Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. 6. Titel. 6. Cap.
Sechstes Capitel.

Von der Nichtigkeit und der Aufhebung des Verkaufes.

1658. Außer den in diesem Titel schon angeführten und
den für alle Verträge gemeinschaftlichen Ursachen der Nich-
tigkeit oder Aufhebung, kann der Kaufcontract noch durch
Ausübung des Wiederkaufsrechtes, wie auch wenn der
Kaufpreis zu gering ist, aufgelöst werden.

Erster Abschnitt.

Von dem Wiederkaufsrechte.

1659. Das Wiederkaufsrecht ist ein Vertrag, wo-
durch der Verkäufer sich vorbehält, gegen Wiedererstattung
des Kaufpreises, und gegen die im 1673sten Artikel
erwähnte Vergütung, die verkaufte Sache zurückzunehmen.

1660. Das Wiederkaufsrecht kann auf eine längere
Zeit, als fünf Jahre, nicht ausbedungen werden.

Ist es auf eine längere Zeit vorbehalten worden, so wird
es auf jene Frist eingeschränkt.

1661. Die festgesetzte Frist ist streng zu beobachten,
und kann von dem Richter nicht verlängert werden.

1662. Hat der Verkäufer seine Klage auf Wiederkauf
binnen der bestimmten Frist nicht angestellt, so bleibt der
Käufer unwiderruflicher Eigenthümer.

1663. Die Frist läuft gegen alle Personen, selbst gegen
Minderjährige; doch bleibt, nöthigen Falls, der Anspruch auf
Entschädigung gegen jeden dazu Verbundenen vorbehalten.

1664. Der Verkäufer, welcher sich den Wiederkauf vor-
behielt, kann seine Klage wider einen zweyten Erwerber
geltend machen, auch wenn der Befugniß zum Wieder-
kauf in dem zweyten Contracte keine Erwähnung gesche-
hen ist.

III. Buch. 6. Titel. 6. Cap.
Sechstes Capitel.

Von der Nichtigkeit und der Aufhebung des Verkaufes.

1658. Außer den in dieſem Titel ſchon angefuͤhrten und
den fuͤr alle Vertraͤge gemeinſchaftlichen Urſachen der Nich-
tigkeit oder Aufhebung, kann der Kaufcontract noch durch
Ausuͤbung des Wiederkaufsrechtes, wie auch wenn der
Kaufpreis zu gering iſt, aufgeloͤst werden.

Erſter Abſchnitt.

Von dem Wiederkaufsrechte.

1659. Das Wiederkaufsrecht iſt ein Vertrag, wo-
durch der Verkaͤufer ſich vorbehaͤlt, gegen Wiedererſtattung
des Kaufpreiſes, und gegen die im 1673ſten Artikel
erwaͤhnte Verguͤtung, die verkaufte Sache zuruͤckzunehmen.

1660. Das Wiederkaufsrecht kann auf eine laͤngere
Zeit, als fuͤnf Jahre, nicht ausbedungen werden.

Iſt es auf eine laͤngere Zeit vorbehalten worden, ſo wird
es auf jene Friſt eingeſchraͤnkt.

1661. Die feſtgeſetzte Friſt iſt ſtreng zu beobachten,
und kann von dem Richter nicht verlaͤngert werden.

1662. Hat der Verkaͤufer ſeine Klage auf Wiederkauf
binnen der beſtimmten Friſt nicht angeſtellt, ſo bleibt der
Kaͤufer unwiderruflicher Eigenthuͤmer.

1663. Die Friſt laͤuft gegen alle Perſonen, ſelbſt gegen
Minderjaͤhrige; doch bleibt, noͤthigen Falls, der Anſpruch auf
Entſchaͤdigung gegen jeden dazu Verbundenen vorbehalten.

