Wohnsitze der Person, welcher sie dienen, oder bey der sie arbeiten, wenn sie mit ihr in einem Hause wohnen.
110. Der Ort, wo die Erbfolge eröffnet wird, be- stimmt sich nach dem Wohnsitze des Verstorbenen.
111. Wird zur Vollziehung eines Rechtsgeschäftes von den Interessenten, oder auch nur von einem derselben, ein Wohnsitz an einem solchen Orte gewählt, wo ihr wirkli- cher Wohnsitz nicht ist: so sollen die Insinuationen, die Klagen und das weitere Verfahren, das sich auf dieses Geschäft bezieht, an dem verabredeten Wohnsitze und vor dem Richter desselben statt haben.
Vierter Titel.
Von den Abwesenden.
Erstes Capitel.
Von der Vermuthung der Abwesenheit.
112. Wenn die Nothwendigkeit eintritt, für die Ver- waltung des von einer als abwesend vermutheten Person zurückgelassenen Vermögens, ganz oder zum Theil, zu sorgen: so soll, in Ermangelung eines Bevollmächtigten, das Gericht der ersten Instanz, auf Ansuchen der Interes- senten, hierüber verfügen.
113. Auf das Gesuch derjenigen Partey, die sich zuerst deshalb meldet, ertheilt das Gericht einem Notar den Auf- trag, diejenigen, welche man abwesend vermuthet, bey den sie mitbetreffenden Inventarien, Theilungen, Rechnungs- Abnahmen und deren Berichtigungen, zu vertreten.
114. Die königlichen Procuratoren haben den besondern Auftrag, für das Interesse der abwesend vermutheten Per-
I. Buch. 4. Titel. I. Cap.
Wohnſitze der Perſon, welcher ſie dienen, oder bey der ſie arbeiten, wenn ſie mit ihr in einem Hauſe wohnen.
110. Der Ort, wo die Erbfolge eroͤffnet wird, be- ſtimmt ſich nach dem Wohnſitze des Verſtorbenen.
111. Wird zur Vollziehung eines Rechtsgeſchaͤftes von den Intereſſenten, oder auch nur von einem derſelben, ein Wohnſitz an einem ſolchen Orte gewaͤhlt, wo ihr wirkli- cher Wohnſitz nicht iſt: ſo ſollen die Inſinuationen, die Klagen und das weitere Verfahren, das ſich auf dieſes Geſchaͤft bezieht, an dem verabredeten Wohnſitze und vor dem Richter deſſelben ſtatt haben.
Vierter Titel.
Von den Abweſenden.
Erſtes Capitel.
Von der Vermuthung der Abweſenheit.
112. Wenn die Nothwendigkeit eintritt, fuͤr die Ver- waltung des von einer als abweſend vermutheten Perſon zuruͤckgelaſſenen Vermoͤgens, ganz oder zum Theil, zu ſorgen: ſo ſoll, in Ermangelung eines Bevollmaͤchtigten, das Gericht der erſten Inſtanz, auf Anſuchen der Intereſ- ſenten, hieruͤber verfuͤgen.
113. Auf das Geſuch derjenigen Partey, die ſich zuerſt deshalb meldet, ertheilt das Gericht einem Notar den Auf- trag, diejenigen, welche man abweſend vermuthet, bey den ſie mitbetreffenden Inventarien, Theilungen, Rechnungs- Abnahmen und deren Berichtigungen, zu vertreten.
114. Die koͤniglichen Procuratoren haben den beſondern Auftrag, fuͤr das Intereſſe der abweſend vermutheten Per-
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I. Buch. 4. Titel. I. Cap.
Wohnſitze der Perſon, welcher ſie dienen, oder bey der ſie
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110. Der Ort, wo die Erbfolge eroͤffnet wird, be-
ſtimmt ſich nach dem Wohnſitze des Verſtorbenen.
111. Wird zur Vollziehung eines Rechtsgeſchaͤftes von
den Intereſſenten, oder auch nur von einem derſelben, ein
Wohnſitz an einem ſolchen Orte gewaͤhlt, wo ihr wirkli-
cher Wohnſitz nicht iſt: ſo ſollen die Inſinuationen, die
Klagen und das weitere Verfahren, das ſich auf dieſes
Geſchaͤft bezieht, an dem verabredeten Wohnſitze und
vor dem Richter deſſelben ſtatt haben.
Vierter Titel.
Von den Abweſenden.
Erſtes Capitel.
Von der Vermuthung der Abweſenheit.
112. Wenn die Nothwendigkeit eintritt, fuͤr die Ver-
waltung des von einer als abweſend vermutheten Perſon
zuruͤckgelaſſenen Vermoͤgens, ganz oder zum Theil, zu
ſorgen: ſo ſoll, in Ermangelung eines Bevollmaͤchtigten,
das Gericht der erſten Inſtanz, auf Anſuchen der Intereſ-
ſenten, hieruͤber verfuͤgen.
113. Auf das Geſuch derjenigen Partey, die ſich zuerſt
deshalb meldet, ertheilt das Gericht einem Notar den Auf-
trag, diejenigen, welche man abweſend vermuthet, bey den
ſie mitbetreffenden Inventarien, Theilungen, Rechnungs-
Abnahmen und deren Berichtigungen, zu vertreten.
114. Die koͤniglichen Procuratoren haben den beſondern
Auftrag, fuͤr das Intereſſe der abweſend vermutheten Per-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/66>, abgerufen am 22.12.2024.
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