die Gütergemeinschaft einzubringen, so wird dafür gehalten, daß sie bloß hierdurch das Uebrige sich vorbehalten haben.
1501. Der Ehegatte wird durch diese Verabredung in Ansehung der Summe, welche er einzubringen versprochen hat, Schuldner der Gütergemeinschaft, und ist das wirkliche Einbringen darzuthun verbunden.
1502. Von Seiten des Mannes ist das Einbringen hinlänglich durch die in der Ehestiftung enthaltene Angabe des Werthes seines beweglichen Vermögens dargethan;
Von Seiten der Frau aber durch die von dem Manne ihr oder denen, welche sie ausgestattet haben, ertheilte Quittung.
1503. Jeder Ehegatte ist bey Aufhebung der Güterge- meinschaft berechtigt, so viel zurück und zum Voraus zu neh- men, als das bey Eingehung der Ehe von ihm zugebrachte oder ihm seitdem angefallene bewegliche Vermögen an Werthe seinen Beytrag zur Gütergemeinschaft übersteigt.
1504. Das einem jeden der Ehegatten während der Ehe zufallende bewegliche Vermögen muß durch ein Inventar beurkundet werden.
In Ermangelung eines Inventars über das dem Manne zugefallene bewegliche Vermögen, oder einer Urkunde, welche dessen Bestand und Werth, nach Abzug der Schulden, zu be- weisen geeignet ist, darf der Mann dasselbe nicht zurücknehmen.
Betrifft der Mangel eines Inventars bewegliches Vermö- gen, welches der Frau angefallen ist, so wird sie, oder ihre Erben, zum Beweise des Werthes desselben, sowohl durch Ur- kunden, als durch Zeugen, ja selbst durch die gemeine Sage, zugelassen.
Dritter Abschnitt.
Von der Verabredung der Mobiliarisirung.
1505. Machen die Ehegatten oder einer von ihnen ihre gegenwärtigen oder künftigen unbeweglichen Sachen ganz oder
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
die Guͤtergemeinſchaft einzubringen, ſo wird dafuͤr gehalten, daß ſie bloß hierdurch das Uebrige ſich vorbehalten haben.
1501. Der Ehegatte wird durch dieſe Verabredung in Anſehung der Summe, welche er einzubringen verſprochen hat, Schuldner der Guͤtergemeinſchaft, und iſt das wirkliche Einbringen darzuthun verbunden.
1502. Von Seiten des Mannes iſt das Einbringen hinlaͤnglich durch die in der Eheſtiftung enthaltene Angabe des Werthes ſeines beweglichen Vermoͤgens dargethan;
Von Seiten der Frau aber durch die von dem Manne ihr oder denen, welche ſie ausgeſtattet haben, ertheilte Quittung.
1503. Jeder Ehegatte iſt bey Aufhebung der Guͤterge- meinſchaft berechtigt, ſo viel zuruͤck und zum Voraus zu neh- men, als das bey Eingehung der Ehe von ihm zugebrachte oder ihm ſeitdem angefallene bewegliche Vermoͤgen an Werthe ſeinen Beytrag zur Guͤtergemeinſchaft uͤberſteigt.
1504. Das einem jeden der Ehegatten waͤhrend der Ehe zufallende bewegliche Vermoͤgen muß durch ein Inventar beurkundet werden.
In Ermangelung eines Inventars uͤber das dem Manne zugefallene bewegliche Vermoͤgen, oder einer Urkunde, welche deſſen Beſtand und Werth, nach Abzug der Schulden, zu be- weiſen geeignet iſt, darf der Mann daſſelbe nicht zuruͤcknehmen.
Betrifft der Mangel eines Inventars bewegliches Vermoͤ- gen, welches der Frau angefallen iſt, ſo wird ſie, oder ihre Erben, zum Beweiſe des Werthes deſſelben, ſowohl durch Ur- kunden, als durch Zeugen, ja ſelbſt durch die gemeine Sage, zugelaſſen.
Dritter Abſchnitt.
Von der Verabredung der Mobiliariſirung.
1505. Machen die Ehegatten oder einer von ihnen ihre gegenwaͤrtigen oder kuͤnftigen unbeweglichen Sachen ganz oder
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
die Guͤtergemeinſchaft einzubringen, ſo wird dafuͤr gehalten,
daß ſie bloß hierdurch das Uebrige ſich vorbehalten haben.
1501. Der Ehegatte wird durch dieſe Verabredung in
Anſehung der Summe, welche er einzubringen verſprochen
hat, Schuldner der Guͤtergemeinſchaft, und iſt das wirkliche
Einbringen darzuthun verbunden.
1502. Von Seiten des Mannes iſt das Einbringen
hinlaͤnglich durch die in der Eheſtiftung enthaltene Angabe
des Werthes ſeines beweglichen Vermoͤgens dargethan;
Von Seiten der Frau aber durch die von dem Manne ihr
oder denen, welche ſie ausgeſtattet haben, ertheilte Quittung.
1503. Jeder Ehegatte iſt bey Aufhebung der Guͤterge-
meinſchaft berechtigt, ſo viel zuruͤck und zum Voraus zu neh-
men, als das bey Eingehung der Ehe von ihm zugebrachte
oder ihm ſeitdem angefallene bewegliche Vermoͤgen an Werthe
ſeinen Beytrag zur Guͤtergemeinſchaft uͤberſteigt.
1504. Das einem jeden der Ehegatten waͤhrend der Ehe
zufallende bewegliche Vermoͤgen muß durch ein Inventar
beurkundet werden.
In Ermangelung eines Inventars uͤber das dem Manne
zugefallene bewegliche Vermoͤgen, oder einer Urkunde, welche
deſſen Beſtand und Werth, nach Abzug der Schulden, zu be-
weiſen geeignet iſt, darf der Mann daſſelbe nicht zuruͤcknehmen.
Betrifft der Mangel eines Inventars bewegliches Vermoͤ-
gen, welches der Frau angefallen iſt, ſo wird ſie, oder ihre
Erben, zum Beweiſe des Werthes deſſelben, ſowohl durch Ur-
kunden, als durch Zeugen, ja ſelbſt durch die gemeine Sage,
zugelaſſen.
Dritter Abſchnitt.
Von der Verabredung der Mobiliariſirung.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 652. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/664>, abgerufen am 22.12.2024.
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