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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 8. Titel. 3. Cap.

3) Mit Unternehmern bestimmter Arbeiten nach einem
Anschlage oder Accord.

Erster Abschnitt.
Von Verdingung der Dienstboten und Arbeitsleute.

1780. Man kann seine Dienste nur auf bestimmte Zeit,
oder für eine bestimmte Unternehmung, verdingen.

1781. Dem Herrn wird auf seine eidliche Versicherung
geglaubt:
1) In Ansehung des Betrages des Lohnes;
2) In Ansehung der Bezahlung desselben vom verflosse-
nen Jahre, und
3) In Ansehung der auf Abschlag geschehenen Zahlungen
für das laufende Jahr.

Zweyter Abschnitt.
Von den Landfuhrleuten und Schiffern.

1782. Landfuhrleute und Schiffer sind in Rücksicht der
Aufbewahrung und Erhaltung der ihnen anvertrauten
Sachen den nämlichen Verbindlichkeiten, wie die Gast-
wirthe, von denen in dem Titel: von dem Niederle-
gungsvertrage und der Sequestration, gehandelt wird,
unterworfen.

1783. Sie haften nicht nur für dasjenige, was sie in
ihr Schiff oder Fuhrwerk schon aufgenommen haben, son-
dern auch für dasjenige, was ihnen im Hafen oder an
dem zur Niederlage dienenden Orte übergeben worden ist,
um auf ihr Schiff oder Fuhrwerk geladen zu werden.

1784. Sie haften für den Verlust und die Beschädi-
gung der ihnen anvertrauten Sachen, wenn sie nicht be-
weisen, daß dieselben durch bloßen Zufall oder unabwendbare
Gewalt verloren oder beschädigt worden sind.

III. Buch. 8. Titel. 3. Cap.

3) Mit Unternehmern beſtimmter Arbeiten nach einem
Anſchlage oder Accord.

Erſter Abſchnitt.
Von Verdingung der Dienſtboten und Arbeitsleute.

1780. Man kann ſeine Dienſte nur auf beſtimmte Zeit,
oder fuͤr eine beſtimmte Unternehmung, verdingen.

1781. Dem Herrn wird auf ſeine eidliche Verſicherung
geglaubt:
1) In Anſehung des Betrages des Lohnes;
2) In Anſehung der Bezahlung deſſelben vom verfloſſe-
nen Jahre, und
3) In Anſehung der auf Abſchlag geſchehenen Zahlungen
fuͤr das laufende Jahr.

Zweyter Abſchnitt.
Von den Landfuhrleuten und Schiffern.

1782. Landfuhrleute und Schiffer ſind in Ruͤckſicht der
Aufbewahrung und Erhaltung der ihnen anvertrauten
Sachen den naͤmlichen Verbindlichkeiten, wie die Gaſt-
wirthe, von denen in dem Titel: von dem Niederle-
gungsvertrage und der Sequeſtration, gehandelt wird,
unterworfen.

1783. Sie haften nicht nur fuͤr dasjenige, was ſie in
ihr Schiff oder Fuhrwerk ſchon aufgenommen haben, ſon-
dern auch fuͤr dasjenige, was ihnen im Hafen oder an
dem zur Niederlage dienenden Orte uͤbergeben worden iſt,
um auf ihr Schiff oder Fuhrwerk geladen zu werden.

1784. Sie haften fuͤr den Verluſt und die Beſchaͤdi-
gung der ihnen anvertrauten Sachen, wenn ſie nicht be-
weiſen, daß dieſelben durch bloßen Zufall oder unabwendbare
Gewalt verloren oder beſchaͤdigt worden ſind.

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[766/0778] III. Buch. 8. Titel. 3. Cap. 3) Mit Unternehmern beſtimmter Arbeiten nach einem Anſchlage oder Accord. Erſter Abſchnitt. Von Verdingung der Dienſtboten und Arbeitsleute. 1780. Man kann ſeine Dienſte nur auf beſtimmte Zeit, oder fuͤr eine beſtimmte Unternehmung, verdingen. 1781. Dem Herrn wird auf ſeine eidliche Verſicherung geglaubt: 1) In Anſehung des Betrages des Lohnes; 2) In Anſehung der Bezahlung deſſelben vom verfloſſe- nen Jahre, und 3) In Anſehung der auf Abſchlag geſchehenen Zahlungen fuͤr das laufende Jahr. Zweyter Abſchnitt. Von den Landfuhrleuten und Schiffern. 1782. Landfuhrleute und Schiffer ſind in Ruͤckſicht der Aufbewahrung und Erhaltung der ihnen anvertrauten Sachen den naͤmlichen Verbindlichkeiten, wie die Gaſt- wirthe, von denen in dem Titel: von dem Niederle- gungsvertrage und der Sequeſtration, gehandelt wird, unterworfen. 1783. Sie haften nicht nur fuͤr dasjenige, was ſie in ihr Schiff oder Fuhrwerk ſchon aufgenommen haben, ſon- dern auch fuͤr dasjenige, was ihnen im Hafen oder an dem zur Niederlage dienenden Orte uͤbergeben worden iſt, um auf ihr Schiff oder Fuhrwerk geladen zu werden. 1784. Sie haften fuͤr den Verluſt und die Beſchaͤdi- gung der ihnen anvertrauten Sachen, wenn ſie nicht be- weiſen, daß dieſelben durch bloßen Zufall oder unabwendbare Gewalt verloren oder beſchaͤdigt worden ſind.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 766. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/778>, abgerufen am 21.11.2024.