Verfügungen, welche für die obigen acht Abschnitte gemeinschaftlich gelten.
1527. Was in den obigen acht Abschnitten enthalten ist, beschränkt die Verabredungen, deren die vertragsmä- ßige Gütergemeinschaft empfänglich ist, nicht gerade auf die darin vorkommenden Verfügungen.
Die Ehegatten dürfen, wie auch der 1387ste Artikel bestimmt, jede andere vertragsmäßige Bestimmung machen, jedoch mit Vorbehalt der in den Artikeln 1388, 1389 und 1390 vorkommenden Einschränkungen.
Gleichwohl soll, wenn Kinder aus einer vorhergehenden Ehe vorhanden sind, jede Uebereinkunft, deren Wirkungen dahin abzwecken, dem einen der Ehegatten mehr, als den im 1098sten Artikel in dem Titel: von Schenkungen unter Lebenden und Testamenten, bestimmten Theil zu schenken, in so weit unwirksam werden, als sie diesen Theil übersteigt; doch werden diejenigen Vortheile, welche bloß durch gemein- schaftlichen Fleiß oder Ersparniß an den beyderseitigen, wiewohl ungleichen, Einkünften der beyden Ehegatten gewon- nen werden, nicht als eine zum Nachtheile der Kinder erster Ehe geschehene Begünstigung angesehen.
1528. Die vertragsmäßige Gütergemeinschaft bleibt den Regeln der gesetzlichen für alle die Fälle unterworfen, welche nicht durch den Vertrag ausdrücklich oder folgerungsweise abgeändert worden sind.
Neunter Abschnitt.
Von den die Gütergemeinschaft ausschließenden Ver- trägen.
1529. Wenn die Ehegatten, ohne in das Brautschatz- verhältniß zu treten, mit Ausschließung der Gütergemein-
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
Verfuͤgungen, welche fuͤr die obigen acht Abſchnitte gemeinſchaftlich gelten.
1527. Was in den obigen acht Abſchnitten enthalten iſt, beſchraͤnkt die Verabredungen, deren die vertragsmaͤ- ßige Guͤtergemeinſchaft empfaͤnglich iſt, nicht gerade auf die darin vorkommenden Verfuͤgungen.
Die Ehegatten duͤrfen, wie auch der 1387ſte Artikel beſtimmt, jede andere vertragsmaͤßige Beſtimmung machen, jedoch mit Vorbehalt der in den Artikeln 1388, 1389 und 1390 vorkommenden Einſchraͤnkungen.
Gleichwohl ſoll, wenn Kinder aus einer vorhergehenden Ehe vorhanden ſind, jede Uebereinkunft, deren Wirkungen dahin abzwecken, dem einen der Ehegatten mehr, als den im 1098ſten Artikel in dem Titel: von Schenkungen unter Lebenden und Teſtamenten, beſtimmten Theil zu ſchenken, in ſo weit unwirkſam werden, als ſie dieſen Theil uͤberſteigt; doch werden diejenigen Vortheile, welche bloß durch gemein- ſchaftlichen Fleiß oder Erſparniß an den beyderſeitigen, wiewohl ungleichen, Einkuͤnften der beyden Ehegatten gewon- nen werden, nicht als eine zum Nachtheile der Kinder erſter Ehe geſchehene Beguͤnſtigung angeſehen.
1528. Die vertragsmaͤßige Guͤtergemeinſchaft bleibt den Regeln der geſetzlichen fuͤr alle die Faͤlle unterworfen, welche nicht durch den Vertrag ausdruͤcklich oder folgerungsweiſe abgeaͤndert worden ſind.
Neunter Abſchnitt.
Von den die Guͤtergemeinſchaft ausſchließenden Ver- traͤgen.
