ten, gestattet, so haben die Kinder erster Ehe des andern Ehegatten eine Klage auf Verminderung.
Zweyter Theil.
Von der vertragsmäßigen Gütergemeinschaft und den Verabredungen, welche die gesetzliche Gütergemeinschaft abändern oder sogar ausschließen können.
1497. Die Ehegatten können die gesetzliche Güterge- meinschaft durch jede Gattung von Verträgen, welche den Artikeln 1387, 1388, 1389 und 1390 nicht widersprechen, abändern.
Die vorzüglichsten Abänderungen werden dadurch be- wirkt, daß man die eine oder die andere der nachfolgenden Bestimmungen verabredet:
1) Daß die Gütergemeinschaft nur die Errungenschaft (das während der Ehe Erworbene) begreifen solle;
2) Daß das gegenwärtige oder künftige bewegliche Ver- mögen gar nicht, oder nur zum Theil, in die Gütergemein- schaft fallen solle;
3) Daß man die Gütergemeinschaft auf die gegenwärtigen oder künftigen unbeweglichen Sachen ganz oder zum Theil ausdehnen wolle, indem man dieselben für beweglich er- klärt (mobiliarisirt);
4) Daß jeder Ehegatte die vor der Ehe gemachten Schulden für sich besonders bezahlen solle;
5) Daß die Frau im Falle der Entsagung ihr zuge- brachtes Vermögen frey von Schulden zurücknehmen könne;
6) Daß der Ueberlebende etwas zum Voraus haben solle;
7) Daß die Ehegatten ungleiche Theile erhalten sollen;
8) Daß unter ihnen eine völlig allgemeine Gütergemein- schaft statt haben solle.
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
ten, geſtattet, ſo haben die Kinder erſter Ehe des andern Ehegatten eine Klage auf Verminderung.
Zweyter Theil.
Von der vertragsmaͤßigen Guͤtergemeinſchaft und den Verabredungen, welche die geſetzliche Guͤtergemeinſchaft abaͤndern oder ſogar ausſchließen koͤnnen.
1497. Die Ehegatten koͤnnen die geſetzliche Guͤterge- meinſchaft durch jede Gattung von Vertraͤgen, welche den Artikeln 1387, 1388, 1389 und 1390 nicht widerſprechen, abaͤndern.
Die vorzuͤglichſten Abaͤnderungen werden dadurch be- wirkt, daß man die eine oder die andere der nachfolgenden Beſtimmungen verabredet:
1) Daß die Guͤtergemeinſchaft nur die Errungenſchaft (das waͤhrend der Ehe Erworbene) begreifen ſolle;
2) Daß das gegenwaͤrtige oder kuͤnftige bewegliche Ver- moͤgen gar nicht, oder nur zum Theil, in die Guͤtergemein- ſchaft fallen ſolle;
3) Daß man die Guͤtergemeinſchaft auf die gegenwaͤrtigen oder kuͤnftigen unbeweglichen Sachen ganz oder zum Theil ausdehnen wolle, indem man dieſelben fuͤr beweglich er- klaͤrt (mobiliariſirt);
4) Daß jeder Ehegatte die vor der Ehe gemachten Schulden fuͤr ſich beſonders bezahlen ſolle;
5) Daß die Frau im Falle der Entſagung ihr zuge- brachtes Vermoͤgen frey von Schulden zuruͤcknehmen koͤnne;
6) Daß der Ueberlebende etwas zum Voraus haben ſolle;
7) Daß die Ehegatten ungleiche Theile erhalten ſollen;
8) Daß unter ihnen eine voͤllig allgemeine Guͤtergemein- ſchaft ſtatt haben ſolle.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><p><pbfacs="#f0660"n="648"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 5. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
ten, geſtattet, ſo haben die Kinder erſter Ehe des andern<lb/>
Ehegatten eine Klage auf Verminderung.</p></div></div></div><lb/><divn="4"><head><hirendition="#g">Zweyter Theil.</hi></head><lb/><argument><p>Von der vertragsmaͤßigen Guͤtergemeinſchaft und den<lb/>
