Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.

1407. Eine unbewegliche Sache, die während der Ehe
durch Vertauschung gegen eine andere, einem der beyden
Ehegatten zugehörige, erworben wurde, fällt nicht in die
Gütergemeinschaft, sondern tritt an die Stelle der veräußer-
ten, mit Vorbehalt der Vergütung des Ueberschusses.

1408. Die während der Ehe durch Versteigerung oder auf
andere Weise geschehene Erwerbung einer unbeweglichen Sache,
wovon einem der Ehegatten das gemeinschaftliche Eigenthum
mit einem andern ungetheilt zustand, gilt nicht als Erwerb
der Gütergemeinschaft; doch muß diese, wegen des Geldes,
welches zu jener Erwerbung aus der Masse genommen
wurde, entschädigt werden.

Hatte der Ehemann allein und in seinem eigenen Namen
eine unbewegliche Sache, die der Ehefrau in ungetheilter
Gemeinschaft mit andern zustand, ganz oder zum Theil
erworben oder sich zuschlagen (adjudiciren) lassen : so hat
diese bey Auflösung der ehelichen Gütergemeinschaft die
Wahl, entweder die Sache der Gütergemeinschaft zu über-
lassen, welche alsdann Schuldnerin der Ehefrau in Ansehung
des dieser an dem Preise gebührenden Antheiles wird, oder
die Sache selbst zu behalten, indem sie der Gütergemein-
schaft den Erwerbungspreis vergütet.

§. 2.

Von dem Passivbestande (den Schulden und Lasten)
der Gütergemeinschaft, und von den daraus
wider die Gütergemeinschaft entstehenden
Klagen.

1409. Zum Passivbestande der Gütergemeinschaft gehören:

1) Alle eine bewegliche Sache zum Gegenstande habenden
Schulden, womit die Ehegatten am Tage der Abschließung
ihrer Ehe beschwert waren, oder womit die während der

III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.

1407. Eine unbewegliche Sache, die waͤhrend der Ehe
durch Vertauſchung gegen eine andere, einem der beyden
Ehegatten zugehoͤrige, erworben wurde, faͤllt nicht in die
Guͤtergemeinſchaft, ſondern tritt an die Stelle der veraͤußer-
ten, mit Vorbehalt der Verguͤtung des Ueberſchuſſes.

1408. Die waͤhrend der Ehe durch Verſteigerung oder auf
andere Weiſe geſchehene Erwerbung einer unbeweglichen Sache,
wovon einem der Ehegatten das gemeinſchaftliche Eigenthum
mit einem andern ungetheilt zuſtand, gilt nicht als Erwerb
der Guͤtergemeinſchaft; doch muß dieſe, wegen des Geldes,
welches zu jener Erwerbung aus der Maſſe genommen
wurde, entſchaͤdigt werden.

Hatte der Ehemann allein und in ſeinem eigenen Namen
eine unbewegliche Sache, die der Ehefrau in ungetheilter
Gemeinſchaft mit andern zuſtand, ganz oder zum Theil
erworben oder ſich zuſchlagen (adjudiciren) laſſen : ſo hat
dieſe bey Aufloͤſung der ehelichen Guͤtergemeinſchaft die
Wahl, entweder die Sache der Guͤtergemeinſchaft zu uͤber-
laſſen, welche alsdann Schuldnerin der Ehefrau in Anſehung
des dieſer an dem Preiſe gebuͤhrenden Antheiles wird, oder
die Sache ſelbſt zu behalten, indem ſie der Guͤtergemein-
ſchaft den Erwerbungspreis verguͤtet.

§. 2.

Von dem Paſſivbeſtande (den Schulden und Laſten)
der Guͤtergemeinſchaft, und von den daraus
wider die Guͤtergemeinſchaft entſtehenden
Klagen.

