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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 8. Titel. 4. Cap.

1815. Ist in dem Vertrage über die Dauer des Vieh-
pachtes nichts bestimmt, so nimmt man an, daß derselbe
auf drey Jahre eingegangen sey.

1816. Der Verpachter kann noch früher dessen Aufhe-
bung verlangen, wenn der Pachter seine Verbindlichkeiten
nicht erfüllt.

1817. Am Ende des Contractes oder bey dessen Aufhe-
bung wird eine neue Schätzung des Viehes vorgenommen.
Der Verpachter kann so viel Vieh von jeder Gattung,
als die erste Schätzung beträgt, vorwegnehmen; das übrige
wird getheilt.
Ist so viel Vieh, um den Betrag der ersten Schätzung
zu ersetzen, nicht mehr vorhanden, so nimmt der Verpach-
ter das noch übrige, und beyde Theile berechnen sich über
den Verlust.

Dritter Abschnitt.
Von dem Viehpacht zur Hälfte.

1818. Der Viehpacht zur Hälfte ist ein Gesellschafts-
vertrag, bey welchem jeder der Contrahenten die Hälfte des
Viehes zu gemeinschaftlichem Gewinne und Verluste liefert.

1819. Der Pachter allein benutzt, wie bey dem gewöhn-
lichen Viehpacht, die Milch, den Dünger und die Arbeit des
Viehes.
Der Verpachter hat nur ein Recht auf die Hälfte der
Wolle und des Zuwachses an jungem Vieh.
Jede entgegenstehende Uebereinkunft ist nichtig, wenn nicht
etwa der Verpachter zugleich Eigenthümer der Meyerey ist,
welche der Viehpachter gegen einen bestimmten Preis oder
gegen einen Theil der Früchte gepachtet hat.

1820. Alle übrigen Regeln des einfachen Viehpachtes sind
auf den Viehpacht zur Hälfte ebenfalls anwendbar.

III. Buch. 8. Titel. 4. Cap.

1815. Iſt in dem Vertrage uͤber die Dauer des Vieh-
pachtes nichts beſtimmt, ſo nimmt man an, daß derſelbe
auf drey Jahre eingegangen ſey.

1816. Der Verpachter kann noch fruͤher deſſen Aufhe-
bung verlangen, wenn der Pachter ſeine Verbindlichkeiten
nicht erfuͤllt.

1817. Am Ende des Contractes oder bey deſſen Aufhe-
bung wird eine neue Schaͤtzung des Viehes vorgenommen.
Der Verpachter kann ſo viel Vieh von jeder Gattung,
als die erſte Schaͤtzung betraͤgt, vorwegnehmen; das uͤbrige
wird getheilt.
Iſt ſo viel Vieh, um den Betrag der erſten Schaͤtzung
zu erſetzen, nicht mehr vorhanden, ſo nimmt der Verpach-
ter das noch uͤbrige, und beyde Theile berechnen ſich uͤber
den Verluſt.

Dritter Abſchnitt.
Von dem Viehpacht zur Haͤlfte.

1818. Der Viehpacht zur Haͤlfte iſt ein Geſellſchafts-
vertrag, bey welchem jeder der Contrahenten die Haͤlfte des
Viehes zu gemeinſchaftlichem Gewinne und Verluſte liefert.

1819. Der Pachter allein benutzt, wie bey dem gewoͤhn-
lichen Viehpacht, die Milch, den Duͤnger und die Arbeit des
Viehes.
Der Verpachter hat nur ein Recht auf die Haͤlfte der
Wolle und des Zuwachſes an jungem Vieh.
Jede entgegenſtehende Uebereinkunft iſt nichtig, wenn nicht
etwa der Verpachter zugleich Eigenthuͤmer der Meyerey iſt,
welche der Viehpachter gegen einen beſtimmten Preis oder
gegen einen Theil der Fruͤchte gepachtet hat.

1820. Alle uͤbrigen Regeln des einfachen Viehpachtes ſind
auf den Viehpacht zur Haͤlfte ebenfalls anwendbar.

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[778/0790] III. Buch. 8. Titel. 4. Cap. 1815. Iſt in dem Vertrage uͤber die Dauer des Vieh- pachtes nichts beſtimmt, ſo nimmt man an, daß derſelbe auf drey Jahre eingegangen ſey. 1816. Der Verpachter kann noch fruͤher deſſen Aufhe- bung verlangen, wenn der Pachter ſeine Verbindlichkeiten nicht erfuͤllt. 1817. Am Ende des Contractes oder bey deſſen Aufhe- bung wird eine neue Schaͤtzung des Viehes vorgenommen. Der Verpachter kann ſo viel Vieh von jeder Gattung, als die erſte Schaͤtzung betraͤgt, vorwegnehmen; das uͤbrige wird getheilt. Iſt ſo viel Vieh, um den Betrag der erſten Schaͤtzung zu erſetzen, nicht mehr vorhanden, ſo nimmt der Verpach- ter das noch uͤbrige, und beyde Theile berechnen ſich uͤber den Verluſt. Dritter Abſchnitt. Von dem Viehpacht zur Haͤlfte. 1818. Der Viehpacht zur Haͤlfte iſt ein Geſellſchafts- vertrag, bey welchem jeder der Contrahenten die Haͤlfte des Viehes zu gemeinſchaftlichem Gewinne und Verluſte liefert. 1819. Der Pachter allein benutzt, wie bey dem gewoͤhn- lichen Viehpacht, die Milch, den Duͤnger und die Arbeit des Viehes. Der Verpachter hat nur ein Recht auf die Haͤlfte der Wolle und des Zuwachſes an jungem Vieh. Jede entgegenſtehende Uebereinkunft iſt nichtig, wenn nicht etwa der Verpachter zugleich Eigenthuͤmer der Meyerey iſt, welche der Viehpachter gegen einen beſtimmten Preis oder gegen einen Theil der Fruͤchte gepachtet hat. 1820. Alle uͤbrigen Regeln des einfachen Viehpachtes ſind auf den Viehpacht zur Haͤlfte ebenfalls anwendbar.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 778. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/790>, abgerufen am 21.11.2024.