Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 18. Titel. 3. Cap.
alle an der damit beschwerten unbeweglichen Sache erfolgten
Verbesserungen.

Vierter Abschnitt.
Von dem Range der Hypotheken unter einander.

2134. Die Hypothek hat, sie mag gesetzlich, gerichtlich
oder vertragsmäßig seyn, unter den Gläubigern nur von
dem Tage an einen Rang, da der Gläubiger ihre Eintra-
gung in die Register des Hypothekenaufsehers nach der
im Gesetze vorgeschriebenen Form und Weise bewirkt hat,
jedoch mit Vorbehalt der in dem folgenden Artikel enthal-
tenen Ausnahmen.

2135. Unabhängig von aller Eintragung findet die Hypo-
thek statt:
1) Zum Vortheile der Minderjährigen und Interdicirten,
wegen der Geschäftsführung ihrer Vormünder, auf das
denselben zugehörige unbewegliche Vermögen, und zwar von
dem Tage an, wo sie die Vormundschaft angenommen haben;
2) Zum Vortheile der Frauen, wegen ihres Brautschatzes
und dessen, was ihnen aus der Ehestiftung gebührt, auf
das unbewegliche Vermögen ihres Mannes, und zwar von
dem Tage der Abschließung der Ehe an.
Die Frau hat in Ansehung der Brautschatzgelder, welche
von den während der Ehe ihr angefallenen Erbschaften oder
gemachten Schenkungen herrühren, nur von dem Tage an
eine Hypothek, wo die Erbschaften ihr angefallen oder die
Schenkungen zur Wirksamkeit gekommen sind.
Sie hat wegen der Entschädigung für die mit ihrem Manne
gemachten Schulden und wegen des Ersatzes für das ver-
äußerte ihr eigenthümlich zustehende Vermögen nur von
dem Tage an eine Hypothek, wo die Schuld entstanden,
oder der Verkauf geschehen ist.

III. Buch. 18. Titel. 3. Cap.
alle an der damit beſchwerten unbeweglichen Sache erfolgten
Verbeſſerungen.

Vierter Abſchnitt.
Von dem Range der Hypotheken unter einander.

2134. Die Hypothek hat, ſie mag geſetzlich, gerichtlich
oder vertragsmaͤßig ſeyn, unter den Glaͤubigern nur von
dem Tage an einen Rang, da der Glaͤubiger ihre Eintra-
gung in die Regiſter des Hypothekenaufſehers nach der
im Geſetze vorgeſchriebenen Form und Weiſe bewirkt hat,
jedoch mit Vorbehalt der in dem folgenden Artikel enthal-
tenen Ausnahmen.

