War man gleichwohl übereingekommen, daß sie zum Voraus bezahlt werden sollte: so erwirbt er den zu bezah- lenden Termin an dem Tage, wo die Bezahlung hätte erfolgen müssen.
1981. Daß eine Leibrente keinem Arreste unterworfen seyn solle, kann nur, wenn sie unentgeltlich versprochen wurde, ausbedungen werden.
1982. Eine Leibrente erlischt nicht durch den bürger- lichen Tod des dazu Berechtigten; vielmehr muß, so lange er wirklich am Leben bleibt, mit der Bezahlung fortge- fahren werden.
1983. Der zu einer Leibrente Berechtigte kann die fäl- ligen Termine nur alsdann fordern, wenn er beweist, daß er, oder die Person, auf deren Lebenszeit die Rente ver- sprochen wurde, noch am Leben ist.
Dreyzehnter Titel. Von dem Bevollmächtigungs- oder Auftrags- contracte.
Erstes Capitel. Von der Natur und der Form des Bevollmächtigungs- contractes.
1984. Die Bevollmächtigung oder der Auftrag ist die Handlung, wodurch jemand eine andere Person ermäch- tiget, etwas für ihn, den Vollmachtgeber, und in seinem Namen zu thun. Der Contract erhält nur durch die Annahme des Be- vollmächtigten Gültigkeit.
1985. Eine Vollmacht kann entweder durch eine öffent- liche, oder durch eine Privat-Urkunde, ja selbst durch einen Brief ertheilt werden. Man kann sie auch mündlich
III. Buch. 13. Titel. 1. Cap.
War man gleichwohl uͤbereingekommen, daß ſie zum Voraus bezahlt werden ſollte: ſo erwirbt er den zu bezah- lenden Termin an dem Tage, wo die Bezahlung haͤtte erfolgen muͤſſen.
1981. Daß eine Leibrente keinem Arreſte unterworfen ſeyn ſolle, kann nur, wenn ſie unentgeltlich verſprochen wurde, ausbedungen werden.
1982. Eine Leibrente erliſcht nicht durch den buͤrger- lichen Tod des dazu Berechtigten; vielmehr muß, ſo lange er wirklich am Leben bleibt, mit der Bezahlung fortge- fahren werden.
1983. Der zu einer Leibrente Berechtigte kann die faͤl- ligen Termine nur alsdann fordern, wenn er beweist, daß er, oder die Perſon, auf deren Lebenszeit die Rente ver- ſprochen wurde, noch am Leben iſt.
Dreyzehnter Titel. Von dem Bevollmaͤchtigungs- oder Auftrags- contracte.
Erſtes Capitel. Von der Natur und der Form des Bevollmaͤchtigungs- contractes.
1984. Die Bevollmaͤchtigung oder der Auftrag iſt die Handlung, wodurch jemand eine andere Perſon ermaͤch- tiget, etwas fuͤr ihn, den Vollmachtgeber, und in ſeinem Namen zu thun. Der Contract erhaͤlt nur durch die Annahme des Be- vollmaͤchtigten Guͤltigkeit.
1985. Eine Vollmacht kann entweder durch eine oͤffent- liche, oder durch eine Privat-Urkunde, ja ſelbſt durch einen Brief ertheilt werden. Man kann ſie auch muͤndlich
<TEI><text><body><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0854"n="842"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 13. Titel. 1. Cap.</fw><lb/><p>War man gleichwohl uͤbereingekommen, daß ſie zum<lb/>
Voraus bezahlt werden ſollte: ſo erwirbt er den zu bezah-<lb/>
lenden Termin an dem Tage, wo die Bezahlung haͤtte<lb/>
erfolgen muͤſſen.<lb/></p><p>1981. Daß eine Leibrente keinem Arreſte unterworfen<lb/>ſeyn ſolle, kann nur, wenn ſie unentgeltlich verſprochen<lb/>
wurde, ausbedungen werden.<lb/></p><p>1982. Eine Leibrente erliſcht nicht durch den buͤrger-<lb/>
lichen Tod des dazu Berechtigten; vielmehr muß, ſo lange<lb/>
er wirklich am Leben bleibt, mit der Bezahlung fortge-<lb/>
fahren werden.<lb/></p><p>1983. Der zu einer Leibrente Berechtigte kann die faͤl-<lb/>
ligen Termine nur alsdann fordern, wenn er beweist, daß<lb/>
er, oder die Perſon, auf deren Lebenszeit die Rente ver-<lb/>ſprochen wurde, noch am Leben iſt.</p></div></div></div><lb/><divn="2"><head>Dreyzehnter Titel.<lb/>
Von dem Bevollmaͤchtigungs- oder Auftrags-<lb/>
contracte.</head><lb/><divn="3"><head>Erſtes Capitel.<lb/>
Von der Natur und der Form des Bevollmaͤchtigungs-<lb/>
contractes.</head><lb/><p>1984. Die Bevollmaͤchtigung oder der Auftrag iſt die<lb/>
Handlung, wodurch jemand eine andere Perſon ermaͤch-<lb/>
tiget, etwas fuͤr ihn, den Vollmachtgeber, und in ſeinem<lb/>
Namen zu thun.<lb/>
Der Contract erhaͤlt nur durch die Annahme des Be-<lb/>
vollmaͤchtigten Guͤltigkeit.<lb/></p><p>1985. Eine Vollmacht kann entweder durch eine oͤffent-<lb/>
liche, oder durch eine Privat-Urkunde, ja ſelbſt durch<lb/>
einen Brief ertheilt werden. Man kann ſie auch muͤndlich<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[842/0854]
III. Buch. 13. Titel. 1. Cap.
War man gleichwohl uͤbereingekommen, daß ſie zum
Voraus bezahlt werden ſollte: ſo erwirbt er den zu bezah-
lenden Termin an dem Tage, wo die Bezahlung haͤtte
erfolgen muͤſſen.
1981. Daß eine Leibrente keinem Arreſte unterworfen
ſeyn ſolle, kann nur, wenn ſie unentgeltlich verſprochen
wurde, ausbedungen werden.
1982. Eine Leibrente erliſcht nicht durch den buͤrger-
lichen Tod des dazu Berechtigten; vielmehr muß, ſo lange
er wirklich am Leben bleibt, mit der Bezahlung fortge-
fahren werden.
1983. Der zu einer Leibrente Berechtigte kann die faͤl-
ligen Termine nur alsdann fordern, wenn er beweist, daß
er, oder die Perſon, auf deren Lebenszeit die Rente ver-
ſprochen wurde, noch am Leben iſt.
Dreyzehnter Titel.
Von dem Bevollmaͤchtigungs- oder Auftrags-
contracte.
Erſtes Capitel.
Von der Natur und der Form des Bevollmaͤchtigungs-
contractes.
1984. Die Bevollmaͤchtigung oder der Auftrag iſt die
Handlung, wodurch jemand eine andere Perſon ermaͤch-
tiget, etwas fuͤr ihn, den Vollmachtgeber, und in ſeinem
Namen zu thun.
Der Contract erhaͤlt nur durch die Annahme des Be-
vollmaͤchtigten Guͤltigkeit.
1985. Eine Vollmacht kann entweder durch eine oͤffent-
liche, oder durch eine Privat-Urkunde, ja ſelbſt durch
einen Brief ertheilt werden. Man kann ſie auch muͤndlich
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 842. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/854>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.