sowohl auf sämmtlichen, ihr unterworfenen unbeweglichen Sachen, als auch auf jeder einzelnen, und auf jedem Theile derselben. Sie dauert fort, in welche Hände diese Sachen auch über- gehen mögen.
2115. Die Hypothek findet nur in den Fällen, und nach den Formen, welche das Gesetz bestimmt, statt.
2116. Sie ist entweder gesetzlich, oder gerichtlich, oder vertragsmäßig.
2117. Die gesetzliche Hypothek ist die, welche unmittel- bar aus dem Gesetze entsteht. Die gerichtliche Hypothek ist die, welche aus Urtheilen oder andern gerichtlichen Handlungen entspringt. Die vertragsmäßige Hypothek ist die, welche von Ver- trägen und der äußern Form der Rechtsgeschäfte und Con- tracte abhängt.
2118. Gegenstände einer Hypothek können nur folgende Sachen seyn: 1) Unbewegliche, dem bürgerlichen Verkehre unterworfene Sachen, und deren als unbeweglich zu betrachtende Zuge- hörungen; 2) Der Nießbrauch an eben diesen Sachen und Zuge- hörungen, während der Dauer desselben. 2119. Eine Hypothek auf bewegliche Sachen kann wider einen dritten Besitzer derselben nicht geltend gemacht werden.
2120. Durch das gegenwärtige Gesetzbuch wird an den, die Seeschiffe und Fahrzeuge betreffenden, Verfügungen der Seegesetze nichts geändert.
Erster Abschnitt. Von den gesetzlichen Hypotheken.
2121. Die Rechte und Forderungen, welchen eine ge- setzliche Hypothek beygelegt ist, sind folgende:
906 III. Buch. 18. Titel. 3. Cap.
ſowohl auf ſaͤmmtlichen, ihr unterworfenen unbeweglichen Sachen, als auch auf jeder einzelnen, und auf jedem Theile derſelben. Sie dauert fort, in welche Haͤnde dieſe Sachen auch uͤber- gehen moͤgen.
2115. Die Hypothek findet nur in den Faͤllen, und nach den Formen, welche das Geſetz beſtimmt, ſtatt.
2116. Sie iſt entweder geſetzlich, oder gerichtlich, oder vertragsmaͤßig.
2117. Die geſetzliche Hypothek iſt die, welche unmittel- bar aus dem Geſetze entſteht. Die gerichtliche Hypothek iſt die, welche aus Urtheilen oder andern gerichtlichen Handlungen entſpringt. Die vertragsmaͤßige Hypothek iſt die, welche von Ver- traͤgen und der aͤußern Form der Rechtsgeſchaͤfte und Con- tracte abhaͤngt.
2118. Gegenſtaͤnde einer Hypothek koͤnnen nur folgende Sachen ſeyn: 1) Unbewegliche, dem buͤrgerlichen Verkehre unterworfene Sachen, und deren als unbeweglich zu betrachtende Zuge- hoͤrungen; 2) Der Nießbrauch an eben dieſen Sachen und Zuge- hoͤrungen, waͤhrend der Dauer deſſelben. 2119. Eine Hypothek auf bewegliche Sachen kann wider einen dritten Beſitzer derſelben nicht geltend gemacht werden.
2120. Durch das gegenwaͤrtige Geſetzbuch wird an den, die Seeſchiffe und Fahrzeuge betreffenden, Verfuͤgungen der Seegeſetze nichts geaͤndert.
Erſter Abſchnitt. Von den geſetzlichen Hypotheken.
2121. Die Rechte und Forderungen, welchen eine ge- ſetzliche Hypothek beygelegt iſt, ſind folgende:
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[906/0918]
906 III. Buch. 18. Titel. 3. Cap.
ſowohl auf ſaͤmmtlichen, ihr unterworfenen unbeweglichen
Sachen, als auch auf jeder einzelnen, und auf jedem Theile
derſelben.
Sie dauert fort, in welche Haͤnde dieſe Sachen auch uͤber-
gehen moͤgen.
2115. Die Hypothek findet nur in den Faͤllen, und nach
den Formen, welche das Geſetz beſtimmt, ſtatt.
2116. Sie iſt entweder geſetzlich, oder gerichtlich, oder
vertragsmaͤßig.
2117. Die geſetzliche Hypothek iſt die, welche unmittel-
bar aus dem Geſetze entſteht.
Die gerichtliche Hypothek iſt die, welche aus Urtheilen
oder andern gerichtlichen Handlungen entſpringt.
Die vertragsmaͤßige Hypothek iſt die, welche von Ver-
traͤgen und der aͤußern Form der Rechtsgeſchaͤfte und Con-
tracte abhaͤngt.
2118. Gegenſtaͤnde einer Hypothek koͤnnen nur folgende
Sachen ſeyn:
1) Unbewegliche, dem buͤrgerlichen Verkehre unterworfene
Sachen, und deren als unbeweglich zu betrachtende Zuge-
hoͤrungen;
2) Der Nießbrauch an eben dieſen Sachen und Zuge-
hoͤrungen, waͤhrend der Dauer deſſelben.
2119. Eine Hypothek auf bewegliche Sachen kann wider
einen dritten Beſitzer derſelben nicht geltend gemacht werden.
2120. Durch das gegenwaͤrtige Geſetzbuch wird an den,
die Seeſchiffe und Fahrzeuge betreffenden, Verfuͤgungen der
Seegeſetze nichts geaͤndert.
Erſter Abſchnitt.
Von den geſetzlichen Hypotheken.
2121. Die Rechte und Forderungen, welchen eine ge-
ſetzliche Hypothek beygelegt iſt, ſind folgende:
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 906. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/918>, abgerufen am 21.11.2024.
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