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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 5. Titel. 3. Cap.
derte Frau ihrem Manne die Benutzung deſſelben gelaſſen
hat: ſo iſt dieſer, bey einer von Seiten der Frau geſchehenen
Anforderung oder bey der Aufloͤſung der Ehe, nur zur Abliefe-
rung der wirklich vorhandenen Fruͤchte verbunden, aber nicht
ſchuldig, uͤber die bis dahin verbrauchten Rechnung abzu-
legen.

Drittes Capitel.

Von dem Brautſchatzverhaͤltniſſe.

1540. Brautſchatz oder Heirathsgut heißt, ſowohl bey
dem hier, als bey dem im zweyten Capitel vorkommenden
Rechtsverhaͤltniſſe, das Vermoͤgen, welches die Frau dem
Manne zur Beſtreitung der Laſten der Ehe zubringt.

1541. Alles, was in der Eheſtiftung entweder die Frau
ſich ſelbſt ausſetzt, oder was ihr darin gegeben wird, hat,
in Ermangelung einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, die
Natur des Brautſchatzes.

Erſter Abſchnitt.

Von der Beſtellung des Brautſchatzes.

1542. Die Beſtellung des Brautſchatzes kann das ge-
ſammte gegenwaͤrtige und zukuͤnftige Vermoͤgen der Frau,
oder nur ihr ganzes gegenwaͤrtiges, oder einen Theil ihres
gegenwaͤrtigen und zukuͤnftigen Vermoͤgens, oder auch nur
eine einzelne Sache zum Gegenſtande haben.

Eine in allgemeinen Ausdruͤcken geſchehene Beſtellung des
Brautſchatzes in Ruͤckſicht des ganzen Vermoͤgens der Frau,
begreift das zukuͤnftige nicht in ſich.

1543. Waͤhrend der Ehe kann der Brautſchatz weder
beſtellt, noch auch vermehrt werden.

1544. Wenn die Eltern gemeinſchaftlich einen Braut-
ſchatz beſtellen, ohne den Antheil eines jeden zu beſtimmen,
ſo wird dafuͤr gehalten, daß ſolches zu gleichen Theilen
geſchehen ſey.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 674. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/686>, abgerufen am 12.02.2025.