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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
Vormunde oder Verwalter der Person, welche die Nieder-
legung vornahm, gerichtlich belangt werden.

1926. Wenn hingegen eine dazu fähige Person einer
unfähigen etwas in Verwahrung gab: so hat jene nur
eine Klage auf Zurückforderung der in Verwahrung gegebenen
Sache, so lange diese in den Händen des Empfängers sich
befindet, oder eine Klage auf Ersatz bis zum Betrage dessen,
was zum Nutzen des Letztern verwendet worden ist.

Dritter Abschnitt.
Von den Verbindlichkeiten des Verwahrers.

1927. Der Verwahrer muß bey Aufbewahrung der ihm
anvertrauten Sache die nämliche Sorgfalt anwenden, mit
welcher er seine eigenen Sachen aufbewahrt.

1928. Die Verfügung des vorhergehenden Artikels muß
mit noch größerer Strenge angewandt werden, wenn 1) der
Verwahrer sich zur Aufbewahrung der Sache selbst angeboten;
oder 2) wenn er für die Aufbewahrung der ihm anvertrauten
Sache sich eine Vergütung ausbedungen hat; desgleichen
3) wenn die Niederlegung einzig zum Vortheile des Ver-
wahrers geschehen; wie auch 4) wenn ausdrücklich verab-
redet worden ist, daß der Verwahrer für jede Art des Ver-
sehens einstehen solle.

1929. In keinem Falle ist der Verwahrer für die Folgen
eines unabwendbaren Zufalles verantwortlich, wenn er nicht
in Verzug, die anvertraute Sache zurückzugeben, versetzt
worden ist.

1930. Er darf die bey ihm niedergelegte Sache ohne
die ausdrückliche oder vermuthliche Einwilligung des Nieder-
legers nicht gebrauchen.

1931. Er darf nicht zu erforschen suchen, was es für

III. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
Vormunde oder Verwalter der Perſon, welche die Nieder-
legung vornahm, gerichtlich belangt werden.

1926. Wenn hingegen eine dazu faͤhige Perſon einer
unfaͤhigen etwas in Verwahrung gab: ſo hat jene nur
eine Klage auf Zuruͤckforderung der in Verwahrung gegebenen
Sache, ſo lange dieſe in den Haͤnden des Empfaͤngers ſich
befindet, oder eine Klage auf Erſatz bis zum Betrage deſſen,
was zum Nutzen des Letztern verwendet worden iſt.

Dritter Abſchnitt.
Von den Verbindlichkeiten des Verwahrers.

1927. Der Verwahrer muß bey Aufbewahrung der ihm
anvertrauten Sache die naͤmliche Sorgfalt anwenden, mit
welcher er ſeine eigenen Sachen aufbewahrt.

1928. Die Verfuͤgung des vorhergehenden Artikels muß
mit noch groͤßerer Strenge angewandt werden, wenn 1) der
Verwahrer ſich zur Aufbewahrung der Sache ſelbſt angeboten;
oder 2) wenn er fuͤr die Aufbewahrung der ihm anvertrauten
Sache ſich eine Verguͤtung ausbedungen hat; desgleichen
3) wenn die Niederlegung einzig zum Vortheile des Ver-
wahrers geſchehen; wie auch 4) wenn ausdruͤcklich verab-
redet worden iſt, daß der Verwahrer fuͤr jede Art des Ver-
ſehens einſtehen ſolle.

1929. In keinem Falle iſt der Verwahrer fuͤr die Folgen
eines unabwendbaren Zufalles verantwortlich, wenn er nicht
in Verzug, die anvertraute Sache zuruͤckzugeben, verſetzt
worden iſt.

1930. Er darf die bey ihm niedergelegte Sache ohne
die ausdruͤckliche oder vermuthliche Einwilligung des Nieder-
legers nicht gebrauchen.

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[822/0834] III. Buch. 11. Titel. 2. Cap. Vormunde oder Verwalter der Perſon, welche die Nieder- legung vornahm, gerichtlich belangt werden. 1926. Wenn hingegen eine dazu faͤhige Perſon einer unfaͤhigen etwas in Verwahrung gab: ſo hat jene nur eine Klage auf Zuruͤckforderung der in Verwahrung gegebenen Sache, ſo lange dieſe in den Haͤnden des Empfaͤngers ſich befindet, oder eine Klage auf Erſatz bis zum Betrage deſſen, was zum Nutzen des Letztern verwendet worden iſt. Dritter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Verwahrers. 1927. Der Verwahrer muß bey Aufbewahrung der ihm anvertrauten Sache die naͤmliche Sorgfalt anwenden, mit welcher er ſeine eigenen Sachen aufbewahrt. 1928. Die Verfuͤgung des vorhergehenden Artikels muß mit noch groͤßerer Strenge angewandt werden, wenn 1) der Verwahrer ſich zur Aufbewahrung der Sache ſelbſt angeboten; oder 2) wenn er fuͤr die Aufbewahrung der ihm anvertrauten Sache ſich eine Verguͤtung ausbedungen hat; desgleichen 3) wenn die Niederlegung einzig zum Vortheile des Ver- wahrers geſchehen; wie auch 4) wenn ausdruͤcklich verab- redet worden iſt, daß der Verwahrer fuͤr jede Art des Ver- ſehens einſtehen ſolle. 1929. In keinem Falle iſt der Verwahrer fuͤr die Folgen eines unabwendbaren Zufalles verantwortlich, wenn er nicht in Verzug, die anvertraute Sache zuruͤckzugeben, verſetzt worden iſt. 1930. Er darf die bey ihm niedergelegte Sache ohne die ausdruͤckliche oder vermuthliche Einwilligung des Nieder- legers nicht gebrauchen. 1931. Er darf nicht zu erforſchen ſuchen, was es fuͤr

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 822. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/834>, abgerufen am 03.12.2024.