤmers beſitzen, dieſelbe nicht verjaͤhren.
2237. Eben ſo wenig koͤnnen die Erben derjenigen, welche
die Sache aus einem der im vorhergehenden Artikel angege-
benen Rechtsgruͤnde beſaßen, verjaͤhren.
2238. Die im 2236ſten und 2237ſten Artikel erwaͤhnten
Perſonen koͤnnen gleichwohl alsdann verjaͤhren, wenn der
Grund ihres Beſitzes entweder aus einer von einem Dritten her-
ruͤhrenden Urſache, oder durch den dem Rechte des Eigenthuͤmers
entgegengeſetzten Widerſpruch, eine Veraͤnderung erlitten hat.
2239. Diejenigen, an welche die Pachter, die Ver-
wahrer und andere, die nur bittweiſe beſitzen, die Sache
durch einen zur Eigenthumsuͤbertragung geeigneten Rechts-
grund abgetreten haben, koͤnnen dieſelbe verjaͤhren.
2240. Wider den Rechtsgrund ſeines Beſitzes zu ver-
jaͤhren, iſt in dem Sinne nicht geſtattet, daß man die Ur-
ſache und den urſpruͤnglichen Grund ſeines Beſitzes nicht
ſelbſt veraͤndern kann.
2241. Zulaͤſſig iſt jedoch ſolches in dem Sinne, daß
man die Befreyung von einer uͤbernommenen Verbindlichkeit
durch Verjaͤhrung erlangen kann.
Viertes Capitel.
Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjaͤhrung
unterbrechen oder aufhalten.
Erſter Abſchnitt.
Von den Urſachen, welche die Verjaͤhrung unterbrechen.
2242. Die Verjaͤhrung kann entweder natuͤrlich, oder im
rechtlichen Sinne unterbrochen werden.
2243. Eine natuͤrliche Unterbrechung iſt vorhanden, wenn
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 972. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/984>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.