Von den Wirkungen der Abwesenheit in Beziehung auf das Vermögen, welches der Abwesende am Tage seines Verschwindens besaß.
120. Im Falle der Abwesende keine Vollmacht zur Ver- waltung seines Vermögens zurückgelassen hat, können die- jenigen, die am Tage seines Verschwindens, oder der zu- letzt von ihm eingegangenen Nachricht, seine vermuthlichen Erben sind, vermöge des ihn für abwesend erklärenden Er- kenntnisses, sich in den vorläufigen Besitz des Vermögens, welches dem Abwesenden, am Tage seiner Abreise, oder der letzten Nachricht von ihm, zugehörte, einweisen lassen. Sie sind jedoch verbunden, für die Treue ihrer Verwaltung Bürgschaft zu leisten.
121. Hat der Abwesende eine Vollmacht zurückgelassen, so können seine vermuthlichen Erben auf die Abwesenheits- Erklärung und die Einweisung in den vorläufigen Besitz nicht eher antragen, als nach dem Ablaufe von zehn Jahren seit seinem Verschwinden, oder seit der letzten Nachricht von ihm.
122. Eben so wird es gehalten, wenn die Vollmacht erloschen ist; und es soll in diesem Falle für die Verwal- tung des Vermögens des Abwesenden, nach den im ersten Capitel enthaltenen Bestimmungen, gesorgt werden.
123. Sobald die vermuthlichen Erben die Einweisung in den vorläufigen Besitz erlangt haben, soll, auf den An- trag der Interessenten oder des königlichen Procurators bey dem Gerichte, das Testament, wenn eins vorhanden ist,
I. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
Drittes Capitel.
Von den Wirkungen der Abweſenheit.
Erſter Abſchnitt.
Von den Wirkungen der Abweſenheit in Beziehung auf das Vermoͤgen, welches der Abweſende am Tage ſeines Verſchwindens beſaß.
120. Im Falle der Abweſende keine Vollmacht zur Ver- waltung ſeines Vermoͤgens zuruͤckgelaſſen hat, koͤnnen die- jenigen, die am Tage ſeines Verſchwindens, oder der zu- letzt von ihm eingegangenen Nachricht, ſeine vermuthlichen Erben ſind, vermoͤge des ihn fuͤr abweſend erklaͤrenden Er- kenntniſſes, ſich in den vorlaͤufigen Beſitz des Vermoͤgens, welches dem Abweſenden, am Tage ſeiner Abreiſe, oder der letzten Nachricht von ihm, zugehoͤrte, einweiſen laſſen. Sie ſind jedoch verbunden, fuͤr die Treue ihrer Verwaltung Buͤrgſchaft zu leiſten.
121. Hat der Abweſende eine Vollmacht zuruͤckgelaſſen, ſo koͤnnen ſeine vermuthlichen Erben auf die Abweſenheits- Erklaͤrung und die Einweiſung in den vorlaͤufigen Beſitz nicht eher antragen, als nach dem Ablaufe von zehn Jahren ſeit ſeinem Verſchwinden, oder ſeit der letzten Nachricht von ihm.
122. Eben ſo wird es gehalten, wenn die Vollmacht erloſchen iſt; und es ſoll in dieſem Falle fuͤr die Verwal- tung des Vermoͤgens des Abweſenden, nach den im erſten Capitel enthaltenen Beſtimmungen, geſorgt werden.
123. Sobald die vermuthlichen Erben die Einweiſung in den vorlaͤufigen Beſitz erlangt haben, ſoll, auf den An- trag der Intereſſenten oder des koͤniglichen Procurators bey dem Gerichte, das Teſtament, wenn eins vorhanden iſt,
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I. Buch. 4. Titel. 3. Cap.
Drittes Capitel.
Von den Wirkungen der Abweſenheit.
Erſter Abſchnitt.
Von den Wirkungen der Abweſenheit in Beziehung auf
das Vermoͤgen, welches der Abweſende am Tage
ſeines Verſchwindens beſaß.
120. Im Falle der Abweſende keine Vollmacht zur Ver-
waltung ſeines Vermoͤgens zuruͤckgelaſſen hat, koͤnnen die-
jenigen, die am Tage ſeines Verſchwindens, oder der zu-
letzt von ihm eingegangenen Nachricht, ſeine vermuthlichen
Erben ſind, vermoͤge des ihn fuͤr abweſend erklaͤrenden Er-
kenntniſſes, ſich in den vorlaͤufigen Beſitz des Vermoͤgens,
welches dem Abweſenden, am Tage ſeiner Abreiſe, oder
der letzten Nachricht von ihm, zugehoͤrte, einweiſen laſſen.
Sie ſind jedoch verbunden, fuͤr die Treue ihrer Verwaltung
Buͤrgſchaft zu leiſten.
121. Hat der Abweſende eine Vollmacht zuruͤckgelaſſen,
ſo koͤnnen ſeine vermuthlichen Erben auf die Abweſenheits-
Erklaͤrung und die Einweiſung in den vorlaͤufigen Beſitz
nicht eher antragen, als nach dem Ablaufe von zehn Jahren
ſeit ſeinem Verſchwinden, oder ſeit der letzten Nachricht
von ihm.
122. Eben ſo wird es gehalten, wenn die Vollmacht
erloſchen iſt; und es ſoll in dieſem Falle fuͤr die Verwal-
tung des Vermoͤgens des Abweſenden, nach den im erſten
Capitel enthaltenen Beſtimmungen, geſorgt werden.
123. Sobald die vermuthlichen Erben die Einweiſung
in den vorlaͤufigen Beſitz erlangt haben, ſoll, auf den An-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/70>, abgerufen am 21.11.2024.
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