gung seiner Frau, und nach Einholung eines Gutachtens ihrer vier nächsten in einem Familienrathe versammelten Ver- wandten, darum nachsuchen, daß die in Rücksicht des Braut- schatzes, des ihr bey der Theilung voraus Gebührenden, und der in der Ehestiftung enthaltenen Zusagen, auf seinem gesamm- ten unbeweglichen Vermögen haftende allgemeine Hypothek auf so viele unbewegliche Sachen eingeschränkt werde, als zur vollständigen Sicherstellung der Rechte der Frau hinreichen.
2145. Die auf die Gesuche der Ehemänner und Vor- münder zu ertheilenden Erkenntnisse sollen nur nach Anhö- rung des königlichen Procurators, und auf weitere Ver- handlung zwischen ihm und jenen Personen, erlassen werden. Erkennt das Gericht die Beschränkung der Hypothek auf gewisse unbewegliche Sachen, so sind die auf alle übrigen geschehenen Eintragungen auszulöschen.
Viertes Capitel. Von der Art und Weise der Eintragung der Privilegien und Hypotheken.
2146. Die Eintragungen geschehen auf dem Büreau der Hy- pothekenaufseher desjenigen Bezirkes, in welchem die dem Pri- vilegium oder der Hypothek unterworfenen Güter gelegen sind. Sie bleiben ohne Wirkung, wenn sie vor dem Ausbruche des Concurses, und zwar in dem Zeitraume, während dessen die Handlungen des Schuldners für ungültig erklärt sind, ge- schahen. Das nämliche gilt in Ansehung der Erbschaftsgläubiger, wenn einer derselben erst nach dem Anfalle der Erbfolge die Eintragung hat bewirken lassen, und zwar in dem Falle, wo die Erbschaft nur mit dem Vorbehalte der Rechtswohl- that eines Inventars angenommen wurde.
2147. Alle an demselben Tage eingetragenen Gläubiger
920 III. Buch. 18. Titel. 4. Cap.
gung ſeiner Frau, und nach Einholung eines Gutachtens ihrer vier naͤchſten in einem Familienrathe verſammelten Ver- wandten, darum nachſuchen, daß die in Ruͤckſicht des Braut- ſchatzes, des ihr bey der Theilung voraus Gebuͤhrenden, und der in der Eheſtiftung enthaltenen Zuſagen, auf ſeinem geſamm- ten unbeweglichen Vermoͤgen haftende allgemeine Hypothek auf ſo viele unbewegliche Sachen eingeſchraͤnkt werde, als zur vollſtaͤndigen Sicherſtellung der Rechte der Frau hinreichen.
2145. Die auf die Geſuche der Ehemaͤnner und Vor- muͤnder zu ertheilenden Erkenntniſſe ſollen nur nach Anhoͤ- rung des koͤniglichen Procurators, und auf weitere Ver- handlung zwiſchen ihm und jenen Perſonen, erlaſſen werden. Erkennt das Gericht die Beſchraͤnkung der Hypothek auf gewiſſe unbewegliche Sachen, ſo ſind die auf alle uͤbrigen geſchehenen Eintragungen auszuloͤſchen.
Viertes Capitel. Von der Art und Weiſe der Eintragung der Privilegien und Hypotheken.
2146. Die Eintragungen geſchehen auf dem Buͤreau der Hy- pothekenaufſeher desjenigen Bezirkes, in welchem die dem Pri- vilegium oder der Hypothek unterworfenen Guͤter gelegen ſind. Sie bleiben ohne Wirkung, wenn ſie vor dem Ausbruche des Concurſes, und zwar in dem Zeitraume, waͤhrend deſſen die Handlungen des Schuldners fuͤr unguͤltig erklaͤrt ſind, ge- ſchahen. Das naͤmliche gilt in Anſehung der Erbſchaftsglaͤubiger, wenn einer derſelben erſt nach dem Anfalle der Erbfolge die Eintragung hat bewirken laſſen, und zwar in dem Falle, wo die Erbſchaft nur mit dem Vorbehalte der Rechtswohl- that eines Inventars angenommen wurde.
2147. Alle an demſelben Tage eingetragenen Glaͤubiger
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920 III. Buch. 18. Titel. 4. Cap.
gung ſeiner Frau, und nach Einholung eines Gutachtens
ihrer vier naͤchſten in einem Familienrathe verſammelten Ver-
wandten, darum nachſuchen, daß die in Ruͤckſicht des Braut-
ſchatzes, des ihr bey der Theilung voraus Gebuͤhrenden, und der
in der Eheſtiftung enthaltenen Zuſagen, auf ſeinem geſamm-
ten unbeweglichen Vermoͤgen haftende allgemeine Hypothek
auf ſo viele unbewegliche Sachen eingeſchraͤnkt werde, als zur
vollſtaͤndigen Sicherſtellung der Rechte der Frau hinreichen.
2145. Die auf die Geſuche der Ehemaͤnner und Vor-
muͤnder zu ertheilenden Erkenntniſſe ſollen nur nach Anhoͤ-
rung des koͤniglichen Procurators, und auf weitere Ver-
handlung zwiſchen ihm und jenen Perſonen, erlaſſen werden.
Erkennt das Gericht die Beſchraͤnkung der Hypothek auf
gewiſſe unbewegliche Sachen, ſo ſind die auf alle uͤbrigen
geſchehenen Eintragungen auszuloͤſchen.
Viertes Capitel.
Von der Art und Weiſe der Eintragung der Privilegien
und Hypotheken.
2146. Die Eintragungen geſchehen auf dem Buͤreau der Hy-
pothekenaufſeher desjenigen Bezirkes, in welchem die dem Pri-
vilegium oder der Hypothek unterworfenen Guͤter gelegen ſind.
Sie bleiben ohne Wirkung, wenn ſie vor dem Ausbruche des
Concurſes, und zwar in dem Zeitraume, waͤhrend deſſen die
Handlungen des Schuldners fuͤr unguͤltig erklaͤrt ſind, ge-
ſchahen.
Das naͤmliche gilt in Anſehung der Erbſchaftsglaͤubiger,
wenn einer derſelben erſt nach dem Anfalle der Erbfolge die
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wo die Erbſchaft nur mit dem Vorbehalte der Rechtswohl-
that eines Inventars angenommen wurde.
2147. Alle an demſelben Tage eingetragenen Glaͤubiger
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 920. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/932>, abgerufen am 21.11.2024.
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