Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
I. Buch. 5. Titel. 4. Cap.

178. Wird dagegen die Berufung ergriffen, so soll auch
hierüber binnen zehn Tagen nach der Vorladung erkannt
werden.

179. Wird der Einspruch verworfen, so können die, von
welchen er herrührt, in so fern es keine Ascendenten sind,
zur vollständigen Schadloshaltung verurtheilt werden.

Viertes Capitel.

Von den Klagen auf Ungültigkeit der Ehe.

180. Eine Ehe, die ohne freye Einwilligung beyder Ehe-
gatten oder eines derselben abgeschlossen ist, kann nur von
den Ehegatten, oder von demjenigen unter ihnen, dessen
Einwilligung nicht frey war, angegriffen werden.

Hat ein Irrthum in der Person statt gefunden, so soll
nur derjenige Ehegatte die Ehe angreifen können, welcher
zu dem Irrthume verleitet wurde.

181. In dem Falle des vorhergehenden Artikels soll die
Nichtigkeits-Klage nicht mehr zuläßig seyn, wenn von dem
Zeitpunkte an, wo der Ehegatte seine völlige Freyheit er-
langt, oder den Irrthum entdeckt hat, eine während sechs
Monaten fortgesetzte Beywohnung statt gefunden hat.

182. Eine Heirath, welche ohne die Einwilligung der
Eltern, der Großeltern oder des Familienrathes, in den Fäl-
len, wo dieselbe nöthig war, eingegangen wurde, kann nur
von denjenigen, deren Einwilligung erforderlich war, oder
von dem Ehegatten, welcher derselben bedurfte, angegriffen
werden.

183. Sowohl die Ehegatten, als die Verwandten, de-
ren Einwilligung erforderlich war, können die Nichtigkeits-
Klage nicht mehr anstellen, wenn von letzteren die Heirath
ausdrücklich oder stillschweigend genehmiget worden ist, oder

I. Buch. 5. Titel. 4. Cap.

178. Wird dagegen die Berufung ergriffen, ſo ſoll auch
hieruͤber binnen zehn Tagen nach der Vorladung erkannt
werden.

179. Wird der Einſpruch verworfen, ſo koͤnnen die, von
welchen er herruͤhrt, in ſo fern es keine Aſcendenten ſind,
zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung verurtheilt werden.

Viertes Capitel.

Von den Klagen auf Unguͤltigkeit der Ehe.

180. Eine Ehe, die ohne freye Einwilligung beyder Ehe-
gatten oder eines derſelben abgeſchloſſen iſt, kann nur von
den Ehegatten, oder von demjenigen unter ihnen, deſſen
Einwilligung nicht frey war, angegriffen werden.

Hat ein Irrthum in der Perſon ſtatt gefunden, ſo ſoll
nur derjenige Ehegatte die Ehe angreifen koͤnnen, welcher
zu dem Irrthume verleitet wurde.

181. In dem Falle des vorhergehenden Artikels ſoll die
Nichtigkeits-Klage nicht mehr zulaͤßig ſeyn, wenn von dem
Zeitpunkte an, wo der Ehegatte ſeine voͤllige Freyheit er-
langt, oder den Irrthum entdeckt hat, eine waͤhrend ſechs
Monaten fortgeſetzte Beywohnung ſtatt gefunden hat.

182. Eine Heirath, welche ohne die Einwilligung der
Eltern, der Großeltern oder des Familienrathes, in den Faͤl-
len, wo dieſelbe noͤthig war, eingegangen wurde, kann nur
von denjenigen, deren Einwilligung erforderlich war, oder
von dem Ehegatten, welcher derſelben bedurfte, angegriffen
werden.

183. Sowohl die Ehegatten, als die Verwandten, de-
ren Einwilligung erforderlich war, koͤnnen die Nichtigkeits-
Klage nicht mehr anſtellen, wenn von letzteren die Heirath
ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend genehmiget worden iſt, oder

