Processe, streitigen Rechte und Klagen, worüber das Ge- richt, in dessen Bezirke sie ihre Dienstverrichtungen ausüben, zu erkennen hat, auf sich übertragen lassen.
Drittes Capitel.
Von den Sachen, welche verkauft werden können.
1598. Jede dem bürgerlichen Verkehre unterworfene Sache kann verkauft werden, wenn nicht besondere Gesetze deren Veräußerung untersagt haben.
1599. Der Verkauf einer fremden Sache ist nichtig; doch kann dadurch ein Anspruch auf vollständige Schadlos- haltung begründet werden, wenn der Käufer nicht wußte, daß die Sache einem Andern zugehöre. 1600. Man kann die Erbschaft einer noch lebenden Person, selbst mit ihrer Bewilligung, nicht verkaufen.
1601. War in dem Augenblicke des Verkaufes die ver- kaufte Sache ganz zu Grunde gegangen, so ist der Ver- kauf nichtig.
War nur ein Theil der Sache zu Grunde gegangen, so hat der Käufer die Wahl, entweder von dem Vertrage abzugehen, oder den übrig gebliebenen Theil, dessen Preis alsdann verhältnißmäßig zum Ganzen bestimmt wird, zu verlangen.
Viertes Capitel.
Von den Verbindlichkeiten des Verkäufers.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Verfügungen.
1602. Der Verkäufer ist schuldig, dasjenige, wozu er sich verbindlich macht, deutlich auszudrücken.
III. Buch. 6. Titel. 3. und 4. Cap.
Proceſſe, ſtreitigen Rechte und Klagen, woruͤber das Ge- richt, in deſſen Bezirke ſie ihre Dienſtverrichtungen ausuͤben, zu erkennen hat, auf ſich uͤbertragen laſſen.
Drittes Capitel.
Von den Sachen, welche verkauft werden koͤnnen.
1598. Jede dem buͤrgerlichen Verkehre unterworfene Sache kann verkauft werden, wenn nicht beſondere Geſetze deren Veraͤußerung unterſagt haben.
1599. Der Verkauf einer fremden Sache iſt nichtig; doch kann dadurch ein Anſpruch auf vollſtaͤndige Schadlos- haltung begruͤndet werden, wenn der Kaͤufer nicht wußte, daß die Sache einem Andern zugehoͤre. 1600. Man kann die Erbſchaft einer noch lebenden Person, ſelbſt mit ihrer Bewilligung, nicht verkaufen.
1601. War in dem Augenblicke des Verkaufes die ver- kaufte Sache ganz zu Grunde gegangen, ſo iſt der Ver- kauf nichtig.
War nur ein Theil der Sache zu Grunde gegangen, ſo hat der Kaͤufer die Wahl, entweder von dem Vertrage abzugehen, oder den uͤbrig gebliebenen Theil, deſſen Preis alsdann verhaͤltnißmaͤßig zum Ganzen beſtimmt wird, zu verlangen.
Viertes Capitel.
Von den Verbindlichkeiten des Verkaͤufers.
Erſter Abſchnitt.
Allgemeine Verfuͤgungen.
1602. Der Verkaͤufer iſt ſchuldig, dasjenige, wozu er ſich verbindlich macht, deutlich auszudruͤcken.
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III. Buch. 6. Titel. 3. und 4. Cap.
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richt, in deſſen Bezirke ſie ihre Dienſtverrichtungen ausuͤben,
zu erkennen hat, auf ſich uͤbertragen laſſen.
Drittes Capitel.
Von den Sachen, welche verkauft werden koͤnnen.
1598. Jede dem buͤrgerlichen Verkehre unterworfene Sache
kann verkauft werden, wenn nicht beſondere Geſetze deren
Veraͤußerung unterſagt haben.
1599. Der Verkauf einer fremden Sache iſt nichtig;
doch kann dadurch ein Anſpruch auf vollſtaͤndige Schadlos-
haltung begruͤndet werden, wenn der Kaͤufer nicht wußte,
daß die Sache einem Andern zugehoͤre.
1600. Man kann die Erbſchaft einer noch lebenden
Person, ſelbſt mit ihrer Bewilligung, nicht verkaufen.
1601. War in dem Augenblicke des Verkaufes die ver-
kaufte Sache ganz zu Grunde gegangen, ſo iſt der Ver-
kauf nichtig.
War nur ein Theil der Sache zu Grunde gegangen, ſo hat
der Kaͤufer die Wahl, entweder von dem Vertrage abzugehen,
oder den uͤbrig gebliebenen Theil, deſſen Preis alsdann
verhaͤltnißmaͤßig zum Ganzen beſtimmt wird, zu verlangen.
Viertes Capitel.
Von den Verbindlichkeiten des Verkaͤufers.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 698. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/710>, abgerufen am 22.12.2024.
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