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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 13. Titel. 3. Cap.
tragt worden, ſo hat unter ihnen nur alsdann ein Solidar-
verhaͤltniß ſtatt, wenn dies beſonders ausgedruͤckt wurde.

1996. Der Bevollmaͤchtigte muß die Summen, welche
er zu ſeinem Gebrauche verwendet hat, von dem Tage
dieſer Verwendung an, und diejenigen, welche er aus ſeiner
Rechnung ſchuldig bleibt, von dem Tage an, wo er in
Verzug geſetzt wurde, verzinſen.

1997. Der Bevollmaͤchtigte, welcher der Perſon, wo-
mit er in dieſer Eigenſchaft contrahirt, eine hinlaͤngliche
Kenntniß von ſeiner Vollmacht gegeben hat, iſt in Ruͤck-
ſicht deſſen, wodurch dieſelbe uͤberſchritten wurde, zu keiner
Gewaͤhrleiſtung verbunden, wenn er dieſe nicht perſoͤnlich
uͤbernommen hat.

Drittes Capitel.
Von den Verbindlichkeiten des Vollmachtgebers.

1998. Der Vollmachtgeber iſt ſchuldig, die von dem
Bevollmaͤchtigten innerhalb der Grenzen der ihm ertheilten
Vollmacht eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfuͤllen.
Fuͤr dasjenige, wodurch etwa dieſelbe uͤberſchritten wurde,
haftet er nur, wenn er es ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend
genehmigte.

1999. Der Vollmachtgeber muß dem Bevollmaͤchtigten
die Auslagen und Koſten, welche ihm die Vollziehung des
Auftrages verurſachte, erſetzen, auch, wenn ihm eine Ver-
geltung verſprochen war, dieſelbe bezahlen.
Iſt kein dem Bevollmaͤchtigten zuzurechnendes Verſehen
vorgefallen, ſo kann der Vollmachtgeber, ſelbſt wenn
das Geſchaͤft den beabſichtigten Erfolg nicht gehabt haͤtte,
jene Verguͤtung nicht verweigern, noch auch unter dem
Vorwande, daß die Koſten und Auslagen haͤtten geringer
ſeyn koͤnnen, ſie ermaͤßigen laſſen.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 848. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/860>, abgerufen am 30.12.2024.