Zahlungsstatt für die Hauptschuld, befreyt den Bürgen, auch wenn die Sache dem Gläubiger wieder entwährt würde.
2039. Eine bloße Verlängerung der Zahlungsfrist, welche der Gläubiger dem Hauptschuldner bewilligt, befreyt den Bürgen nicht; doch kann letzterer in diesem Falle den Schuld- ner belangen, um ihn zur Bezahlung zu zwingen.
Viertes Capitel. Von der gesetzlichen und der gerichtlichen Bürgschaft.
2040. So oft jemand durch die Gesetze oder durch ein verurtheilendes Erkenntniß genöthigt ist, einen Bürgen zu stellen, müssen bey der dazu vorgeschlagenen Person alle im 2018ten und 2019ten Artikel vorgeschriebenen Bedin- gungen eintreten. Ist von einer gerichtlichen Bürgschaft die Rede, so muß der Bürge noch überdies eine solche Person seyn, wider welche persönliche Verhaftung verfügt werden kann.
2041. Dem, welcher keinen Bürgen finden kann, ist es gestattet, an dessen Stelle ein hinlängliches Unterpfand zu geben.
2042. Der gerichtliche Bürge kann nicht verlangen, daß der Hauptschuldner vorher ausgeklagt werde.
2043. Wer für einen gerichtlichen Bürgen sich schlecht- hin verbürgt hat, kann nicht fordern, daß der Hauptschuld- ner und der Bürge zuerst ausgeklagt werden.
Funfzehnter Titel. Von dem Vergleiche.
2044. Der Vergleich ist ein Vertrag, wodurch die Par- teyen entweder einen schon entstandenen Rechtsstreit beylegen, oder einem noch bevorstehenden zuvorkommen.
III. Buch. 14. Titel. 4. Cap. und 15. Tit.
Zahlungsſtatt fuͤr die Hauptſchuld, befreyt den Buͤrgen, auch wenn die Sache dem Glaͤubiger wieder entwaͤhrt wuͤrde.
2039. Eine bloße Verlaͤngerung der Zahlungsfriſt, welche der Glaͤubiger dem Hauptſchuldner bewilligt, befreyt den Buͤrgen nicht; doch kann letzterer in dieſem Falle den Schuld- ner belangen, um ihn zur Bezahlung zu zwingen.
Viertes Capitel. Von der geſetzlichen und der gerichtlichen Buͤrgſchaft.
2040. So oft jemand durch die Geſetze oder durch ein verurtheilendes Erkenntniß genoͤthigt iſt, einen Buͤrgen zu ſtellen, muͤſſen bey der dazu vorgeſchlagenen Perſon alle im 2018ten und 2019ten Artikel vorgeſchriebenen Bedin- gungen eintreten. Iſt von einer gerichtlichen Buͤrgſchaft die Rede, ſo muß der Buͤrge noch uͤberdies eine ſolche Perſon ſeyn, wider welche perſoͤnliche Verhaftung verfuͤgt werden kann.
2041. Dem, welcher keinen Buͤrgen finden kann, iſt es geſtattet, an deſſen Stelle ein hinlaͤngliches Unterpfand zu geben.
2042. Der gerichtliche Buͤrge kann nicht verlangen, daß der Hauptſchuldner vorher ausgeklagt werde.
2043. Wer fuͤr einen gerichtlichen Buͤrgen ſich ſchlecht- hin verbuͤrgt hat, kann nicht fordern, daß der Hauptſchuld- ner und der Buͤrge zuerſt ausgeklagt werden.
Funfzehnter Titel. Von dem Vergleiche.
2044. Der Vergleich iſt ein Vertrag, wodurch die Par- teyen entweder einen ſchon entſtandenen Rechtsſtreit beylegen, oder einem noch bevorſtehenden zuvorkommen.
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III. Buch. 14. Titel. 4. Cap. und 15. Tit.
Zahlungsſtatt fuͤr die Hauptſchuld, befreyt den Buͤrgen, auch
wenn die Sache dem Glaͤubiger wieder entwaͤhrt wuͤrde.
2039. Eine bloße Verlaͤngerung der Zahlungsfriſt, welche
der Glaͤubiger dem Hauptſchuldner bewilligt, befreyt den
Buͤrgen nicht; doch kann letzterer in dieſem Falle den Schuld-
ner belangen, um ihn zur Bezahlung zu zwingen.
Viertes Capitel.
Von der geſetzlichen und der gerichtlichen Buͤrgſchaft.
2040. So oft jemand durch die Geſetze oder durch ein
verurtheilendes Erkenntniß genoͤthigt iſt, einen Buͤrgen zu
ſtellen, muͤſſen bey der dazu vorgeſchlagenen Perſon alle
im 2018ten und 2019ten Artikel vorgeſchriebenen Bedin-
gungen eintreten.
Iſt von einer gerichtlichen Buͤrgſchaft die Rede, ſo muß
der Buͤrge noch uͤberdies eine ſolche Perſon ſeyn, wider welche
perſoͤnliche Verhaftung verfuͤgt werden kann.
2041. Dem, welcher keinen Buͤrgen finden kann, iſt es
geſtattet, an deſſen Stelle ein hinlaͤngliches Unterpfand zu
geben.
2042. Der gerichtliche Buͤrge kann nicht verlangen, daß
der Hauptſchuldner vorher ausgeklagt werde.
2043. Wer fuͤr einen gerichtlichen Buͤrgen ſich ſchlecht-
hin verbuͤrgt hat, kann nicht fordern, daß der Hauptſchuld-
ner und der Buͤrge zuerſt ausgeklagt werden.
Funfzehnter Titel.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 866. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/878>, abgerufen am 22.12.2024.
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