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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 20. Titel. 4. Cap.

So können der Pachter, der Verwahrer, der Nießbraucher,
und alle diejenigen, welche bloß bittweise die Sache des
Eigenthümers besitzen, dieselbe nicht verjähren.

2237. Eben so wenig können die Erben derjenigen, welche
die Sache aus einem der im vorhergehenden Artikel angege-
benen Rechtsgründe besaßen, verjähren.

2238. Die im 2236sten und 2237sten Artikel erwähnten
Personen können gleichwohl alsdann verjähren, wenn der
Grund ihres Besitzes entweder aus einer von einem Dritten her-
rührenden Ursache, oder durch den dem Rechte des Eigenthümers
entgegengesetzten Widerspruch, eine Veränderung erlitten hat.

2239. Diejenigen, an welche die Pachter, die Ver-
wahrer und andere, die nur bittweise besitzen, die Sache
durch einen zur Eigenthumsübertragung geeigneten Rechts-
grund abgetreten haben, können dieselbe verjähren.

2240. Wider den Rechtsgrund seines Besitzes zu ver-
jähren, ist in dem Sinne nicht gestattet, daß man die Ur-
sache und den ursprünglichen Grund seines Besitzes nicht
selbst verändern kann.

2241. Zulässig ist jedoch solches in dem Sinne, daß
man die Befreyung von einer übernommenen Verbindlichkeit
durch Verjährung erlangen kann.

Viertes Capitel.
Von den Ursachen, welche den Lauf der Verjährung
unterbrechen oder aufhalten.
Erster Abschnitt.
Von den Ursachen, welche die Verjährung unterbrechen.

2242. Die Verjährung kann entweder natürlich, oder im
rechtlichen Sinne unterbrochen werden.

2243. Eine natürliche Unterbrechung ist vorhanden, wenn

III. Buch. 20. Titel. 4. Cap.

So koͤnnen der Pachter, der Verwahrer, der Nießbraucher,
und alle diejenigen, welche bloß bittweiſe die Sache des
Eigenthuͤmers beſitzen, dieſelbe nicht verjaͤhren.

2237. Eben ſo wenig koͤnnen die Erben derjenigen, welche
die Sache aus einem der im vorhergehenden Artikel angege-
benen Rechtsgruͤnde beſaßen, verjaͤhren.

2238. Die im 2236ſten und 2237ſten Artikel erwaͤhnten
Perſonen koͤnnen gleichwohl alsdann verjaͤhren, wenn der
Grund ihres Beſitzes entweder aus einer von einem Dritten her-
ruͤhrenden Urſache, oder durch den dem Rechte des Eigenthuͤmers
entgegengeſetzten Widerſpruch, eine Veraͤnderung erlitten hat.

2239. Diejenigen, an welche die Pachter, die Ver-
wahrer und andere, die nur bittweiſe beſitzen, die Sache
durch einen zur Eigenthumsuͤbertragung geeigneten Rechts-
grund abgetreten haben, koͤnnen dieſelbe verjaͤhren.

2240. Wider den Rechtsgrund ſeines Beſitzes zu ver-
jaͤhren, iſt in dem Sinne nicht geſtattet, daß man die Ur-
ſache und den urſpruͤnglichen Grund ſeines Beſitzes nicht
ſelbſt veraͤndern kann.

2241. Zulaͤſſig iſt jedoch ſolches in dem Sinne, daß
man die Befreyung von einer uͤbernommenen Verbindlichkeit
durch Verjaͤhrung erlangen kann.

Viertes Capitel.
Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjaͤhrung
unterbrechen oder aufhalten.
Erſter Abſchnitt.
Von den Urſachen, welche die Verjaͤhrung unterbrechen.

2242. Die Verjaͤhrung kann entweder natuͤrlich, oder im
rechtlichen Sinne unterbrochen werden.

2243. Eine natuͤrliche Unterbrechung iſt vorhanden, wenn

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[972/0984] III. Buch. 20. Titel. 4. Cap. So koͤnnen der Pachter, der Verwahrer, der Nießbraucher, und alle diejenigen, welche bloß bittweiſe die Sache des Eigenthuͤmers beſitzen, dieſelbe nicht verjaͤhren. 2237. Eben ſo wenig koͤnnen die Erben derjenigen, welche die Sache aus einem der im vorhergehenden Artikel angege- benen Rechtsgruͤnde beſaßen, verjaͤhren. 2238. Die im 2236ſten und 2237ſten Artikel erwaͤhnten Perſonen koͤnnen gleichwohl alsdann verjaͤhren, wenn der Grund ihres Beſitzes entweder aus einer von einem Dritten her- ruͤhrenden Urſache, oder durch den dem Rechte des Eigenthuͤmers entgegengeſetzten Widerſpruch, eine Veraͤnderung erlitten hat. 2239. Diejenigen, an welche die Pachter, die Ver- wahrer und andere, die nur bittweiſe beſitzen, die Sache durch einen zur Eigenthumsuͤbertragung geeigneten Rechts- grund abgetreten haben, koͤnnen dieſelbe verjaͤhren. 2240. Wider den Rechtsgrund ſeines Beſitzes zu ver- jaͤhren, iſt in dem Sinne nicht geſtattet, daß man die Ur- ſache und den urſpruͤnglichen Grund ſeines Beſitzes nicht ſelbſt veraͤndern kann. 2241. Zulaͤſſig iſt jedoch ſolches in dem Sinne, daß man die Befreyung von einer uͤbernommenen Verbindlichkeit durch Verjaͤhrung erlangen kann. Viertes Capitel. Von den Urſachen, welche den Lauf der Verjaͤhrung unterbrechen oder aufhalten. Erſter Abſchnitt. Von den Urſachen, welche die Verjaͤhrung unterbrechen. 2242. Die Verjaͤhrung kann entweder natuͤrlich, oder im rechtlichen Sinne unterbrochen werden. 2243. Eine natuͤrliche Unterbrechung iſt vorhanden, wenn

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 972. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/984>, abgerufen am 21.11.2024.