Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 12. Titel. 1. und 2. Cap.
oder für eine oder mehrere derselben, von einem ungewissen
Ereignisse abhangen.
Dergleichen sind:
Der Assecuranzcontract (Versicherungsvertrag);
Das Darlehn auf Bodmerey oder Groß-Aventüre;
Das Spiel und die Wette;
Der Leibrentencontract.
Die beyden ersten werden nach den Seegesetzen beurtheilt.

Erstes Capitel.
Von dem Spiele und der Wette.

1965. Das Gesetz gestattet keine Klage wegen einer
Spielschuld oder wegen Bezahlung einer Wette.

1966. Spiele, welche zur Uebung im Gebrauche der
Waffen dienen, Wettrennen zu Fuße oder zu Pferde, das
Wettfahren, das Ballspiel und andere gleichartige Spiele,
wobey es auf Gewandtheit und Leibesübung ankommt, sind
von der vorhergehenden Verfügung ausgenommen.
Das Gericht kann gleichwohl, wenn ihm die Summe
übermäßig scheint, die Klage verwerfen.

1967. In keinem Falle kann der verlierende Theil das
freywillig gezahlte zurückfordern, wenn nicht von Seiten des
Gewinnenden Betrug oder Ueberlistung statt gefunden hat.

Zweytes Capitel.
Von dem Leibrentencontracte.
Erster Abschnitt.
Von den zur Gültigkeit dieses Contractes erforderlichen
Bedingungen.

1968. Eine Leibrente kann gegen Vergeltung, und
zwar entweder für eine Summe Geldes, oder für eine

III. Buch. 12. Titel. 1. und 2. Cap.
oder fuͤr eine oder mehrere derſelben, von einem ungewiſſen
Ereigniſſe abhangen.
Dergleichen ſind:
Der Aſſecuranzcontract (Verſicherungsvertrag);
Das Darlehn auf Bodmerey oder Groß-Aventuͤre;
Das Spiel und die Wette;
Der Leibrentencontract.
Die beyden erſten werden nach den Seegeſetzen beurtheilt.

Erſtes Capitel.
Von dem Spiele und der Wette.

1965. Das Geſetz geſtattet keine Klage wegen einer
Spielſchuld oder wegen Bezahlung einer Wette.

1966. Spiele, welche zur Uebung im Gebrauche der
Waffen dienen, Wettrennen zu Fuße oder zu Pferde, das
Wettfahren, das Ballſpiel und andere gleichartige Spiele,
wobey es auf Gewandtheit und Leibesuͤbung ankommt, ſind
von der vorhergehenden Verfuͤgung ausgenommen.
Das Gericht kann gleichwohl, wenn ihm die Summe
uͤbermaͤßig ſcheint, die Klage verwerfen.

1967. In keinem Falle kann der verlierende Theil das
freywillig gezahlte zuruͤckfordern, wenn nicht von Seiten des
Gewinnenden Betrug oder Ueberliſtung ſtatt gefunden hat.

Zweytes Capitel.
Von dem Leibrentencontracte.
Erſter Abſchnitt.
Von den zur Guͤltigkeit dieſes Contractes erforderlichen
Bedingungen.

