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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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I. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
gewiesen worden sind, oder die gesetzliche Verwaltung des-
selben haben.

Zweyter Abschnitt.

Von den Wirkungen der Abwesenheit, in Beziehung
auf die dem Abwesenden etwa zustehenden eventuellen
(zukünftigen) Rechte.

135. Nimmt jemand ein Recht in Anspruch, welches
einer Person, deren Existenz nicht anerkannt ist, angefallen
seyn soll, so muß er den Beweis führen, daß dieselbe in
dem Zeitpunkte, wo das Recht anfiel, noch am Leben war;
so lange dieser Beweis nicht geführt wird, soll seine Klage
für unzuläßig erklärt werden.

136. Wird eine Erbschaft eröffnet, zu welcher jemand,
dessen Eristenz nicht anerkannt ist, berufen wird, so fällt
dieselbe ausschließlich auf diejenigen, mit welchen jener
daran Theil genommen hätte, oder auf die, welche in dessen
Ermangelung dazu gelangt wären.

137. Die Verfügungen der beyden vorhergehenden Artikel
finden statt, unbeschadet der Erbschafts-Klagen und anderer
Rechte, welche dem Abwesenden oder seinen Stellvertretern
und sonstigen Nachfolgern zustehen mögen, indem solche
nur mit dem Ablaufe der für die Verjährung bestimmten
Zeit erlöschen sollen.

138. So lange der Abwesende sich nicht einfindet, oder
keine Klagen in seinem Namen angestellt werden, sollen
diejenigen, welche die Erbschaft in Empfang genommen
haben, die in gutem Glauben gezogenen Nutzungen erwerben.

I. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
gewieſen worden ſind, oder die geſetzliche Verwaltung deſ-
ſelben haben.

Zweyter Abſchnitt.

Von den Wirkungen der Abweſenheit, in Beziehung
auf die dem Abweſenden etwa zuſtehenden eventuellen
(zukuͤnftigen) Rechte.

135. Nimmt jemand ein Recht in Anſpruch, welches
einer Perſon, deren Exiſtenz nicht anerkannt iſt, angefallen
ſeyn ſoll, ſo muß er den Beweis fuͤhren, daß dieſelbe in
dem Zeitpunkte, wo das Recht anfiel, noch am Leben war;
ſo lange dieſer Beweis nicht gefuͤhrt wird, ſoll ſeine Klage
fuͤr unzulaͤßig erklaͤrt werden.

136. Wird eine Erbſchaft eroͤffnet, zu welcher jemand,
deſſen Eriſtenz nicht anerkannt iſt, berufen wird, ſo faͤllt
dieſelbe ausſchließlich auf diejenigen, mit welchen jener
daran Theil genommen haͤtte, oder auf die, welche in deſſen
Ermangelung dazu gelangt waͤren.

137. Die Verfuͤgungen der beyden vorhergehenden Artikel
finden ſtatt, unbeſchadet der Erbſchafts-Klagen und anderer
Rechte, welche dem Abweſenden oder ſeinen Stellvertretern
und ſonſtigen Nachfolgern zuſtehen moͤgen, indem ſolche
nur mit dem Ablaufe der fuͤr die Verjaͤhrung beſtimmten
Zeit erloͤſchen ſollen.

138. So lange der Abweſende ſich nicht einfindet, oder
keine Klagen in ſeinem Namen angeſtellt werden, ſollen
diejenigen, welche die Erbſchaft in Empfang genommen
haben, die in gutem Glauben gezogenen Nutzungen erwerben.

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[66/0078] I. Buch. 4. Titel. 3. Cap. gewieſen worden ſind, oder die geſetzliche Verwaltung deſ- ſelben haben. Zweyter Abſchnitt. Von den Wirkungen der Abweſenheit, in Beziehung auf die dem Abweſenden etwa zuſtehenden eventuellen (zukuͤnftigen) Rechte. 135. Nimmt jemand ein Recht in Anſpruch, welches einer Perſon, deren Exiſtenz nicht anerkannt iſt, angefallen ſeyn ſoll, ſo muß er den Beweis fuͤhren, daß dieſelbe in dem Zeitpunkte, wo das Recht anfiel, noch am Leben war; ſo lange dieſer Beweis nicht gefuͤhrt wird, ſoll ſeine Klage fuͤr unzulaͤßig erklaͤrt werden. 136. Wird eine Erbſchaft eroͤffnet, zu welcher jemand, deſſen Eriſtenz nicht anerkannt iſt, berufen wird, ſo faͤllt dieſelbe ausſchließlich auf diejenigen, mit welchen jener daran Theil genommen haͤtte, oder auf die, welche in deſſen Ermangelung dazu gelangt waͤren. 137. Die Verfuͤgungen der beyden vorhergehenden Artikel finden ſtatt, unbeſchadet der Erbſchafts-Klagen und anderer Rechte, welche dem Abweſenden oder ſeinen Stellvertretern und ſonſtigen Nachfolgern zuſtehen moͤgen, indem ſolche nur mit dem Ablaufe der fuͤr die Verjaͤhrung beſtimmten Zeit erloͤſchen ſollen. 138. So lange der Abweſende ſich nicht einfindet, oder keine Klagen in ſeinem Namen angeſtellt werden, ſollen diejenigen, welche die Erbſchaft in Empfang genommen haben, die in gutem Glauben gezogenen Nutzungen erwerben.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/78>, abgerufen am 16.07.2024.