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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 9. Titel. 2. Cap.
Erster Abschnitt.
Von allgemeinen Gesellschaften.

1836. Man unterscheidet zwey Arten der allgemeinen
Gesellschaften, die, welche auf das ganze gegenwärtige Ver-
mögen sich erstreckt, und die, welche bloß in Ansehung des
Gewinnes allgemein ist.

1837. Die das ganze gegenwärtige Vermögen begrei-
fende Gesellschaft besteht darin, daß beyde Theile das
gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen, welches
sie gegenwärtig besitzen, und den Nutzen, welchen sie davon
ziehen können, zusammen bringen.
Sie können auch jede andere Gattung des Gewinnes
darunter begreifen; aber das ihnen durch Erbfolge, Schen-
kung oder Vermächtniß etwa noch zufallende Vermögen
gehört nur in Ansehung der Benutzung zu dieser Gesell-
schaft; jede dahin abzweckende Uebereinkunft, daß auch das
Eigenthum dieses Vermögens derselben erworben werden
solle, ist verboten, ausgenommen zwischen Ehegatten, und
mit Beobachtung dessen, was in Rücksicht ihrer bestimmt ist.

1838. Die allgemeine Gesellschaft in Hinsicht des Ge-
winnes umfaßt alles, was beyde Theile während der
Dauer der Gesellschaft durch ihren Fleiß aus irgend einem
Grunde erwerben; auch die beweglichen Sachen, welche ein
jeder der Gesellschafter zur Zeit der Eingehung des Ver-
trages besitzt, sind darunter begriffen, die ihnen persönlich
zugehörigen unbeweglichen Sachen aber fallen in dieselbe
nur in Ansehung der Benutzung.

1839. Die einfache und ohne weitere Erläuterung ge-
schehene Verabredung einer allgemeinen Gesellschaft bewirkt
gleichwohl nur eine allgemeine Gesellschaft in Ansehung des
Gewinnes.

1840. Eine allgemeine Gesellschaft kann nur unter

III. Buch. 9. Titel. 2. Cap.
Erſter Abſchnitt.
Von allgemeinen Geſellſchaften.

1836. Man unterſcheidet zwey Arten der allgemeinen
Geſellſchaften, die, welche auf das ganze gegenwaͤrtige Ver-
moͤgen ſich erſtreckt, und die, welche bloß in Anſehung des
Gewinnes allgemein iſt.

1837. Die das ganze gegenwaͤrtige Vermoͤgen begrei-
fende Geſellſchaft beſteht darin, daß beyde Theile das
geſammte bewegliche und unbewegliche Vermoͤgen, welches
ſie gegenwaͤrtig beſitzen, und den Nutzen, welchen ſie davon
ziehen koͤnnen, zuſammen bringen.
Sie koͤnnen auch jede andere Gattung des Gewinnes
darunter begreifen; aber das ihnen durch Erbfolge, Schen-
kung oder Vermaͤchtniß etwa noch zufallende Vermoͤgen
gehoͤrt nur in Anſehung der Benutzung zu dieſer Geſell-
ſchaft; jede dahin abzweckende Uebereinkunft, daß auch das
Eigenthum dieſes Vermoͤgens derſelben erworben werden
ſolle, iſt verboten, ausgenommen zwiſchen Ehegatten, und
mit Beobachtung deſſen, was in Ruͤckſicht ihrer beſtimmt iſt.

1838. Die allgemeine Geſellſchaft in Hinſicht des Ge-
winnes umfaßt alles, was beyde Theile waͤhrend der
Dauer der Geſellſchaft durch ihren Fleiß aus irgend einem
Grunde erwerben; auch die beweglichen Sachen, welche ein
jeder der Geſellſchafter zur Zeit der Eingehung des Ver-
trages beſitzt, ſind darunter begriffen, die ihnen perſoͤnlich
zugehoͤrigen unbeweglichen Sachen aber fallen in dieſelbe
nur in Anſehung der Benutzung.

1839. Die einfache und ohne weitere Erlaͤuterung ge-
ſchehene Verabredung einer allgemeinen Geſellſchaft bewirkt
gleichwohl nur eine allgemeine Geſellſchaft in Anſehung des
Gewinnes.

1840. Eine allgemeine Geſellſchaft kann nur unter

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[786/0798] III. Buch. 9. Titel. 2. Cap. Erſter Abſchnitt. Von allgemeinen Geſellſchaften. 1836. Man unterſcheidet zwey Arten der allgemeinen Geſellſchaften, die, welche auf das ganze gegenwaͤrtige Ver- moͤgen ſich erſtreckt, und die, welche bloß in Anſehung des Gewinnes allgemein iſt. 1837. Die das ganze gegenwaͤrtige Vermoͤgen begrei- fende Geſellſchaft beſteht darin, daß beyde Theile das geſammte bewegliche und unbewegliche Vermoͤgen, welches ſie gegenwaͤrtig beſitzen, und den Nutzen, welchen ſie davon ziehen koͤnnen, zuſammen bringen. Sie koͤnnen auch jede andere Gattung des Gewinnes darunter begreifen; aber das ihnen durch Erbfolge, Schen- kung oder Vermaͤchtniß etwa noch zufallende Vermoͤgen gehoͤrt nur in Anſehung der Benutzung zu dieſer Geſell- ſchaft; jede dahin abzweckende Uebereinkunft, daß auch das Eigenthum dieſes Vermoͤgens derſelben erworben werden ſolle, iſt verboten, ausgenommen zwiſchen Ehegatten, und mit Beobachtung deſſen, was in Ruͤckſicht ihrer beſtimmt iſt. 1838. Die allgemeine Geſellſchaft in Hinſicht des Ge- winnes umfaßt alles, was beyde Theile waͤhrend der Dauer der Geſellſchaft durch ihren Fleiß aus irgend einem Grunde erwerben; auch die beweglichen Sachen, welche ein jeder der Geſellſchafter zur Zeit der Eingehung des Ver- trages beſitzt, ſind darunter begriffen, die ihnen perſoͤnlich zugehoͤrigen unbeweglichen Sachen aber fallen in dieſelbe nur in Anſehung der Benutzung. 1839. Die einfache und ohne weitere Erlaͤuterung ge- ſchehene Verabredung einer allgemeinen Geſellſchaft bewirkt gleichwohl nur eine allgemeine Geſellſchaft in Anſehung des Gewinnes. 1840. Eine allgemeine Geſellſchaft kann nur unter

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 786. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/798>, abgerufen am 23.11.2024.