2135. Unabhaͤngig von aller Eintragung findet die Hypo-
thek ſtatt:
1) Zum Vortheile der Minderjaͤhrigen und Interdicirten,
wegen der Geſchaͤftsfuͤhrung ihrer Vormuͤnder, auf das
denſelben zugehoͤrige unbewegliche Vermoͤgen, und zwar von
dem Tage an, wo ſie die Vormundſchaft angenommen haben;
2) Zum Vortheile der Frauen, wegen ihres Brautſchatzes
und deſſen, was ihnen aus der Eheſtiftung gebuͤhrt, auf
das unbewegliche Vermoͤgen ihres Mannes, und zwar von
dem Tage der Abſchließung der Ehe an.
Die Frau hat in Anſehung der Brautſchatzgelder, welche
von den waͤhrend der Ehe ihr angefallenen Erbſchaften oder
gemachten Schenkungen herruͤhren, nur von dem Tage an
eine Hypothek, wo die Erbſchaften ihr angefallen oder die
Schenkungen zur Wirkſamkeit gekommen ſind.
Sie hat wegen der Entſchaͤdigung fuͤr die mit ihrem Manne
gemachten Schulden und wegen des Erſatzes fuͤr das ver-
aͤußerte ihr eigenthuͤmlich zuſtehende Vermoͤgen nur von
dem Tage an eine Hypothek, wo die Schuld entſtanden,
oder der Verkauf geſchehen iſt.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="2">
        <div n="3">
          <div n="4">
            <p><pb facs="#f0926" n="914"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 18. Titel. 3. Cap.</fw><lb/>
alle an der damit be&#x017F;chwerten unbeweglichen Sache erfolgten<lb/>
Verbe&#x017F;&#x017F;erungen. </p>
          </div><lb/>
          <div n="4">
            <head>Vierter Ab&#x017F;chnitt.<lb/>
Von dem Range der Hypotheken unter einander.<lb/></head>
            <p>2134. Die Hypothek hat, &#x017F;ie mag ge&#x017F;etzlich, gerichtlich<lb/>
oder vertragsma&#x0364;ßig &#x017F;eyn, unter den Gla&#x0364;ubigern nur von<lb/>
dem Tage an einen Rang, da der Gla&#x0364;ubiger ihre Eintra-<lb/>
gung in die Regi&#x017F;ter des Hypothekenauf&#x017F;ehers nach der<lb/>
im Ge&#x017F;etze vorge&#x017F;chriebenen Form und Wei&#x017F;e bewirkt hat,<lb/>
jedoch mit Vorbehalt der in dem folgenden Artikel enthal-<lb/>
tenen Ausnahmen.<lb/></p>
            <p>2135. Unabha&#x0364;ngig von aller Eintragung findet die Hypo-<lb/>
thek &#x017F;tatt:<lb/>
1) Zum Vortheile der Minderja&#x0364;hrigen und Interdicirten,<lb/>
wegen der Ge&#x017F;cha&#x0364;ftsfu&#x0364;hrung ihrer Vormu&#x0364;nder, auf das<lb/>
den&#x017F;elben zugeho&#x0364;rige unbewegliche Vermo&#x0364;gen, und zwar von<lb/>
dem Tage an, wo &#x017F;ie die Vormund&#x017F;chaft angenommen haben;<lb/>
2) Zum Vortheile der Frauen, wegen ihres Braut&#x017F;chatzes<lb/>
und de&#x017F;&#x017F;en, was ihnen aus der Ehe&#x017F;tiftung gebu&#x0364;hrt, auf<lb/>
das unbewegliche Vermo&#x0364;gen ihres Mannes, und zwar von<lb/>
dem Tage der Ab&#x017F;chließung der Ehe an.<lb/>
Die Frau hat in An&#x017F;ehung der Braut&#x017F;chatzgelder, welche<lb/>
von den wa&#x0364;hrend der Ehe ihr angefallenen Erb&#x017F;chaften oder<lb/>
gemachten Schenkungen herru&#x0364;hren, nur von dem Tage an<lb/>
eine Hypothek, wo die Erb&#x017F;chaften ihr angefallen oder die<lb/>
Schenkungen zur Wirk&#x017F;amkeit gekommen &#x017F;ind.<lb/>
Sie hat wegen der Ent&#x017F;cha&#x0364;digung fu&#x0364;r die mit ihrem Manne<lb/>
gemachten Schulden und wegen des Er&#x017F;atzes fu&#x0364;r das ver-<lb/>
a&#x0364;ußerte ihr eigenthu&#x0364;mlich zu&#x017F;tehende Vermo&#x0364;gen nur von<lb/>
dem Tage an eine Hypothek, wo die Schuld ent&#x017F;tanden,<lb/>
oder der Verkauf ge&#x017F;chehen i&#x017F;t.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[914/0926] III. Buch. 18. Titel. 3. Cap. alle an der damit beſchwerten unbeweglichen Sache erfolgten Verbeſſerungen. Vierter Abſchnitt. Von dem Range der Hypotheken unter einander. 2134. Die Hypothek hat, ſie mag geſetzlich, gerichtlich oder vertragsmaͤßig ſeyn, unter den Glaͤubigern nur von dem Tage an einen Rang, da der Glaͤubiger ihre Eintra- gung in die Regiſter des Hypothekenaufſehers nach der im Geſetze vorgeſchriebenen Form und Weiſe bewirkt hat, jedoch mit Vorbehalt der in dem folgenden Artikel enthal- tenen Ausnahmen. 2135. Unabhaͤngig von aller Eintragung findet die Hypo- thek ſtatt: 1) Zum Vortheile der Minderjaͤhrigen und Interdicirten, wegen der Geſchaͤftsfuͤhrung ihrer Vormuͤnder, auf das denſelben zugehoͤrige unbewegliche Vermoͤgen, und zwar von dem Tage an, wo ſie die Vormundſchaft angenommen haben; 2) Zum Vortheile der Frauen, wegen ihres Brautſchatzes und deſſen, was ihnen aus der Eheſtiftung gebuͤhrt, auf das unbewegliche Vermoͤgen ihres Mannes, und zwar von dem Tage der Abſchließung der Ehe an. Die Frau hat in Anſehung der Brautſchatzgelder, welche von den waͤhrend der Ehe ihr angefallenen Erbſchaften oder gemachten Schenkungen herruͤhren, nur von dem Tage an eine Hypothek, wo die Erbſchaften ihr angefallen oder die Schenkungen zur Wirkſamkeit gekommen ſind. Sie hat wegen der Entſchaͤdigung fuͤr die mit ihrem Manne gemachten Schulden und wegen des Erſatzes fuͤr das ver- aͤußerte ihr eigenthuͤmlich zuſtehende Vermoͤgen nur von dem Tage an eine Hypothek, wo die Schuld entſtanden, oder der Verkauf geſchehen iſt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/926
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 914. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/926>, abgerufen am 22.12.2024.