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0094" n="82"/>
            <fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">I</hi>. Buch. 5. Titel. 4. Cap.</fw><lb/>
            <p>178. Wird dagegen die Berufung ergriffen, &#x017F;o &#x017F;oll auch<lb/>
hieru&#x0364;ber binnen zehn Tagen nach der Vorladung erkannt<lb/>
werden.<lb/></p>
            <p>179. Wird der Ein&#x017F;pruch verworfen, &#x017F;o ko&#x0364;nnen die, von<lb/>
welchen er herru&#x0364;hrt, in &#x017F;o fern es keine A&#x017F;cendenten &#x017F;ind,<lb/>
zur voll&#x017F;ta&#x0364;ndigen Schadloshaltung verurtheilt werden.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#g">Viertes Capitel.</hi> </head><lb/>
            <argument>
              <p>Von den Klagen auf Ungu&#x0364;ltigkeit der Ehe.</p>
            </argument><lb/>
            <p>180. Eine Ehe, die ohne freye Einwilligung beyder Ehe-<lb/>
gatten oder eines der&#x017F;elben abge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en i&#x017F;t, kann nur von<lb/>
den Ehegatten, oder von demjenigen unter ihnen, de&#x017F;&#x017F;en<lb/>
Einwilligung nicht frey war, angegriffen werden.</p><lb/>
            <p>Hat ein Irrthum in der Per&#x017F;on &#x017F;tatt gefunden, &#x017F;o &#x017F;oll<lb/>
nur derjenige Ehegatte die Ehe angreifen ko&#x0364;nnen, welcher<lb/>
zu dem Irrthume verleitet wurde.<lb/></p>
            <p>181. In dem Falle des vorhergehenden Artikels &#x017F;oll die<lb/>
Nichtigkeits-Klage nicht mehr zula&#x0364;ßig &#x017F;eyn, wenn von dem<lb/>
Zeitpunkte an, wo der Ehegatte &#x017F;eine vo&#x0364;llige Freyheit er-<lb/>
langt, oder den Irrthum entdeckt hat, eine wa&#x0364;hrend &#x017F;echs<lb/>
Monaten fortge&#x017F;etzte Beywohnung &#x017F;tatt gefunden hat.<lb/></p>
            <p>182. Eine Heirath, welche ohne die Einwilligung der<lb/>
Eltern, der Großeltern oder des Familienrathes, in den Fa&#x0364;l-<lb/>
len, wo die&#x017F;elbe no&#x0364;thig war, eingegangen wurde, kann nur<lb/>
von denjenigen, deren Einwilligung erforderlich war, oder<lb/>
von dem Ehegatten, welcher der&#x017F;elben bedurfte, angegriffen<lb/>
werden.<lb/></p>
            <p>183. Sowohl die Ehegatten, als die Verwandten, de-<lb/>
ren Einwilligung erforderlich war, ko&#x0364;nnen die Nichtigkeits-<lb/>
Klage nicht mehr an&#x017F;tellen, wenn von letzteren die Heirath<lb/>
ausdru&#x0364;cklich oder &#x017F;till&#x017F;chweigend genehmiget worden i&#x017F;t, oder<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[82/0094] I. Buch. 5. Titel. 4. Cap. 178. Wird dagegen die Berufung ergriffen, ſo ſoll auch hieruͤber binnen zehn Tagen nach der Vorladung erkannt werden. 179. Wird der Einſpruch verworfen, ſo koͤnnen die, von welchen er herruͤhrt, in ſo fern es keine Aſcendenten ſind, zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung verurtheilt werden. Viertes Capitel. Von den Klagen auf Unguͤltigkeit der Ehe. 180. Eine Ehe, die ohne freye Einwilligung beyder Ehe- gatten oder eines derſelben abgeſchloſſen iſt, kann nur von den Ehegatten, oder von demjenigen unter ihnen, deſſen Einwilligung nicht frey war, angegriffen werden. Hat ein Irrthum in der Perſon ſtatt gefunden, ſo ſoll nur derjenige Ehegatte die Ehe angreifen koͤnnen, welcher zu dem Irrthume verleitet wurde. 181. In dem Falle des vorhergehenden Artikels ſoll die Nichtigkeits-Klage nicht mehr zulaͤßig ſeyn, wenn von dem Zeitpunkte an, wo der Ehegatte ſeine voͤllige Freyheit er- langt, oder den Irrthum entdeckt hat, eine waͤhrend ſechs Monaten fortgeſetzte Beywohnung ſtatt gefunden hat. 182. Eine Heirath, welche ohne die Einwilligung der Eltern, der Großeltern oder des Familienrathes, in den Faͤl- len, wo dieſelbe noͤthig war, eingegangen wurde, kann nur von denjenigen, deren Einwilligung erforderlich war, oder von dem Ehegatten, welcher derſelben bedurfte, angegriffen werden. 183. Sowohl die Ehegatten, als die Verwandten, de- ren Einwilligung erforderlich war, koͤnnen die Nichtigkeits- Klage nicht mehr anſtellen, wenn von letzteren die Heirath ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend genehmiget worden iſt, oder

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/94
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/94>, abgerufen am 22.12.2024.