1362. Der Eid kann nicht zurückgeschoben werden, wenn die den Gegenstand desselben ausmachende Thatsache nicht beyde Theile gemeinschaftlich, sondern nur den , wel- chem der Eid zugeschoben wurde, persönlich angeht.
1363. Ist der angetragene oder zurückgeschobene Eid einmal geleistet, so wird der Gegner mit dem Beweise, daß falsch geschworen worden sey, nicht mehr zugelassen.
1364. Die Partey, welche den Eid angetragen oder zurückgeschoben hat, kann ihn nicht mehr zurücknehmen, so bald der Gegner sich zu dessen Ablegung bereit erklärt hat.
1365. Der geleistete Eid beweist nur für oder wider denjenigen, welcher ihn zugeschoben hat, wie auch für oder wider dessen Erben und Nachfolger.
Der von einem der Solidargläubiger dem Schuldner zugeschobene Eid befreyt gleichwohl diesen nur für den Antheil jenes Gläubigers;
Der dem Hauptschuldner zugeschobene Eid befreyt auf gleiche Art die Bürgen;
Der einem der Solidarschuldner zugeschobene Eid nützt auch den Mitschuldnern,
Und der den Bürgen zugeschobene nützt auch dem Haupt- schuldner.
In diesen letzten beyden Fällen nützt der Eid des soli- darischen Mitschuldners oder des Bürgen den übrigen Mit- schuldnern oder dem Hauptschuldner nur alsdann, wenn er über die Schuld selbst, nicht über das Vorhandenseyn des Solidarverhältnisses oder der Verbürgung, zugeschoben wurde.
§. 2.
Von dem von Amts wegen auferlegten Eide.
1366. Der Richter kann einer Partey den Eid aufle- gen, entweder um die Entscheidung der Sache davon ab-
III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
1362. Der Eid kann nicht zuruͤckgeſchoben werden, wenn die den Gegenſtand deſſelben ausmachende Thatſache nicht beyde Theile gemeinſchaftlich, ſondern nur den , wel- chem der Eid zugeſchoben wurde, perſoͤnlich angeht.
1363. Iſt der angetragene oder zuruͤckgeſchobene Eid einmal geleiſtet, ſo wird der Gegner mit dem Beweiſe, daß falſch geſchworen worden ſey, nicht mehr zugelaſſen.
1364. Die Partey, welche den Eid angetragen oder zuruͤckgeſchoben hat, kann ihn nicht mehr zuruͤcknehmen, ſo bald der Gegner ſich zu deſſen Ablegung bereit erklaͤrt hat.
1365. Der geleiſtete Eid beweist nur fuͤr oder wider denjenigen, welcher ihn zugeſchoben hat, wie auch fuͤr oder wider deſſen Erben und Nachfolger.
Der von einem der Solidarglaͤubiger dem Schuldner zugeſchobene Eid befreyt gleichwohl dieſen nur fuͤr den Antheil jenes Glaͤubigers;
Der dem Hauptſchuldner zugeſchobene Eid befreyt auf gleiche Art die Buͤrgen;
Der einem der Solidarſchuldner zugeſchobene Eid nuͤtzt auch den Mitſchuldnern,
Und der den Buͤrgen zugeſchobene nuͤtzt auch dem Haupt- ſchuldner.
In dieſen letzten beyden Faͤllen nuͤtzt der Eid des ſoli- dariſchen Mitſchuldners oder des Buͤrgen den uͤbrigen Mit- ſchuldnern oder dem Hauptſchuldner nur alsdann, wenn er uͤber die Schuld ſelbſt, nicht uͤber das Vorhandenſeyn des Solidarverhaͤltniſſes oder der Verbuͤrgung, zugeſchoben wurde.
§. 2.
Von dem von Amts wegen auferlegten Eide.
1366. Der Richter kann einer Partey den Eid aufle- gen, entweder um die Entſcheidung der Sache davon ab-
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III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
1362. Der Eid kann nicht zuruͤckgeſchoben werden,
wenn die den Gegenſtand deſſelben ausmachende Thatſache
nicht beyde Theile gemeinſchaftlich, ſondern nur den , wel-
chem der Eid zugeſchoben wurde, perſoͤnlich angeht.
1363. Iſt der angetragene oder zuruͤckgeſchobene Eid
einmal geleiſtet, ſo wird der Gegner mit dem Beweiſe,
daß falſch geſchworen worden ſey, nicht mehr zugelaſſen.
1364. Die Partey, welche den Eid angetragen oder
zuruͤckgeſchoben hat, kann ihn nicht mehr zuruͤcknehmen,
ſo bald der Gegner ſich zu deſſen Ablegung bereit erklaͤrt hat.
1365. Der geleiſtete Eid beweist nur fuͤr oder wider
denjenigen, welcher ihn zugeſchoben hat, wie auch fuͤr oder
wider deſſen Erben und Nachfolger.
Der von einem der Solidarglaͤubiger dem Schuldner
zugeſchobene Eid befreyt gleichwohl dieſen nur fuͤr den
Antheil jenes Glaͤubigers;
Der dem Hauptſchuldner zugeſchobene Eid befreyt auf
gleiche Art die Buͤrgen;
Der einem der Solidarſchuldner zugeſchobene Eid nuͤtzt
auch den Mitſchuldnern,
Und der den Buͤrgen zugeſchobene nuͤtzt auch dem Haupt-
ſchuldner.
In dieſen letzten beyden Faͤllen nuͤtzt der Eid des ſoli-
dariſchen Mitſchuldners oder des Buͤrgen den uͤbrigen Mit-
ſchuldnern oder dem Hauptſchuldner nur alsdann, wenn
er uͤber die Schuld ſelbſt, nicht uͤber das Vorhandenſeyn
des Solidarverhaͤltniſſes oder der Verbuͤrgung, zugeſchoben
wurde.
§. 2.
Von dem von Amts wegen auferlegten Eide.
1366. Der Richter kann einer Partey den Eid aufle-
gen, entweder um die Entſcheidung der Sache davon ab-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 580. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/592>, abgerufen am 21.11.2024.
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