Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 13. Titel. 3. Cap.
tragt worden, so hat unter ihnen nur alsdann ein Solidar-
verhältniß statt, wenn dies besonders ausgedrückt wurde.

1996. Der Bevollmächtigte muß die Summen, welche
er zu seinem Gebrauche verwendet hat, von dem Tage
dieser Verwendung an, und diejenigen, welche er aus seiner
Rechnung schuldig bleibt, von dem Tage an, wo er in
Verzug gesetzt wurde, verzinsen.

1997. Der Bevollmächtigte, welcher der Person, wo-
mit er in dieser Eigenschaft contrahirt, eine hinlängliche
Kenntniß von seiner Vollmacht gegeben hat, ist in Rück-
sicht dessen, wodurch dieselbe überschritten wurde, zu keiner
Gewährleistung verbunden, wenn er diese nicht persönlich
übernommen hat.

Drittes Capitel.
Von den Verbindlichkeiten des Vollmachtgebers.

1998. Der Vollmachtgeber ist schuldig, die von dem
Bevollmächtigten innerhalb der Grenzen der ihm ertheilten
Vollmacht eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Für dasjenige, wodurch etwa dieselbe überschritten wurde,
haftet er nur, wenn er es ausdrücklich oder stillschweigend
genehmigte.

1999. Der Vollmachtgeber muß dem Bevollmächtigten
die Auslagen und Kosten, welche ihm die Vollziehung des
Auftrages verursachte, ersetzen, auch, wenn ihm eine Ver-
geltung versprochen war, dieselbe bezahlen.
Ist kein dem Bevollmächtigten zuzurechnendes Versehen
vorgefallen, so kann der Vollmachtgeber, selbst wenn
das Geschäft den beabsichtigten Erfolg nicht gehabt hätte,
jene Vergütung nicht verweigern, noch auch unter dem
Vorwande, daß die Kosten und Auslagen hätten geringer
seyn können, sie ermäßigen lassen.

III. Buch. 13. Titel. 3. Cap.
tragt worden, ſo hat unter ihnen nur alsdann ein Solidar-
verhaͤltniß ſtatt, wenn dies beſonders ausgedruͤckt wurde.

1996. Der Bevollmaͤchtigte muß die Summen, welche
er zu ſeinem Gebrauche verwendet hat, von dem Tage
dieſer Verwendung an, und diejenigen, welche er aus ſeiner
Rechnung ſchuldig bleibt, von dem Tage an, wo er in
Verzug geſetzt wurde, verzinſen.

1997. Der Bevollmaͤchtigte, welcher der Perſon, wo-
mit er in dieſer Eigenſchaft contrahirt, eine hinlaͤngliche
Kenntniß von ſeiner Vollmacht gegeben hat, iſt in Ruͤck-
ſicht deſſen, wodurch dieſelbe uͤberſchritten wurde, zu keiner
Gewaͤhrleiſtung verbunden, wenn er dieſe nicht perſoͤnlich
uͤbernommen hat.

Drittes Capitel.
Von den Verbindlichkeiten des Vollmachtgebers.

1998. Der Vollmachtgeber iſt ſchuldig, die von dem
Bevollmaͤchtigten innerhalb der Grenzen der ihm ertheilten
Vollmacht eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfuͤllen.
Fuͤr dasjenige, wodurch etwa dieſelbe uͤberſchritten wurde,
haftet er nur, wenn er es ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend
genehmigte.

