178. Wird dagegen die Berufung ergriffen, so soll auch hierüber binnen zehn Tagen nach der Vorladung erkannt werden.
179. Wird der Einspruch verworfen, so können die, von welchen er herrührt, in so fern es keine Ascendenten sind, zur vollständigen Schadloshaltung verurtheilt werden.
Viertes Capitel.
Von den Klagen auf Ungültigkeit der Ehe.
180. Eine Ehe, die ohne freye Einwilligung beyder Ehe- gatten oder eines derselben abgeschlossen ist, kann nur von den Ehegatten, oder von demjenigen unter ihnen, dessen Einwilligung nicht frey war, angegriffen werden.
Hat ein Irrthum in der Person statt gefunden, so soll nur derjenige Ehegatte die Ehe angreifen können, welcher zu dem Irrthume verleitet wurde.
181. In dem Falle des vorhergehenden Artikels soll die Nichtigkeits-Klage nicht mehr zuläßig seyn, wenn von dem Zeitpunkte an, wo der Ehegatte seine völlige Freyheit er- langt, oder den Irrthum entdeckt hat, eine während sechs Monaten fortgesetzte Beywohnung statt gefunden hat.
182. Eine Heirath, welche ohne die Einwilligung der Eltern, der Großeltern oder des Familienrathes, in den Fäl- len, wo dieselbe nöthig war, eingegangen wurde, kann nur von denjenigen, deren Einwilligung erforderlich war, oder von dem Ehegatten, welcher derselben bedurfte, angegriffen werden.
183. Sowohl die Ehegatten, als die Verwandten, de- ren Einwilligung erforderlich war, können die Nichtigkeits- Klage nicht mehr anstellen, wenn von letzteren die Heirath ausdrücklich oder stillschweigend genehmiget worden ist, oder
I. Buch. 5. Titel. 4. Cap.
178. Wird dagegen die Berufung ergriffen, ſo ſoll auch hieruͤber binnen zehn Tagen nach der Vorladung erkannt werden.
179. Wird der Einſpruch verworfen, ſo koͤnnen die, von welchen er herruͤhrt, in ſo fern es keine Aſcendenten ſind, zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung verurtheilt werden.
Viertes Capitel.
Von den Klagen auf Unguͤltigkeit der Ehe.
180. Eine Ehe, die ohne freye Einwilligung beyder Ehe- gatten oder eines derſelben abgeſchloſſen iſt, kann nur von den Ehegatten, oder von demjenigen unter ihnen, deſſen Einwilligung nicht frey war, angegriffen werden.
Hat ein Irrthum in der Perſon ſtatt gefunden, ſo ſoll nur derjenige Ehegatte die Ehe angreifen koͤnnen, welcher zu dem Irrthume verleitet wurde.
181. In dem Falle des vorhergehenden Artikels ſoll die Nichtigkeits-Klage nicht mehr zulaͤßig ſeyn, wenn von dem Zeitpunkte an, wo der Ehegatte ſeine voͤllige Freyheit er- langt, oder den Irrthum entdeckt hat, eine waͤhrend ſechs Monaten fortgeſetzte Beywohnung ſtatt gefunden hat.
182. Eine Heirath, welche ohne die Einwilligung der Eltern, der Großeltern oder des Familienrathes, in den Faͤl- len, wo dieſelbe noͤthig war, eingegangen wurde, kann nur von denjenigen, deren Einwilligung erforderlich war, oder von dem Ehegatten, welcher derſelben bedurfte, angegriffen werden.
183. Sowohl die Ehegatten, als die Verwandten, de- ren Einwilligung erforderlich war, koͤnnen die Nichtigkeits- Klage nicht mehr anſtellen, wenn von letzteren die Heirath ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend genehmiget worden iſt, oder
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[82/0094]
I. Buch. 5. Titel. 4. Cap.
178. Wird dagegen die Berufung ergriffen, ſo ſoll auch
hieruͤber binnen zehn Tagen nach der Vorladung erkannt
werden.
179. Wird der Einſpruch verworfen, ſo koͤnnen die, von
welchen er herruͤhrt, in ſo fern es keine Aſcendenten ſind,
zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung verurtheilt werden.
Viertes Capitel.
Von den Klagen auf Unguͤltigkeit der Ehe.
180. Eine Ehe, die ohne freye Einwilligung beyder Ehe-
gatten oder eines derſelben abgeſchloſſen iſt, kann nur von
den Ehegatten, oder von demjenigen unter ihnen, deſſen
Einwilligung nicht frey war, angegriffen werden.
Hat ein Irrthum in der Perſon ſtatt gefunden, ſo ſoll
nur derjenige Ehegatte die Ehe angreifen koͤnnen, welcher
zu dem Irrthume verleitet wurde.
181. In dem Falle des vorhergehenden Artikels ſoll die
Nichtigkeits-Klage nicht mehr zulaͤßig ſeyn, wenn von dem
Zeitpunkte an, wo der Ehegatte ſeine voͤllige Freyheit er-
langt, oder den Irrthum entdeckt hat, eine waͤhrend ſechs
Monaten fortgeſetzte Beywohnung ſtatt gefunden hat.
182. Eine Heirath, welche ohne die Einwilligung der
Eltern, der Großeltern oder des Familienrathes, in den Faͤl-
len, wo dieſelbe noͤthig war, eingegangen wurde, kann nur
von denjenigen, deren Einwilligung erforderlich war, oder
von dem Ehegatten, welcher derſelben bedurfte, angegriffen
werden.
183. Sowohl die Ehegatten, als die Verwandten, de-
ren Einwilligung erforderlich war, koͤnnen die Nichtigkeits-
Klage nicht mehr anſtellen, wenn von letzteren die Heirath
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/94>, abgerufen am 21.11.2024.
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