Verabredungen, welche die geſetzliche Guͤtergemeinſchaft<lb/>
abaͤndern oder ſogar ausſchließen koͤnnen.</p></argument><lb/><p>1497. Die Ehegatten koͤnnen die geſetzliche Guͤterge-<lb/>
meinſchaft durch jede Gattung von Vertraͤgen, welche den<lb/>
Artikeln <hirendition="#g">1387</hi>, <hirendition="#g">1388</hi>, <hirendition="#g">1389</hi> und <hirendition="#g">1390</hi> nicht widerſprechen,<lb/>
abaͤndern.</p><lb/><p>Die vorzuͤglichſten Abaͤnderungen werden dadurch be-<lb/>
wirkt, daß man die eine oder die andere der nachfolgenden<lb/>
Beſtimmungen verabredet:</p><lb/><p>1) Daß die Guͤtergemeinſchaft nur die Errungenſchaft<lb/>
(das waͤhrend der Ehe Erworbene) begreifen ſolle;</p><lb/><p>2) Daß das gegenwaͤrtige oder kuͤnftige bewegliche Ver-<lb/>
moͤgen gar nicht, oder nur zum Theil, in die Guͤtergemein-<lb/>ſchaft fallen ſolle;</p><lb/><p>3) Daß man die Guͤtergemeinſchaft auf die gegenwaͤrtigen<lb/>
oder kuͤnftigen unbeweglichen Sachen ganz oder zum Theil<lb/>
ausdehnen wolle, indem man dieſelben fuͤr beweglich er-<lb/>
klaͤrt (mobiliariſirt);</p><lb/><p>4) Daß jeder Ehegatte die vor der Ehe gemachten<lb/>
Schulden fuͤr ſich beſonders bezahlen ſolle;</p><lb/><p>5) Daß die Frau im Falle der Entſagung ihr zuge-<lb/>
brachtes Vermoͤgen frey von Schulden zuruͤcknehmen koͤnne;</p><lb/><p>6) Daß der Ueberlebende etwas zum Voraus haben ſolle;</p><lb/><p>7) Daß die Ehegatten ungleiche Theile erhalten ſollen;</p><lb/><p>8) Daß unter ihnen eine voͤllig allgemeine Guͤtergemein-<lb/>ſchaft ſtatt haben ſolle.</p><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[648/0660]
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
ten, geſtattet, ſo haben die Kinder erſter Ehe des andern
Ehegatten eine Klage auf Verminderung.
Zweyter Theil.
Von der vertragsmaͤßigen Guͤtergemeinſchaft und den
Verabredungen, welche die geſetzliche Guͤtergemeinſchaft
abaͤndern oder ſogar ausſchließen koͤnnen.
1497. Die Ehegatten koͤnnen die geſetzliche Guͤterge-
meinſchaft durch jede Gattung von Vertraͤgen, welche den
Artikeln 1387, 1388, 1389 und 1390 nicht widerſprechen,
abaͤndern.
Die vorzuͤglichſten Abaͤnderungen werden dadurch be-
wirkt, daß man die eine oder die andere der nachfolgenden
Beſtimmungen verabredet:
1) Daß die Guͤtergemeinſchaft nur die Errungenſchaft
(das waͤhrend der Ehe Erworbene) begreifen ſolle;
2) Daß das gegenwaͤrtige oder kuͤnftige bewegliche Ver-
moͤgen gar nicht, oder nur zum Theil, in die Guͤtergemein-
ſchaft fallen ſolle;
3) Daß man die Guͤtergemeinſchaft auf die gegenwaͤrtigen
oder kuͤnftigen unbeweglichen Sachen ganz oder zum Theil
ausdehnen wolle, indem man dieſelben fuͤr beweglich er-
klaͤrt (mobiliariſirt);
4) Daß jeder Ehegatte die vor der Ehe gemachten
Schulden fuͤr ſich beſonders bezahlen ſolle;
5) Daß die Frau im Falle der Entſagung ihr zuge-
brachtes Vermoͤgen frey von Schulden zuruͤcknehmen koͤnne;
6) Daß der Ueberlebende etwas zum Voraus haben ſolle;
7) Daß die Ehegatten ungleiche Theile erhalten ſollen;
8) Daß unter ihnen eine voͤllig allgemeine Guͤtergemein-
ſchaft ſtatt haben ſolle.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 648. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/660>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.