1664. Der Verkaͤufer, welcher ſich den Wiederkauf vor-
behielt, kann ſeine Klage wider einen zweyten Erwerber
geltend machen, auch wenn der Befugniß zum Wieder-
kauf in dem zweyten Contracte keine Erwaͤhnung geſche-
hen iſt.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0732" n="720"/>
        <fw place="top" type="header">III. Buch. 6. Titel. 6. Cap.</fw><lb/>
        <div n="3">
          <head>Sechstes Capitel.</head><lb/>
          <argument>
            <p>Von der Nichtigkeit und der Aufhebung des Verkaufes.</p>
          </argument><lb/>
          <p>1658. Außer den in die&#x017F;em Titel &#x017F;chon angefu&#x0364;hrten und<lb/>
den fu&#x0364;r alle Vertra&#x0364;ge gemein&#x017F;chaftlichen Ur&#x017F;achen der Nich-<lb/>
tigkeit oder Aufhebung, kann der Kaufcontract noch durch<lb/>
Ausu&#x0364;bung des Wiederkaufsrechtes, wie auch wenn der<lb/>
Kaufpreis zu gering i&#x017F;t, aufgelo&#x0364;st werden.</p><lb/>
          <div n="4">
            <head>Er&#x017F;ter Ab&#x017F;chnitt.</head><lb/>
            <argument>
              <p>Von dem Wiederkaufsrechte.</p>
            </argument><lb/>
            <p>1659. Das Wiederkaufsrecht i&#x017F;t ein Vertrag, wo-<lb/>
durch der Verka&#x0364;ufer &#x017F;ich vorbeha&#x0364;lt, gegen Wiederer&#x017F;tattung<lb/>
des Kaufprei&#x017F;es, und gegen die im 1673&#x017F;ten Artikel<lb/>
erwa&#x0364;hnte Vergu&#x0364;tung, die verkaufte Sache zuru&#x0364;ckzunehmen.<lb/></p>
            <p>1660. Das Wiederkaufsrecht kann auf eine la&#x0364;ngere<lb/>
Zeit, als fu&#x0364;nf Jahre, nicht ausbedungen werden.</p><lb/>
            <p>I&#x017F;t es auf eine la&#x0364;ngere Zeit vorbehalten worden, &#x017F;o wird<lb/>
es auf jene Fri&#x017F;t einge&#x017F;chra&#x0364;nkt.<lb/></p>
            <p>1661. Die fe&#x017F;tge&#x017F;etzte Fri&#x017F;t i&#x017F;t &#x017F;treng zu beobachten,<lb/>
und kann von dem Richter nicht verla&#x0364;ngert werden.<lb/></p>
            <p>1662. Hat der Verka&#x0364;ufer &#x017F;eine Klage auf Wiederkauf<lb/>
binnen der be&#x017F;timmten Fri&#x017F;t nicht ange&#x017F;tellt, &#x017F;o bleibt der<lb/>
Ka&#x0364;ufer unwiderruflicher Eigenthu&#x0364;mer.<lb/></p>
            <p>1663. Die Fri&#x017F;t la&#x0364;uft gegen alle Per&#x017F;onen, &#x017F;elb&#x017F;t gegen<lb/>
Minderja&#x0364;hrige; doch bleibt, no&#x0364;thigen Falls, der An&#x017F;pruch auf<lb/>
Ent&#x017F;cha&#x0364;digung gegen jeden dazu Verbundenen vorbehalten.<lb/></p>
            <p>1664. Der Verka&#x0364;ufer, welcher &#x017F;ich den Wiederkauf vor-<lb/>
behielt, kann &#x017F;eine Klage wider einen zweyten Erwerber<lb/>
geltend machen, auch wenn der Befugniß zum Wieder-<lb/>
kauf in dem zweyten Contracte keine Erwa&#x0364;hnung ge&#x017F;che-<lb/>
hen i&#x017F;t.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[720/0732] III. Buch. 6. Titel. 6. Cap. Sechstes Capitel. Von der Nichtigkeit und der Aufhebung des Verkaufes. 1658. Außer den in dieſem Titel ſchon angefuͤhrten und den fuͤr alle Vertraͤge gemeinſchaftlichen Urſachen der Nich- tigkeit oder Aufhebung, kann der Kaufcontract noch durch Ausuͤbung des Wiederkaufsrechtes, wie auch wenn der Kaufpreis zu gering iſt, aufgeloͤst werden. Erſter Abſchnitt. Von dem Wiederkaufsrechte. 1659. Das Wiederkaufsrecht iſt ein Vertrag, wo- durch der Verkaͤufer ſich vorbehaͤlt, gegen Wiedererſtattung des Kaufpreiſes, und gegen die im 1673ſten Artikel erwaͤhnte Verguͤtung, die verkaufte Sache zuruͤckzunehmen. 1660. Das Wiederkaufsrecht kann auf eine laͤngere Zeit, als fuͤnf Jahre, nicht ausbedungen werden. Iſt es auf eine laͤngere Zeit vorbehalten worden, ſo wird es auf jene Friſt eingeſchraͤnkt. 1661. Die feſtgeſetzte Friſt iſt ſtreng zu beobachten, und kann von dem Richter nicht verlaͤngert werden. 1662. Hat der Verkaͤufer ſeine Klage auf Wiederkauf binnen der beſtimmten Friſt nicht angeſtellt, ſo bleibt der Kaͤufer unwiderruflicher Eigenthuͤmer. 1663. Die Friſt laͤuft gegen alle Perſonen, ſelbſt gegen Minderjaͤhrige; doch bleibt, noͤthigen Falls, der Anſpruch auf Entſchaͤdigung gegen jeden dazu Verbundenen vorbehalten. 1664. Der Verkaͤufer, welcher ſich den Wiederkauf vor- behielt, kann ſeine Klage wider einen zweyten Erwerber geltend machen, auch wenn der Befugniß zum Wieder- kauf in dem zweyten Contracte keine Erwaͤhnung geſche- hen iſt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/732
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 720. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/732>, abgerufen am 21.11.2024.