zugleich erstreckenden Privilegien sind dieselben, welche der 211ste Artikel anführt.
2105. Wenn in Ermangelung des beweglichen Ver- mögens die in dem vorhergehenden Artikel erwähnten pri- vilegirten Gläubiger sich melden, um aus dem Preise einer unbeweglichen Sache zugleich mit den Gläubigern, denen auf diese Sache insbesondere ein Vorzugsrecht zusteht, befriedigt zu werden, so sind diese Forderungen in folgender Ordnung zu bezahlen: 1) Die Gerichtskosten und andere im 2101sten Artikel angeführten Forderungen; 2) Die im 2103ten Artikel bezeichneten Forderungen.
Vierter Abschnitt. Wie die Privilegien gesichert werden.
2106. Unter den Gläubigern haben die Privilegien in Beziehung auf unbewegliche Sachen nur in so fern Wir- kung, als sie durch Eintragung (Inscription) in die Re- gister des Aufsehers über das Hypothekenwesen auf die gesetzlich bestimmte Weise zur öffentlichen Kenntniß gekom- men sind, und zwar nur von dem Tage dieser Eintragung an zu rechnen, mit Vorbehalt der hier folgenden Ausnahmen.
2107. Die im 2101sten Artikel erwähnten Forderungen sind der Förmlichkeit der Eintragung nicht unterworfen.
2108. Dem mit einem Privilegium versehenen Verkäufer wird dasselbe durch die geschehene Einschreibung (Transcrip- tion) der Urkunde, wodurch das Eigenthum auf den Erwerber übertragen ist, und woraus sich ergibt, daß der Kaufpreis ganz oder zum Theil noch rückständig sey, gesichert, indem nämlich diese von dem Käufer veranstaltete Einschreibung des Contractes sowohl für den Verkäufer, als für den Darleiher, welcher jenem das bereits bezahlte Geld vorgeschossen hat und durch
900 III. Buch. 18. Titel. 2. Cap.
zugleich erſtreckenden Privilegien ſind dieſelben, welche der 211ſte Artikel anfuͤhrt.
2105. Wenn in Ermangelung des beweglichen Ver- moͤgens die in dem vorhergehenden Artikel erwaͤhnten pri- vilegirten Glaͤubiger ſich melden, um aus dem Preiſe einer unbeweglichen Sache zugleich mit den Glaͤubigern, denen auf dieſe Sache insbeſondere ein Vorzugsrecht zuſteht, befriedigt zu werden, ſo ſind dieſe Forderungen in folgender Ordnung zu bezahlen: 1) Die Gerichtskoſten und andere im 2101ſten Artikel angefuͤhrten Forderungen; 2) Die im 2103ten Artikel bezeichneten Forderungen.
Vierter Abſchnitt. Wie die Privilegien geſichert werden.
2106. Unter den Glaͤubigern haben die Privilegien in Beziehung auf unbewegliche Sachen nur in ſo fern Wir- kung, als ſie durch Eintragung (Inſcription) in die Re- giſter des Aufſehers uͤber das Hypothekenweſen auf die geſetzlich beſtimmte Weiſe zur oͤffentlichen Kenntniß gekom- men ſind, und zwar nur von dem Tage dieſer Eintragung an zu rechnen, mit Vorbehalt der hier folgenden Ausnahmen.