1409. Zum Paſſivbeſtande der Guͤtergemeinſchaft gehoͤren:

1) Alle eine bewegliche Sache zum Gegenſtande habenden
Schulden, womit die Ehegatten am Tage der Abſchließung
ihrer Ehe beſchwert waren, oder womit die waͤhrend der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <pb facs="#f0614" n="602"/>
                  <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 5. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
                  <p>1407. Eine unbewegliche Sache, die wa&#x0364;hrend der Ehe<lb/>
durch Vertau&#x017F;chung gegen eine andere, einem der beyden<lb/>
Ehegatten zugeho&#x0364;rige, erworben wurde, fa&#x0364;llt nicht in die<lb/>
Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft, &#x017F;ondern tritt an die Stelle der vera&#x0364;ußer-<lb/>
ten, mit Vorbehalt der Vergu&#x0364;tung des Ueber&#x017F;chu&#x017F;&#x017F;es.<lb/></p>
                  <p>1408. Die wa&#x0364;hrend der Ehe durch Ver&#x017F;teigerung oder auf<lb/>
andere Wei&#x017F;e ge&#x017F;chehene Erwerbung einer unbeweglichen Sache,<lb/>
wovon einem der Ehegatten das gemein&#x017F;chaftliche Eigenthum<lb/>
mit einem andern ungetheilt zu&#x017F;tand, gilt nicht als Erwerb<lb/>
der Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft; doch muß die&#x017F;e, wegen des Geldes,<lb/>
welches zu jener Erwerbung aus der Ma&#x017F;&#x017F;e genommen<lb/>
wurde, ent&#x017F;cha&#x0364;digt werden.</p><lb/>
                  <p>Hatte der Ehemann allein und in &#x017F;einem eigenen Namen<lb/>
eine unbewegliche Sache, die der Ehefrau in ungetheilter<lb/>
Gemein&#x017F;chaft mit andern zu&#x017F;tand, ganz oder zum Theil<lb/>
erworben oder &#x017F;ich zu&#x017F;chlagen (adjudiciren) la&#x017F;&#x017F;en : &#x017F;o hat<lb/>
die&#x017F;e bey Auflo&#x0364;&#x017F;ung der ehelichen Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft die<lb/>
Wahl, entweder die Sache der Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft zu u&#x0364;ber-<lb/>
la&#x017F;&#x017F;en, welche alsdann Schuldnerin der Ehefrau in An&#x017F;ehung<lb/>
des die&#x017F;er an dem Prei&#x017F;e gebu&#x0364;hrenden Antheiles wird, oder<lb/>
die Sache &#x017F;elb&#x017F;t zu behalten, indem &#x017F;ie der Gu&#x0364;tergemein-<lb/>
&#x017F;chaft den Erwerbungspreis vergu&#x0364;tet.</p>
                </div><lb/>
                <div n="6">
                  <head>§. 2.</head><lb/>
                  <argument>
                    <p> <hi rendition="#g">Von dem Pa&#x017F;&#x017F;ivbe&#x017F;tande (den Schulden und La&#x017F;ten)<lb/>
der Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft, und von den daraus<lb/>
wider die Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft ent&#x017F;tehenden<lb/>
Klagen.</hi><lb/>
                    </p>
                  </argument>
                  <p>1409. Zum Pa&#x017F;&#x017F;ivbe&#x017F;tande der Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft geho&#x0364;ren:</p><lb/>
                  <p>1) Alle eine bewegliche Sache zum Gegen&#x017F;tande habenden<lb/>
Schulden, womit die Ehegatten am Tage der Ab&#x017F;chließung<lb/>
ihrer Ehe be&#x017F;chwert waren, oder womit die wa&#x0364;hrend der<lb/></p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[602/0614] III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. 1407. Eine unbewegliche Sache, die waͤhrend der Ehe durch Vertauſchung gegen eine andere, einem der beyden Ehegatten zugehoͤrige, erworben wurde, faͤllt nicht in die Guͤtergemeinſchaft, ſondern tritt an die Stelle der veraͤußer- ten, mit Vorbehalt der Verguͤtung des Ueberſchuſſes. 1408. Die waͤhrend der Ehe durch Verſteigerung oder auf andere Weiſe geſchehene Erwerbung einer unbeweglichen Sache, wovon einem der Ehegatten das gemeinſchaftliche Eigenthum mit einem andern ungetheilt zuſtand, gilt nicht als Erwerb der Guͤtergemeinſchaft; doch muß dieſe, wegen des Geldes, welches zu jener Erwerbung aus der Maſſe genommen wurde, entſchaͤdigt werden. Hatte der Ehemann allein und in ſeinem eigenen Namen eine unbewegliche Sache, die der Ehefrau in ungetheilter Gemeinſchaft mit andern zuſtand, ganz oder zum Theil erworben oder ſich zuſchlagen (adjudiciren) laſſen : ſo hat dieſe bey Aufloͤſung der ehelichen Guͤtergemeinſchaft die Wahl, entweder die Sache der Guͤtergemeinſchaft zu uͤber- laſſen, welche alsdann Schuldnerin der Ehefrau in Anſehung des dieſer an dem Preiſe gebuͤhrenden Antheiles wird, oder die Sache ſelbſt zu behalten, indem ſie der Guͤtergemein- ſchaft den Erwerbungspreis verguͤtet. §. 2. Von dem Paſſivbeſtande (den Schulden und Laſten) der Guͤtergemeinſchaft, und von den daraus wider die Guͤtergemeinſchaft entſtehenden Klagen. 1409. Zum Paſſivbeſtande der Guͤtergemeinſchaft gehoͤren: 1) Alle eine bewegliche Sache zum Gegenſtande habenden Schulden, womit die Ehegatten am Tage der Abſchließung ihrer Ehe beſchwert waren, oder womit die waͤhrend der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/614
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 602. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/614>, abgerufen am 22.12.2024.