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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.

1490. Die vorhergehenden Verfuͤgungen hindern nicht,
daß bey der Theilung dem einen oder dem andern der Thei-
lenden die Verbindlichkeit auferlegt werde, einen groͤßern
oder geringern Theil der Schulden, als die Haͤlfte, zu be-
zahlen, ja ſogar dieſelben ganz zu tilgen.

In allen Faͤllen, wo einer der Theilenden mehr, als
den ihm obliegenden Antheil an den gemeinſchaftlichen
Schulden, bezahlt hat, ſteht dem, welcher zu viel gezahlt
hat, ein Entſchaͤdigungsanſpruch wider den andern zu.

1491. Alle in Beziehung auf den Mann oder die Frau
oben vorkommenden Verfuͤgungen gelten auch in Anſehung
der Erben des einen oder des andern, und dieſe Erben uͤben
eben die Rechte aus, und ſind eben den Klagen unterwor-
fen, wie der Ehegatte, deſſen Stelle ſie vertreten.

Sechster Abſchnitt.

Von der Verzichtleiſtung auf die Guͤtergemeinſchaft
und deren Wirkungen.

1492. Die Frau verliert, wenn ſie der Guͤtergemein-
ſchaft entſagt, alle und jede Rechte auf das dazu gehoͤrige
Vermoͤgen, ſelbſt auf das von ihr zugebrachte bewegliche
Vermoͤgen.

Sie nimmt nur ihr Leibleinen und die zu ihrem Ge-
brauche beſtimmten Kleidungsſtuͤcke zuruͤck.

1493. Die entſagende Frau iſt berechtigt, folgende Ge-
genſtaͤnde zuruͤckzunehmen:

1) Die unbeweglichen Sachen, welche ihr zugehoͤren und
noch in Natur vorhanden ſind, oder welche an die Stelle
dieſer letzteren wieder angeſchafft wurden;

2) Den Preis der veraͤußerten unbeweglichen Sachen,
wenn nach den obigen Beſtimmungen deſſen Wiederverwen-
dung unterblieben oder nicht angenommen iſt;

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 644. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/656>, abgerufen am 30.12.2024.