Die der verheiratheten Frauen auf das Vermögen ihres Mannes; Die der Minderjährigen und Interdicirten auf das Ver- mögen ihres Vormundes; Die des Staates, der Gemeinden und öffentlichen Anstal- ten auf das Vermögen ihrer rechnungspflichtigen Einnehmer und Verwalter.
2122. Der mit einer gesetzlichen Hypothek versehene Gläubiger kann sein Recht auf alle unbeweglichen Sachen, welche seinem Schuldner schon jetzt zugehören, und die derselbe in der Folge noch erwirbt, unter den nachher anzu- gebenden Einschränkungen geltend machen.
Zweyter Abschnitt. Von den gerichtlichen Hypotheken.
2123. Die gerichtliche Hypothek entsteht aus Erkennt- nissen zum Vortheile desjenigen, welcher sie ausgewirkt hat, es mögen nun dieselben nach vorgängiger Vernehmung des andern Theiles, oder wegen Nichterscheinens erfolgt seyn, sie mögen eine endliche oder nur vorläufige Entscheidung enthalten. Sie entsteht auch daraus, daß die unter einer verbindlichen Privat-Urkunde befindliche Unterschrift durch Anerkennung oder Beweisführung außer Zweifel gesetzt ist. Sie kann auf die unbeweglichen Sachen, welche der Schuldner jetzt schon hat, und die er noch erwerben wird, geltend gemacht werden, jedoch ebenfalls unter den nachher anzugebenden Einschränkungen. Schiedsrichterliche Entscheidungen bewirken nur alsdann eine Hypothek, wenn ein gerichtlicher Vollziehungsbefehl hin- zugekommen ist. Auf gleiche Weise entsteht aus Erkenntnissen, welche im Auslande ergangen sind, nur alsdann eine Hypothek, wenn
III. Buch. 18. Titel. 3. Cap.
Die der verheiratheten Frauen auf das Vermoͤgen ihres Mannes; Die der Minderjaͤhrigen und Interdicirten auf das Ver- moͤgen ihres Vormundes; Die des Staates, der Gemeinden und oͤffentlichen Anſtal- ten auf das Vermoͤgen ihrer rechnungspflichtigen Einnehmer und Verwalter.
2122. Der mit einer geſetzlichen Hypothek verſehene Glaͤubiger kann ſein Recht auf alle unbeweglichen Sachen, welche ſeinem Schuldner ſchon jetzt zugehoͤren, und die derſelbe in der Folge noch erwirbt, unter den nachher anzu- gebenden Einſchraͤnkungen geltend machen.
Zweyter Abſchnitt. Von den gerichtlichen Hypotheken.
2123. Die gerichtliche Hypothek entſteht aus Erkennt- niſſen zum Vortheile desjenigen, welcher ſie ausgewirkt hat, es moͤgen nun dieſelben nach vorgaͤngiger Vernehmung des andern Theiles, oder wegen Nichterſcheinens erfolgt ſeyn, ſie moͤgen eine endliche oder nur vorlaͤufige Entſcheidung enthalten. Sie entſteht auch daraus, daß die unter einer verbindlichen Privat-Urkunde befindliche Unterſchrift durch Anerkennung oder Beweisfuͤhrung außer Zweifel geſetzt iſt. Sie kann auf die unbeweglichen Sachen, welche der Schuldner jetzt ſchon hat, und die er noch erwerben wird, geltend gemacht werden, jedoch ebenfalls unter den nachher anzugebenden Einſchraͤnkungen. Schiedsrichterliche Entſcheidungen bewirken nur alsdann eine Hypothek, wenn ein gerichtlicher Vollziehungsbefehl hin- zugekommen iſt. Auf gleiche Weiſe entſteht aus Erkenntniſſen, welche im Auslande ergangen ſind, nur alsdann eine Hypothek, wenn
<TEI><text><body><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0920"n="908"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 18. Titel. 3. Cap.</fw><lb/><p>Die der verheiratheten Frauen auf das Vermoͤgen ihres<lb/>
Mannes;<lb/>
Die der Minderjaͤhrigen und Interdicirten auf das Ver-<lb/>