1529. Wenn die Ehegatten, ohne in das Brautſchatz- verhaͤltniß zu treten, mit Ausſchließung der Guͤtergemein-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="5"><pbfacs="#f0680"n="668"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 5. Titel. 2. Cap.</fw><lb/><divn="6"><head>Verfuͤgungen, welche fuͤr die obigen acht Abſchnitte<lb/>
gemeinſchaftlich gelten.<lb/></head><p>1527. Was in den obigen acht Abſchnitten enthalten<lb/>
iſt, beſchraͤnkt die Verabredungen, deren die vertragsmaͤ-<lb/>
ßige Guͤtergemeinſchaft empfaͤnglich iſt, nicht gerade auf<lb/>
die darin vorkommenden Verfuͤgungen.</p><lb/><p>Die Ehegatten duͤrfen, wie auch der <hirendition="#g">1387</hi>ſte Artikel<lb/>
beſtimmt, jede andere vertragsmaͤßige Beſtimmung machen,<lb/>
jedoch mit Vorbehalt der in den Artikeln <hirendition="#g">1388</hi>, <hirendition="#g">1389</hi> und<lb/><hirendition="#g">1390</hi> vorkommenden Einſchraͤnkungen.</p><lb/><p>Gleichwohl ſoll, wenn Kinder aus einer vorhergehenden<lb/>
Ehe vorhanden ſind, jede Uebereinkunft, deren Wirkungen<lb/>
dahin abzwecken, dem einen der Ehegatten mehr, als den im<lb/><hirendition="#g">1098</hi>ſten Artikel in dem Titel: von Schenkungen unter<lb/>
Lebenden und Teſtamenten, beſtimmten Theil zu ſchenken,<lb/>
in ſo weit unwirkſam werden, als ſie dieſen Theil uͤberſteigt;<lb/>
doch werden diejenigen Vortheile, welche bloß durch gemein-<lb/>ſchaftlichen Fleiß oder Erſparniß an den beyderſeitigen,<lb/>
wiewohl ungleichen, Einkuͤnften der beyden Ehegatten gewon-<lb/>
nen werden, nicht als eine zum Nachtheile der Kinder erſter<lb/>
Ehe geſchehene Beguͤnſtigung angeſehen.<lb/></p><p>1528. Die vertragsmaͤßige Guͤtergemeinſchaft bleibt den<lb/>
Regeln der geſetzlichen fuͤr alle die Faͤlle unterworfen, welche<lb/>
nicht durch den Vertrag ausdruͤcklich oder folgerungsweiſe<lb/>
abgeaͤndert worden ſind.</p></div></div><lb/><divn="5"><head><hirendition="#g">Neunter Abſchnitt.</hi></head><lb/><argument><p>Von den die Guͤtergemeinſchaft ausſchließenden Ver-<lb/>
traͤgen.</p></argument><lb/><p>1529. Wenn die Ehegatten, ohne in das Brautſchatz-<lb/>
verhaͤltniß zu treten, mit Ausſchließung der Guͤtergemein-<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[668/0680]
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
Verfuͤgungen, welche fuͤr die obigen acht Abſchnitte
gemeinſchaftlich gelten.
1527. Was in den obigen acht Abſchnitten enthalten
iſt, beſchraͤnkt die Verabredungen, deren die vertragsmaͤ-
ßige Guͤtergemeinſchaft empfaͤnglich iſt, nicht gerade auf
die darin vorkommenden Verfuͤgungen.
Die Ehegatten duͤrfen, wie auch der 1387ſte Artikel
beſtimmt, jede andere vertragsmaͤßige Beſtimmung machen,
jedoch mit Vorbehalt der in den Artikeln 1388, 1389 und
1390 vorkommenden Einſchraͤnkungen.
Gleichwohl ſoll, wenn Kinder aus einer vorhergehenden
Ehe vorhanden ſind, jede Uebereinkunft, deren Wirkungen
dahin abzwecken, dem einen der Ehegatten mehr, als den im
1098ſten Artikel in dem Titel: von Schenkungen unter
Lebenden und Teſtamenten, beſtimmten Theil zu ſchenken,
in ſo weit unwirkſam werden, als ſie dieſen Theil uͤberſteigt;
doch werden diejenigen Vortheile, welche bloß durch gemein-
ſchaftlichen Fleiß oder Erſparniß an den beyderſeitigen,
wiewohl ungleichen, Einkuͤnften der beyden Ehegatten gewon-
nen werden, nicht als eine zum Nachtheile der Kinder erſter
Ehe geſchehene Beguͤnſtigung angeſehen.
1528. Die vertragsmaͤßige Guͤtergemeinſchaft bleibt den
Regeln der geſetzlichen fuͤr alle die Faͤlle unterworfen, welche
nicht durch den Vertrag ausdruͤcklich oder folgerungsweiſe
abgeaͤndert worden ſind.
Neunter Abſchnitt.
Von den die Guͤtergemeinſchaft ausſchließenden Ver-
traͤgen.
1529. Wenn die Ehegatten, ohne in das Brautſchatz-
verhaͤltniß zu treten, mit Ausſchließung der Guͤtergemein-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 668. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/680>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.