Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 18. Titel. 5. Cap.
ladungen, die ihnen in Person, oder an dem in dem Hypothe-
kenregister zuletzt gewählten Wohnsitze zuzustellen sind, wenn
gleich die Gläubiger, oder die, bey welchen sie ihren Wohnsitz
gewählt hatten, inzwischen verstorben seyn sollten.

Fünftes Capitel.
Von der Löschung und Verminderung der eingetragenen
Privilegien und Hypotheken.

2157. Eingetragene Privilegien und Hypotheken wer-
den entweder mit Bewilligung der Interessenten, in so
fern sie dieselbe zu ertheilen fähig sind, oder kraft eines
in letzter Instanz ergangenen, oder rechtskräftig gewordenen,
Erkenntnisses gelöscht.

2158. In dem einen, wie in dem andern Falle, haben
die, welche um die Löschung nachsuchen, in dem Büreau
des Hypothekenaufsehers eine Ausfertigung der die Einwilli-
gung enthaltenden öffentlichen Urkunde oder des Erkennt-
nisses niederzulegen.

2159. Fehlt es an der erforderlichen Einwilligung, so
muß um die Löschung bey dem Gerichte, in dessen Bezirke
die Eintragung geschehen ist, nachgesucht werden, es sey
dann, daß die Eintragung zur Sicherheit einer auf einen
künftigen Fall gerichteten, oder unbestimmten Verurtheilung
geschehen wäre, über deren Vollziehung oder Berichtigung der
Schuldner und der angebliche Gläubiger bey einem andern
Gerichte entweder noch im Streite begriffen sind, oder ein
Erkenntniß zu erwarten haben, in welchem Falle das Gesuch
um Löschung der Hypothek eben daselbst angebracht oder
dahin verwiesen werden muß.
Die zwischen dem Gläubiger und Schuldner getroffene
Uebereinkunft, daß im Falle eines Streites die Klage bey
einem andern von ihnen bestimmten Gerichte angebracht

III. Buch. 18. Titel. 5. Cap.
ladungen, die ihnen in Perſon, oder an dem in dem Hypothe-
kenregiſter zuletzt gewaͤhlten Wohnſitze zuzuſtellen ſind, wenn
gleich die Glaͤubiger, oder die, bey welchen ſie ihren Wohnſitz
gewaͤhlt hatten, inzwiſchen verſtorben ſeyn ſollten.

Fuͤnftes Capitel.
Von der Loͤſchung und Verminderung der eingetragenen
Privilegien und Hypotheken.

2157. Eingetragene Privilegien und Hypotheken wer-
den entweder mit Bewilligung der Intereſſenten, in ſo
fern ſie dieſelbe zu ertheilen faͤhig ſind, oder kraft eines
in letzter Inſtanz ergangenen, oder rechtskraͤftig gewordenen,
Erkenntniſſes geloͤſcht.

2158. In dem einen, wie in dem andern Falle, haben
die, welche um die Loͤſchung nachſuchen, in dem Buͤreau
des Hypothekenaufſehers eine Ausfertigung der die Einwilli-
gung enthaltenden oͤffentlichen Urkunde oder des Erkennt-
niſſes niederzulegen.

2159. Fehlt es an der erforderlichen Einwilligung, ſo
muß um die Loͤſchung bey dem Gerichte, in deſſen Bezirke
die Eintragung geſchehen iſt, nachgeſucht werden, es ſey
dann, daß die Eintragung zur Sicherheit einer auf einen
kuͤnftigen Fall gerichteten, oder unbeſtimmten Verurtheilung
geſchehen waͤre, uͤber deren Vollziehung oder Berichtigung der
Schuldner und der angebliche Glaͤubiger bey einem andern
Gerichte entweder noch im Streite begriffen ſind, oder ein
Erkenntniß zu erwarten haben, in welchem Falle das Geſuch
um Loͤſchung der Hypothek eben daſelbſt angebracht oder
dahin verwieſen werden muß.
Die zwiſchen dem Glaͤubiger und Schuldner getroffene
Uebereinkunft, daß im Falle eines Streites die Klage bey
einem andern von ihnen beſtimmten Gerichte angebracht