1968. Eine Leibrente kann gegen Vergeltung, und
zwar entweder fuͤr eine Summe Geldes, oder fuͤr eine

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="2">
        <p><pb facs="#f0848" n="836"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 12. Titel. 1. und 2. Cap.</fw><lb/>
oder fu&#x0364;r eine oder mehrere der&#x017F;elben, von einem ungewi&#x017F;&#x017F;en<lb/>
Ereigni&#x017F;&#x017F;e abhangen.<lb/>
Dergleichen &#x017F;ind:<lb/>
Der A&#x017F;&#x017F;ecuranzcontract (Ver&#x017F;icherungsvertrag);<lb/>
Das Darlehn auf Bodmerey oder Groß-Aventu&#x0364;re;<lb/>
Das Spiel und die Wette;<lb/>
Der Leibrentencontract.<lb/>
Die beyden er&#x017F;ten werden nach den Seege&#x017F;etzen beurtheilt.</p><lb/>
        <div n="3">
          <head>Er&#x017F;tes Capitel.<lb/>
Von dem Spiele und der Wette.</head><lb/>
          <p>1965. Das Ge&#x017F;etz ge&#x017F;tattet keine Klage wegen einer<lb/>
Spiel&#x017F;chuld oder wegen Bezahlung einer Wette.<lb/></p>
          <p>1966. Spiele, welche zur Uebung im Gebrauche der<lb/>
Waffen dienen, Wettrennen zu Fuße oder zu Pferde, das<lb/>
Wettfahren, das Ball&#x017F;piel und andere gleichartige Spiele,<lb/>
wobey es auf Gewandtheit und Leibesu&#x0364;bung ankommt, &#x017F;ind<lb/>
von der vorhergehenden Verfu&#x0364;gung ausgenommen.<lb/>
Das Gericht kann gleichwohl, wenn ihm die Summe<lb/>
u&#x0364;berma&#x0364;ßig &#x017F;cheint, die Klage verwerfen.<lb/></p>
          <p>1967. In keinem Falle kann der verlierende Theil das<lb/>
freywillig gezahlte zuru&#x0364;ckfordern, wenn nicht von Seiten des<lb/>
Gewinnenden Betrug oder Ueberli&#x017F;tung &#x017F;tatt gefunden hat.</p>
        </div><lb/>
        <div n="3">
          <head>Zweytes Capitel.<lb/>
Von dem Leibrentencontracte.</head><lb/>
          <div n="4">
            <head>Er&#x017F;ter Ab&#x017F;chnitt.<lb/>
Von den zur Gu&#x0364;ltigkeit die&#x017F;es Contractes erforderlichen<lb/>
Bedingungen.<lb/></head>
            <p>1968. Eine Leibrente kann gegen Vergeltung, und<lb/>
zwar entweder fu&#x0364;r eine Summe Geldes, oder fu&#x0364;r eine<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[836/0848] III. Buch. 12. Titel. 1. und 2. Cap. oder fuͤr eine oder mehrere derſelben, von einem ungewiſſen Ereigniſſe abhangen. Dergleichen ſind: Der Aſſecuranzcontract (Verſicherungsvertrag); Das Darlehn auf Bodmerey oder Groß-Aventuͤre; Das Spiel und die Wette; Der Leibrentencontract. Die beyden erſten werden nach den Seegeſetzen beurtheilt. Erſtes Capitel. Von dem Spiele und der Wette. 1965. Das Geſetz geſtattet keine Klage wegen einer Spielſchuld oder wegen Bezahlung einer Wette. 1966. Spiele, welche zur Uebung im Gebrauche der Waffen dienen, Wettrennen zu Fuße oder zu Pferde, das Wettfahren, das Ballſpiel und andere gleichartige Spiele, wobey es auf Gewandtheit und Leibesuͤbung ankommt, ſind von der vorhergehenden Verfuͤgung ausgenommen. Das Gericht kann gleichwohl, wenn ihm die Summe uͤbermaͤßig ſcheint, die Klage verwerfen. 1967. In keinem Falle kann der verlierende Theil das freywillig gezahlte zuruͤckfordern, wenn nicht von Seiten des Gewinnenden Betrug oder Ueberliſtung ſtatt gefunden hat. Zweytes Capitel. Von dem Leibrentencontracte. Erſter Abſchnitt. Von den zur Guͤltigkeit dieſes Contractes erforderlichen Bedingungen. 1968. Eine Leibrente kann gegen Vergeltung, und zwar entweder fuͤr eine Summe Geldes, oder fuͤr eine

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/848
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 836. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/848>, abgerufen am 21.11.2024.