2107. Die im 2101ſten Artikel erwaͤhnten Forderungen ſind der Foͤrmlichkeit der Eintragung nicht unterworfen.
2108. Dem mit einem Privilegium verſehenen Verkaͤufer wird daſſelbe durch die geſchehene Einſchreibung (Tranſcrip- tion) der Urkunde, wodurch das Eigenthum auf den Erwerber uͤbertragen iſt, und woraus ſich ergibt, daß der Kaufpreis ganz oder zum Theil noch ruͤckſtaͤndig ſey, geſichert, indem naͤmlich dieſe von dem Kaͤufer veranſtaltete Einſchreibung des Contractes ſowohl fuͤr den Verkaͤufer, als fuͤr den Darleiher, welcher jenem das bereits bezahlte Geld vorgeſchoſſen hat und durch
<TEI><text><body><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0912"n="900"/><fwtype="header"place="top">900 III. Buch. 18. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
zugleich erſtreckenden Privilegien ſind dieſelben, welche der<lb/><hirendition="#g">211</hi>ſte Artikel anfuͤhrt.<lb/></p><p>2105. Wenn in Ermangelung des beweglichen Ver-<lb/>
moͤgens die in dem vorhergehenden Artikel erwaͤhnten pri-<lb/>
vilegirten Glaͤubiger ſich melden, um aus dem Preiſe einer<lb/>
unbeweglichen Sache zugleich mit den Glaͤubigern, denen auf<lb/>
dieſe Sache insbeſondere ein Vorzugsrecht zuſteht, befriedigt<lb/>
zu werden, ſo ſind dieſe Forderungen in folgender Ordnung<lb/>
zu bezahlen:<lb/>
1) Die Gerichtskoſten und andere im 2101ſten Artikel<lb/>
angefuͤhrten Forderungen;<lb/>
2) Die im 2103ten Artikel bezeichneten Forderungen.</p></div><lb/><divn="4"><head>Vierter Abſchnitt.<lb/>
Wie die Privilegien geſichert werden.<lb/></head><p>2106. Unter den Glaͤubigern haben die Privilegien in<lb/>
Beziehung auf unbewegliche Sachen nur in ſo fern Wir-<lb/>
kung, als ſie durch Eintragung (Inſcription) in die Re-<lb/>
giſter des Aufſehers uͤber das Hypothekenweſen auf die<lb/>
geſetzlich beſtimmte Weiſe zur oͤffentlichen Kenntniß gekom-<lb/>
men ſind, und zwar nur von dem Tage dieſer Eintragung<lb/>
an zu rechnen, mit Vorbehalt der hier folgenden Ausnahmen.<lb/></p><p>2107. Die im 2101ſten Artikel erwaͤhnten Forderungen<lb/>ſind der Foͤrmlichkeit der Eintragung nicht unterworfen.<lb/></p><p>2108. Dem mit einem Privilegium verſehenen Verkaͤufer<lb/>
wird daſſelbe durch die geſchehene Einſchreibung (Tranſcrip-<lb/>
tion) der Urkunde, wodurch das Eigenthum auf den Erwerber<lb/>
uͤbertragen iſt, und woraus ſich ergibt, daß der Kaufpreis ganz<lb/>
oder zum Theil noch ruͤckſtaͤndig ſey, geſichert, indem naͤmlich<lb/>
dieſe von dem Kaͤufer veranſtaltete Einſchreibung des Contractes<lb/>ſowohl fuͤr den Verkaͤufer, als fuͤr den Darleiher, welcher<lb/>
jenem das bereits bezahlte Geld vorgeſchoſſen hat und durch<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[900/0912]
900 III. Buch. 18. Titel. 2. Cap.
zugleich erſtreckenden Privilegien ſind dieſelben, welche der
211ſte Artikel anfuͤhrt.
2105. Wenn in Ermangelung des beweglichen Ver-
moͤgens die in dem vorhergehenden Artikel erwaͤhnten pri-
vilegirten Glaͤubiger ſich melden, um aus dem Preiſe einer
unbeweglichen Sache zugleich mit den Glaͤubigern, denen auf
dieſe Sache insbeſondere ein Vorzugsrecht zuſteht, befriedigt
zu werden, ſo ſind dieſe Forderungen in folgender Ordnung
zu bezahlen:
1) Die Gerichtskoſten und andere im 2101ſten Artikel
angefuͤhrten Forderungen;
2) Die im 2103ten Artikel bezeichneten Forderungen.
Vierter Abſchnitt.
Wie die Privilegien geſichert werden.
2106. Unter den Glaͤubigern haben die Privilegien in
Beziehung auf unbewegliche Sachen nur in ſo fern Wir-
kung, als ſie durch Eintragung (Inſcription) in die Re-
giſter des Aufſehers uͤber das Hypothekenweſen auf die
geſetzlich beſtimmte Weiſe zur oͤffentlichen Kenntniß gekom-
men ſind, und zwar nur von dem Tage dieſer Eintragung
an zu rechnen, mit Vorbehalt der hier folgenden Ausnahmen.
2107. Die im 2101ſten Artikel erwaͤhnten Forderungen
ſind der Foͤrmlichkeit der Eintragung nicht unterworfen.
2108. Dem mit einem Privilegium verſehenen Verkaͤufer
wird daſſelbe durch die geſchehene Einſchreibung (Tranſcrip-
tion) der Urkunde, wodurch das Eigenthum auf den Erwerber
uͤbertragen iſt, und woraus ſich ergibt, daß der Kaufpreis ganz
oder zum Theil noch ruͤckſtaͤndig ſey, geſichert, indem naͤmlich
dieſe von dem Kaͤufer veranſtaltete Einſchreibung des Contractes
ſowohl fuͤr den Verkaͤufer, als fuͤr den Darleiher, welcher
jenem das bereits bezahlte Geld vorgeſchoſſen hat und durch
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 900. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/912>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.