moͤgen ihres Vormundes;<lb/>
Die des Staates, der Gemeinden und oͤffentlichen Anſtal-<lb/>
ten auf das Vermoͤgen ihrer rechnungspflichtigen Einnehmer<lb/>
und Verwalter.<lb/></p><p>2122. Der mit einer geſetzlichen Hypothek verſehene<lb/>
Glaͤubiger kann ſein Recht auf alle unbeweglichen Sachen,<lb/>
welche ſeinem Schuldner ſchon jetzt zugehoͤren, und die<lb/>
derſelbe in der Folge noch erwirbt, unter den nachher anzu-<lb/>
gebenden Einſchraͤnkungen geltend machen.</p></div><lb/><divn="4"><head>Zweyter Abſchnitt.<lb/>
Von den gerichtlichen Hypotheken.<lb/></head><p>2123. Die gerichtliche Hypothek entſteht aus Erkennt-<lb/>
niſſen zum Vortheile desjenigen, welcher ſie ausgewirkt<lb/>
hat, es moͤgen nun dieſelben nach vorgaͤngiger Vernehmung<lb/>
des andern Theiles, oder wegen Nichterſcheinens erfolgt ſeyn,<lb/>ſie moͤgen eine endliche oder nur vorlaͤufige Entſcheidung<lb/>
enthalten. Sie entſteht auch daraus, daß die unter einer<lb/>
verbindlichen Privat-Urkunde befindliche Unterſchrift durch<lb/>
Anerkennung oder Beweisfuͤhrung außer Zweifel geſetzt iſt.<lb/>
Sie kann auf die unbeweglichen Sachen, welche der<lb/>
Schuldner jetzt ſchon hat, und die er noch erwerben wird,<lb/>
geltend gemacht werden, jedoch ebenfalls unter den nachher<lb/>
anzugebenden Einſchraͤnkungen.<lb/>
Schiedsrichterliche Entſcheidungen bewirken nur alsdann<lb/>
eine Hypothek, wenn ein gerichtlicher Vollziehungsbefehl hin-<lb/>
zugekommen iſt.<lb/>
Auf gleiche Weiſe entſteht aus Erkenntniſſen, welche im<lb/>
Auslande ergangen ſind, nur alsdann eine Hypothek, wenn<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[908/0920]
III. Buch. 18. Titel. 3. Cap.
Die der verheiratheten Frauen auf das Vermoͤgen ihres
Mannes;
Die der Minderjaͤhrigen und Interdicirten auf das Ver-
moͤgen ihres Vormundes;
Die des Staates, der Gemeinden und oͤffentlichen Anſtal-
ten auf das Vermoͤgen ihrer rechnungspflichtigen Einnehmer
und Verwalter.
2122. Der mit einer geſetzlichen Hypothek verſehene
Glaͤubiger kann ſein Recht auf alle unbeweglichen Sachen,
welche ſeinem Schuldner ſchon jetzt zugehoͤren, und die
derſelbe in der Folge noch erwirbt, unter den nachher anzu-
gebenden Einſchraͤnkungen geltend machen.
Zweyter Abſchnitt.
Von den gerichtlichen Hypotheken.
2123. Die gerichtliche Hypothek entſteht aus Erkennt-
niſſen zum Vortheile desjenigen, welcher ſie ausgewirkt
hat, es moͤgen nun dieſelben nach vorgaͤngiger Vernehmung
des andern Theiles, oder wegen Nichterſcheinens erfolgt ſeyn,
ſie moͤgen eine endliche oder nur vorlaͤufige Entſcheidung
enthalten. Sie entſteht auch daraus, daß die unter einer
verbindlichen Privat-Urkunde befindliche Unterſchrift durch
Anerkennung oder Beweisfuͤhrung außer Zweifel geſetzt iſt.
Sie kann auf die unbeweglichen Sachen, welche der
Schuldner jetzt ſchon hat, und die er noch erwerben wird,
geltend gemacht werden, jedoch ebenfalls unter den nachher
anzugebenden Einſchraͤnkungen.
Schiedsrichterliche Entſcheidungen bewirken nur alsdann
eine Hypothek, wenn ein gerichtlicher Vollziehungsbefehl hin-
zugekommen iſt.
Auf gleiche Weiſe entſteht aus Erkenntniſſen, welche im
Auslande ergangen ſind, nur alsdann eine Hypothek, wenn
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 908. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/920>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.