102. Der Wohnsitz eines Einländers ist, so viel die Ausübung seiner bürgerlichen Rechte betrifft, da, wo er seine Hauptniederlassung hat.
103. Die Veränderung des Wohnsitzes wird begründet durch das wirkliche Wohnen an einem andern Orte, ver- bunden mit der Absicht seine Hauptniederlassung daselbst zu nehmen.
104. Der Beweis dieser Absicht ergibt sich aus einer ausdrücklichen, bey der Municipalität, so wohl des Ortes, den man verläßt, als dessen, wohin man seine Wohnung ver- legt, abgegebenen Erklärung.
105. In Ermangelung einer ansdrücklichen Erklärung, hängt der Beweis der Absicht von den Umständen ab.
106. Der Staatsbürger, welcher zu einem öffentlichen Amte berufen wird, das auf eine gewisse Zeit beschränkt, oder auf Widerruf verliehen ist, behält seinen bisherigen Wohnsitz, wenn er nicht eine entgegengesetzte Absicht an den Tag gelegt hat.
107. Die Annahme eines auf Lebenszeit verliehenen Amtes überträgt unmittelbar den Wohnsitz des Beamten an den Ort, wo er sein Amt ausüben muß.
108. Eine verheirathete Frau hat keinen andern Wohn- sitz, als den ihres Mannes. Der nicht emancipirte Min- derjährige hat seinen Wohnsitz bey seinen Eltern oder seinem Vormunde, und der Volljährige, dem die eigene Ver- waltung seines Vermögens genommen ist, bey seinem Curator.
109. Volljährige, welche bey anderen in Diensten sind oder gewöhnlicher Weise arbeiten, nehmen Theil an ddem
I. Buch. 3. Titel.
Dritter Titel.
Von dem Wohnſitze.
102. Der Wohnſitz eines Einlaͤnders iſt, ſo viel die Ausuͤbung ſeiner buͤrgerlichen Rechte betrifft, da, wo er ſeine Hauptniederlaſſung hat.
103. Die Veraͤnderung des Wohnſitzes wird begruͤndet durch das wirkliche Wohnen an einem andern Orte, ver- bunden mit der Abſicht ſeine Hauptniederlaſſung daſelbſt zu nehmen.
104. Der Beweis dieſer Abſicht ergibt ſich aus einer ausdruͤcklichen, bey der Municipalitaͤt, ſo wohl des Ortes, den man verlaͤßt, als deſſen, wohin man ſeine Wohnung ver- legt, abgegebenen Erklaͤrung.
105. In Ermangelung einer ansdruͤcklichen Erklaͤrung, haͤngt der Beweis der Abſicht von den Umſtaͤnden ab.
106. Der Staatsbuͤrger, welcher zu einem oͤffentlichen Amte berufen wird, das auf eine gewiſſe Zeit beſchraͤnkt, oder auf Widerruf verliehen iſt, behaͤlt ſeinen bisherigen Wohnſitz, wenn er nicht eine entgegengeſetzte Abſicht an den Tag gelegt hat.
107. Die Annahme eines auf Lebenszeit verliehenen Amtes uͤbertraͤgt unmittelbar den Wohnſitz des Beamten an den Ort, wo er ſein Amt ausuͤben muß.
108. Eine verheirathete Frau hat keinen andern Wohn- ſitz, als den ihres Mannes. Der nicht emancipirte Min- derjaͤhrige hat ſeinen Wohnſitz bey ſeinen Eltern oder ſeinem Vormunde, und der Volljaͤhrige, dem die eigene Ver- waltung ſeines Vermoͤgens genommen iſt, bey ſeinem Curator.
109. Volljaͤhrige, welche bey anderen in Dienſten ſind oder gewoͤhnlicher Weiſe arbeiten, nehmen Theil an ddem
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I. Buch. 3. Titel.
Dritter Titel.
Von dem Wohnſitze.
102. Der Wohnſitz eines Einlaͤnders iſt, ſo viel die
Ausuͤbung ſeiner buͤrgerlichen Rechte betrifft, da, wo er
ſeine Hauptniederlaſſung hat.
103. Die Veraͤnderung des Wohnſitzes wird begruͤndet
durch das wirkliche Wohnen an einem andern Orte, ver-
bunden mit der Abſicht ſeine Hauptniederlaſſung daſelbſt zu
nehmen.
104. Der Beweis dieſer Abſicht ergibt ſich aus einer
ausdruͤcklichen, bey der Municipalitaͤt, ſo wohl des Ortes,
den man verlaͤßt, als deſſen, wohin man ſeine Wohnung ver-
legt, abgegebenen Erklaͤrung.
105. In Ermangelung einer ansdruͤcklichen Erklaͤrung,
haͤngt der Beweis der Abſicht von den Umſtaͤnden ab.
106. Der Staatsbuͤrger, welcher zu einem oͤffentlichen
Amte berufen wird, das auf eine gewiſſe Zeit beſchraͤnkt,
oder auf Widerruf verliehen iſt, behaͤlt ſeinen bisherigen
Wohnſitz, wenn er nicht eine entgegengeſetzte Abſicht an den
Tag gelegt hat.
107. Die Annahme eines auf Lebenszeit verliehenen
Amtes uͤbertraͤgt unmittelbar den Wohnſitz des Beamten
an den Ort, wo er ſein Amt ausuͤben muß.
108. Eine verheirathete Frau hat keinen andern Wohn-
ſitz, als den ihres Mannes. Der nicht emancipirte Min-
derjaͤhrige hat ſeinen Wohnſitz bey ſeinen Eltern oder ſeinem
Vormunde, und der Volljaͤhrige, dem die eigene Ver-
waltung ſeines Vermoͤgens genommen iſt, bey ſeinem
Curator.
109. Volljaͤhrige, welche bey anderen in Dienſten ſind
oder gewoͤhnlicher Weiſe arbeiten, nehmen Theil an ddem
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/64>, abgerufen am 22.12.2024.
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