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="2">
        <div n="3">
          <p><pb facs="#f0940" n="928"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 18. Titel. 5. Cap.</fw><lb/>
ladungen, die ihnen in Per&#x017F;on, oder an dem in dem Hypothe-<lb/>
kenregi&#x017F;ter zuletzt gewa&#x0364;hlten Wohn&#x017F;itze zuzu&#x017F;tellen &#x017F;ind, wenn<lb/>
gleich die Gla&#x0364;ubiger, oder die, bey welchen &#x017F;ie ihren Wohn&#x017F;itz<lb/>
gewa&#x0364;hlt hatten, inzwi&#x017F;chen ver&#x017F;torben &#x017F;eyn &#x017F;ollten.</p>
        </div><lb/>
        <div n="3">
          <head>Fu&#x0364;nftes Capitel.<lb/>
Von der Lo&#x0364;&#x017F;chung und Verminderung der eingetragenen<lb/>
Privilegien und Hypotheken.</head><lb/>
          <p>2157. Eingetragene Privilegien und Hypotheken wer-<lb/>
den entweder mit Bewilligung der Intere&#x017F;&#x017F;enten, in &#x017F;o<lb/>
fern &#x017F;ie die&#x017F;elbe zu ertheilen fa&#x0364;hig &#x017F;ind, oder kraft eines<lb/>
in letzter In&#x017F;tanz ergangenen, oder rechtskra&#x0364;ftig gewordenen,<lb/>
Erkenntni&#x017F;&#x017F;es gelo&#x0364;&#x017F;cht.<lb/></p>
          <p>2158. In dem einen, wie in dem andern Falle, haben<lb/>
die, welche um die Lo&#x0364;&#x017F;chung nach&#x017F;uchen, in dem Bu&#x0364;reau<lb/>
des Hypothekenauf&#x017F;ehers eine Ausfertigung der die Einwilli-<lb/>
gung enthaltenden o&#x0364;ffentlichen Urkunde oder des Erkennt-<lb/>
ni&#x017F;&#x017F;es niederzulegen.<lb/></p>
          <p>2159. Fehlt es an der erforderlichen Einwilligung, &#x017F;o<lb/>
muß um die Lo&#x0364;&#x017F;chung bey dem Gerichte, in de&#x017F;&#x017F;en Bezirke<lb/>
die Eintragung ge&#x017F;chehen i&#x017F;t, nachge&#x017F;ucht werden, es &#x017F;ey<lb/>
dann, daß die Eintragung zur Sicherheit einer auf einen<lb/>
ku&#x0364;nftigen Fall gerichteten, oder unbe&#x017F;timmten Verurtheilung<lb/>
ge&#x017F;chehen wa&#x0364;re, u&#x0364;ber deren Vollziehung oder Berichtigung der<lb/>
Schuldner und der angebliche Gla&#x0364;ubiger bey einem andern<lb/>
Gerichte entweder noch im Streite begriffen &#x017F;ind, oder ein<lb/>
Erkenntniß zu erwarten haben, in welchem Falle das Ge&#x017F;uch<lb/>
um Lo&#x0364;&#x017F;chung der Hypothek eben da&#x017F;elb&#x017F;t angebracht oder<lb/>
dahin verwie&#x017F;en werden muß.<lb/>
Die zwi&#x017F;chen dem Gla&#x0364;ubiger und Schuldner getroffene<lb/>
Uebereinkunft, daß im Falle eines Streites die Klage bey<lb/>
einem andern von ihnen be&#x017F;timmten Gerichte angebracht<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[928/0940] III. Buch. 18. Titel. 5. Cap. ladungen, die ihnen in Perſon, oder an dem in dem Hypothe- kenregiſter zuletzt gewaͤhlten Wohnſitze zuzuſtellen ſind, wenn gleich die Glaͤubiger, oder die, bey welchen ſie ihren Wohnſitz gewaͤhlt hatten, inzwiſchen verſtorben ſeyn ſollten. Fuͤnftes Capitel. Von der Loͤſchung und Verminderung der eingetragenen Privilegien und Hypotheken. 2157. Eingetragene Privilegien und Hypotheken wer- den entweder mit Bewilligung der Intereſſenten, in ſo fern ſie dieſelbe zu ertheilen faͤhig ſind, oder kraft eines in letzter Inſtanz ergangenen, oder rechtskraͤftig gewordenen, Erkenntniſſes geloͤſcht. 2158. In dem einen, wie in dem andern Falle, haben die, welche um die Loͤſchung nachſuchen, in dem Buͤreau des Hypothekenaufſehers eine Ausfertigung der die Einwilli- gung enthaltenden oͤffentlichen Urkunde oder des Erkennt- niſſes niederzulegen. 2159. Fehlt es an der erforderlichen Einwilligung, ſo muß um die Loͤſchung bey dem Gerichte, in deſſen Bezirke die Eintragung geſchehen iſt, nachgeſucht werden, es ſey dann, daß die Eintragung zur Sicherheit einer auf einen kuͤnftigen Fall gerichteten, oder unbeſtimmten Verurtheilung geſchehen waͤre, uͤber deren Vollziehung oder Berichtigung der Schuldner und der angebliche Glaͤubiger bey einem andern Gerichte entweder noch im Streite begriffen ſind, oder ein Erkenntniß zu erwarten haben, in welchem Falle das Geſuch um Loͤſchung der Hypothek eben daſelbſt angebracht oder dahin verwieſen werden muß. Die zwiſchen dem Glaͤubiger und Schuldner getroffene Uebereinkunft, daß im Falle eines Streites die Klage bey einem andern von ihnen beſtimmten Gerichte angebracht

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/940
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 928. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/940>, abgerufen am 22.12.2024.