Erster Abschnitt. Von der Natur des Leihcontractes.
1875. Der Leihcontract ist ein Vertrag, wodurch ein Theil dem andern eine Sache, um sich derselben zu be- dienen, unter der Bedingung überliefert, daß der Empfänger sie nach davon gemachtem Gebrauche zurückgeben solle.
1876. Dieser Leihcontract ist seinem Wesen nach un- entgeltlich.
1877. Der Verleiher bleibt Eigenthümer der geliehenen Sache. 1878. Alles, was dem bürgerlichen Verkehre unterwor- fen ist, und nicht durch den Gebrauch verbraucht wird, kann ein Gegenstand dieses Vertrages seyn. 1879. Die aus dem Leihcontracte entstehenden Verbind- lichkeiten gehen auf die Erben, sowohl des Verleihers als des Leihers, über. Hat man inzwischen nur mit Rücksicht auf den Leiher, und nur ihm für seine Person geliehen, so können die Erben den Gebrauch der geliehenen Sache nicht fortsetzen,
Zweyter Abschnitt. Von den Verpflichtungen des Leihers.
1880. Der Leiher ist verbunden, für die Aufbewah- rung und Erhaltung der geliehenen Sache, als guter Haus- wirth zu sorgen; er darf sich ihrer nur zu dem, durch ihre Natur oder durch die Uebereinkunft bestimmten Zwecke bedienen: alles dies bey Strafe der vollständigen Schad- loshaltung für den etwa entstandenen Nachtheil.
III. Buch. 10. Titel. 1. Cap.
Erſtes Capitel. Von dem Leihcontracte.
Erſter Abſchnitt. Von der Natur des Leihcontractes.
1875. Der Leihcontract iſt ein Vertrag, wodurch ein Theil dem andern eine Sache, um ſich derſelben zu be- dienen, unter der Bedingung uͤberliefert, daß der Empfaͤnger ſie nach davon gemachtem Gebrauche zuruͤckgeben ſolle.
1876. Dieſer Leihcontract iſt ſeinem Weſen nach un- entgeltlich.
1877. Der Verleiher bleibt Eigenthuͤmer der geliehenen Sache. 1878. Alles, was dem buͤrgerlichen Verkehre unterwor- fen iſt, und nicht durch den Gebrauch verbraucht wird, kann ein Gegenſtand dieſes Vertrages ſeyn. 1879. Die aus dem Leihcontracte entſtehenden Verbind- lichkeiten gehen auf die Erben, ſowohl des Verleihers als des Leihers, uͤber. Hat man inzwiſchen nur mit Ruͤckſicht auf den Leiher, und nur ihm fuͤr ſeine Perſon geliehen, ſo koͤnnen die Erben den Gebrauch der geliehenen Sache nicht fortſetzen,
Zweyter Abſchnitt. Von den Verpflichtungen des Leihers.
1880. Der Leiher iſt verbunden, fuͤr die Aufbewah- rung und Erhaltung der geliehenen Sache, als guter Haus- wirth zu ſorgen; er darf ſich ihrer nur zu dem, durch ihre Natur oder durch die Uebereinkunft beſtimmten Zwecke bedienen: alles dies bey Strafe der vollſtaͤndigen Schad- loshaltung fuͤr den etwa entſtandenen Nachtheil.
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III. Buch. 10. Titel. 1. Cap.
Erſtes Capitel.
Von dem Leihcontracte.
Erſter Abſchnitt.
Von der Natur des Leihcontractes.
1875. Der Leihcontract iſt ein Vertrag, wodurch ein
Theil dem andern eine Sache, um ſich derſelben zu be-
dienen, unter der Bedingung uͤberliefert, daß der Empfaͤnger
ſie nach davon gemachtem Gebrauche zuruͤckgeben ſolle.
1876. Dieſer Leihcontract iſt ſeinem Weſen nach un-
entgeltlich.
1877. Der Verleiher bleibt Eigenthuͤmer der geliehenen
Sache.
1878. Alles, was dem buͤrgerlichen Verkehre unterwor-
fen iſt, und nicht durch den Gebrauch verbraucht wird, kann
ein Gegenſtand dieſes Vertrages ſeyn.
1879. Die aus dem Leihcontracte entſtehenden Verbind-
lichkeiten gehen auf die Erben, ſowohl des Verleihers als
des Leihers, uͤber.
Hat man inzwiſchen nur mit Ruͤckſicht auf den Leiher,
und nur ihm fuͤr ſeine Perſon geliehen, ſo koͤnnen die Erben
den Gebrauch der geliehenen Sache nicht fortſetzen,
Zweyter Abſchnitt.
Von den Verpflichtungen des Leihers.
1880. Der Leiher iſt verbunden, fuͤr die Aufbewah-
rung und Erhaltung der geliehenen Sache, als guter Haus-
wirth zu ſorgen; er darf ſich ihrer nur zu dem, durch
ihre Natur oder durch die Uebereinkunft beſtimmten Zwecke
bedienen: alles dies bey Strafe der vollſtaͤndigen Schad-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 806. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/818>, abgerufen am 21.11.2024.
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