1999. Der Vollmachtgeber muß dem Bevollmaͤchtigten
die Auslagen und Koſten, welche ihm die Vollziehung des
Auftrages verurſachte, erſetzen, auch, wenn ihm eine Ver-
geltung verſprochen war, dieſelbe bezahlen.
Iſt kein dem Bevollmaͤchtigten zuzurechnendes Verſehen
vorgefallen, ſo kann der Vollmachtgeber, ſelbſt wenn
das Geſchaͤft den beabſichtigten Erfolg nicht gehabt haͤtte,
jene Verguͤtung nicht verweigern, noch auch unter dem
Vorwande, daß die Koſten und Auslagen haͤtten geringer
ſeyn koͤnnen, ſie ermaͤßigen laſſen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="2">
        <div n="3">
          <p><pb facs="#f0860" n="848"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 13. Titel. 3. Cap.</fw><lb/>
tragt worden, &#x017F;o hat unter ihnen nur alsdann ein Solidar-<lb/>
verha&#x0364;ltniß &#x017F;tatt, wenn dies be&#x017F;onders ausgedru&#x0364;ckt wurde.<lb/></p>
          <p>1996. Der Bevollma&#x0364;chtigte muß die Summen, welche<lb/>
er zu &#x017F;einem Gebrauche verwendet hat, von dem Tage<lb/>
die&#x017F;er Verwendung an, und diejenigen, welche er aus &#x017F;einer<lb/>
Rechnung &#x017F;chuldig bleibt, von dem Tage an, wo er in<lb/>
Verzug ge&#x017F;etzt wurde, verzin&#x017F;en.<lb/></p>
          <p>1997. Der Bevollma&#x0364;chtigte, welcher der Per&#x017F;on, wo-<lb/>
mit er in die&#x017F;er Eigen&#x017F;chaft contrahirt, eine hinla&#x0364;ngliche<lb/>
Kenntniß von &#x017F;einer Vollmacht gegeben hat, i&#x017F;t in Ru&#x0364;ck-<lb/>
&#x017F;icht de&#x017F;&#x017F;en, wodurch die&#x017F;elbe u&#x0364;ber&#x017F;chritten wurde, zu keiner<lb/>
Gewa&#x0364;hrlei&#x017F;tung verbunden, wenn er die&#x017F;e nicht per&#x017F;o&#x0364;nlich<lb/>
u&#x0364;bernommen hat. </p>
        </div><lb/>
        <div n="3">
          <head>Drittes Capitel.<lb/>
Von den Verbindlichkeiten des Vollmachtgebers.</head><lb/>
          <p>1998. Der Vollmachtgeber i&#x017F;t &#x017F;chuldig, die von dem<lb/>
Bevollma&#x0364;chtigten innerhalb der Grenzen der ihm ertheilten<lb/>
Vollmacht eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfu&#x0364;llen.<lb/>
Fu&#x0364;r dasjenige, wodurch etwa die&#x017F;elbe u&#x0364;ber&#x017F;chritten wurde,<lb/>
haftet er nur, wenn er es ausdru&#x0364;cklich oder &#x017F;till&#x017F;chweigend<lb/>
genehmigte.<lb/></p>
          <p>1999. Der Vollmachtgeber muß dem Bevollma&#x0364;chtigten<lb/>
die Auslagen und Ko&#x017F;ten, welche ihm die Vollziehung des<lb/>
Auftrages verur&#x017F;achte, er&#x017F;etzen, auch, wenn ihm eine Ver-<lb/>
geltung ver&#x017F;prochen war, die&#x017F;elbe bezahlen.<lb/>
I&#x017F;t kein dem Bevollma&#x0364;chtigten zuzurechnendes Ver&#x017F;ehen<lb/>
vorgefallen, &#x017F;o kann der Vollmachtgeber, &#x017F;elb&#x017F;t wenn<lb/>
das Ge&#x017F;cha&#x0364;ft den beab&#x017F;ichtigten Erfolg nicht gehabt ha&#x0364;tte,<lb/>
jene Vergu&#x0364;tung nicht verweigern, noch auch unter dem<lb/>
Vorwande, daß die Ko&#x017F;ten und Auslagen ha&#x0364;tten geringer<lb/>
&#x017F;eyn ko&#x0364;nnen, &#x017F;ie erma&#x0364;ßigen la&#x017F;&#x017F;en.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[848/0860] III. Buch. 13. Titel. 3. Cap. tragt worden, ſo hat unter ihnen nur alsdann ein Solidar- verhaͤltniß ſtatt, wenn dies beſonders ausgedruͤckt wurde. 1996. Der Bevollmaͤchtigte muß die Summen, welche er zu ſeinem Gebrauche verwendet hat, von dem Tage dieſer Verwendung an, und diejenigen, welche er aus ſeiner Rechnung ſchuldig bleibt, von dem Tage an, wo er in Verzug geſetzt wurde, verzinſen. 1997. Der Bevollmaͤchtigte, welcher der Perſon, wo- mit er in dieſer Eigenſchaft contrahirt, eine hinlaͤngliche Kenntniß von ſeiner Vollmacht gegeben hat, iſt in Ruͤck- ſicht deſſen, wodurch dieſelbe uͤberſchritten wurde, zu keiner Gewaͤhrleiſtung verbunden, wenn er dieſe nicht perſoͤnlich uͤbernommen hat. Drittes Capitel. Von den Verbindlichkeiten des Vollmachtgebers. 1998. Der Vollmachtgeber iſt ſchuldig, die von dem Bevollmaͤchtigten innerhalb der Grenzen der ihm ertheilten Vollmacht eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfuͤllen. Fuͤr dasjenige, wodurch etwa dieſelbe uͤberſchritten wurde, haftet er nur, wenn er es ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend genehmigte. 1999. Der Vollmachtgeber muß dem Bevollmaͤchtigten die Auslagen und Koſten, welche ihm die Vollziehung des Auftrages verurſachte, erſetzen, auch, wenn ihm eine Ver- geltung verſprochen war, dieſelbe bezahlen. Iſt kein dem Bevollmaͤchtigten zuzurechnendes Verſehen vorgefallen, ſo kann der Vollmachtgeber, ſelbſt wenn das Geſchaͤft den beabſichtigten Erfolg nicht gehabt haͤtte, jene Verguͤtung nicht verweigern, noch auch unter dem Vorwande, daß die Koſten und Auslagen haͤtten geringer ſeyn koͤnnen, ſie ermaͤßigen laſſen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/860
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 848. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/860>, abgerufen am 21.11.2024.