ein westphälisches Gericht erklärt hat, daß sie vollzogen werden können; entgegenstehende Verfügungen der Staats- gesetze oder der öffentlichen Verträge sind jedoch hierdurch nicht aufgehoben.
Dritter Abschnitt. Von den vertragsmäßigen Hypotheken.
2124. Vertragsmäßige Hypotheken können nur von denen bestellt werden , welche fähig sind, die unbeweglichen Sachen, welche der Gegenstand der Hypothek seyn sollen, zu veräußern.
2125. Diejenigen, deren Recht an der unbeweglichen Sache von einer aufschiebenden Bedingung abhängt, oder in gewissen Fällen auflösbar, oder der Wiederaufhebung unterworfen ist, können nur unter denselben Bedingungen, oder mit dem Vorbehalte der nämlichen Wiederaufhebung, eine Hypothek verwilligen.
2126. Das Vermögen der Minderjährigen und Interdi- cirten, wie auch das der Abwesenden, so lange deren Besitz bloß vorläufig eingeräumt ist, kann nur aus den Ursachen und unter den Formen, die das Gesetz festsetzt, oder zufolge eines Erkenntnisses, mit Hypotheken beschwert werden.
2127. Eine vertragsmäßige Hypothek kann nur durch eine von zwey Notarien, oder von einem Notar in Gegen- wart zweyer Zeugen, aufgenommene öffentliche Urkunde bestellt werden.
2128. Contracte, die im Auslande geschlossen wurden, können auf die im Königreiche Westphalen gelegenen Güter keine Hypothek verleihen, wenn nicht die Staatsge- setze oder öffentlichen Verträge von diesem Grundsatze abwei- chende Verfügungen enthalten.
2129. Eine vertragsmäßige Hypothek ist nur alsdann gültig, wenn entweder in der die Forderung begründenden,
910 III. Buch. 18. Titel. 3. Cap.
ein weſtphaͤliſches Gericht erklaͤrt hat, daß ſie vollzogen werden koͤnnen; entgegenſtehende Verfuͤgungen der Staats- geſetze oder der oͤffentlichen Vertraͤge ſind jedoch hierdurch nicht aufgehoben.
Dritter Abſchnitt. Von den vertragsmaͤßigen Hypotheken.
2124. Vertragsmaͤßige Hypotheken koͤnnen nur von denen beſtellt werden , welche faͤhig ſind, die unbeweglichen Sachen, welche der Gegenſtand der Hypothek ſeyn ſollen, zu veraͤußern.
2125. Diejenigen, deren Recht an der unbeweglichen Sache von einer aufſchiebenden Bedingung abhaͤngt, oder in gewiſſen Faͤllen aufloͤsbar, oder der Wiederaufhebung unterworfen iſt, koͤnnen nur unter denſelben Bedingungen, oder mit dem Vorbehalte der naͤmlichen Wiederaufhebung, eine Hypothek verwilligen.
2126. Das Vermoͤgen der Minderjaͤhrigen und Interdi- cirten, wie auch das der Abweſenden, ſo lange deren Beſitz bloß vorlaͤufig eingeraͤumt iſt, kann nur aus den Urſachen und unter den Formen, die das Geſetz feſtſetzt, oder zufolge eines Erkenntniſſes, mit Hypotheken beſchwert werden.
2127. Eine vertragsmaͤßige Hypothek kann nur durch eine von zwey Notarien, oder von einem Notar in Gegen- wart zweyer Zeugen, aufgenommene oͤffentliche Urkunde beſtellt werden.
2128. Contracte, die im Auslande geſchloſſen wurden, koͤnnen auf die im Koͤnigreiche Weſtphalen gelegenen Guͤter keine Hypothek verleihen, wenn nicht die Staatsge- ſetze oder oͤffentlichen Vertraͤge von dieſem Grundſatze abwei- chende Verfuͤgungen enthalten.
2129. Eine vertragsmaͤßige Hypothek iſt nur alsdann guͤltig, wenn entweder in der die Forderung begruͤndenden,
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910 III. Buch. 18. Titel. 3. Cap.
ein weſtphaͤliſches Gericht erklaͤrt hat, daß ſie vollzogen
werden koͤnnen; entgegenſtehende Verfuͤgungen der Staats-
geſetze oder der oͤffentlichen Vertraͤge ſind jedoch hierdurch nicht
aufgehoben.
Dritter Abſchnitt.
Von den vertragsmaͤßigen Hypotheken.
2124. Vertragsmaͤßige Hypotheken koͤnnen nur von
denen beſtellt werden , welche faͤhig ſind, die unbeweglichen
Sachen, welche der Gegenſtand der Hypothek ſeyn ſollen,
zu veraͤußern.
2125. Diejenigen, deren Recht an der unbeweglichen
Sache von einer aufſchiebenden Bedingung abhaͤngt, oder
in gewiſſen Faͤllen aufloͤsbar, oder der Wiederaufhebung
unterworfen iſt, koͤnnen nur unter denſelben Bedingungen, oder
mit dem Vorbehalte der naͤmlichen Wiederaufhebung, eine
Hypothek verwilligen.
2126. Das Vermoͤgen der Minderjaͤhrigen und Interdi-
cirten, wie auch das der Abweſenden, ſo lange deren Beſitz
bloß vorlaͤufig eingeraͤumt iſt, kann nur aus den Urſachen
und unter den Formen, die das Geſetz feſtſetzt, oder zufolge
eines Erkenntniſſes, mit Hypotheken beſchwert werden.
2127. Eine vertragsmaͤßige Hypothek kann nur durch
eine von zwey Notarien, oder von einem Notar in Gegen-
wart zweyer Zeugen, aufgenommene oͤffentliche Urkunde
beſtellt werden.
2128. Contracte, die im Auslande geſchloſſen wurden,
koͤnnen auf die im Koͤnigreiche Weſtphalen gelegenen
Guͤter keine Hypothek verleihen, wenn nicht die Staatsge-
ſetze oder oͤffentlichen Vertraͤge von dieſem Grundſatze abwei-
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2129. Eine vertragsmaͤßige Hypothek iſt nur alsdann
guͤltig, wenn entweder in der die Forderung begruͤndenden,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 910. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/922>, abgerufen am 21.11.2024.
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