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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.

1352. Eine geſetzliche Vermuthung befreyt den, zu deſſen
Vortheile ſie eintritt, von allem Beweiſe.

Wider eine geſetzliche Vermuthung wird, wenn daſ.
Geſetz auf dieſelbe die Nichtigkeit gewiſſer Handlungen
oder die Verſagung einer gerichtlichen Klage gruͤndet,
kein Beweis zugelaſſen, in ſo fern das Geſetz nicht ſelbſt
den Gegenbeweis vorbehielt; demjenigen gleichwohl, was
uͤber den Eid, und das gerichtliche Eingeſtaͤndniß beſtimmt
werden ſoll, unbeſchadet.

§. 2.

Von den durch das Geſetz nicht begruͤndeten
Vermuthungen.

1353. Vermuthungen, die das Geſetz nicht begruͤndet,
bleiben der Einſicht und Klugheit des Richters uͤberlaſſen,
welcher nur erhebliche, beſtimmte und uͤbereinſtimmende Ver-
muthungen, und nur in den Faͤllen, wo das Geſetz den
Zeugenbeweis geſtattet, zulaſſen ſoll, es ſey dann, daß ein
Geſchaͤft wegen Betruges oder Argliſt angegriffen wuͤrde.

Vierter Abſchnitt.

Von dem Eingeſtaͤndniſſe einer Partey.

1354. Das Eingeſtaͤndniß, welches einer Partey entge-
gengeſetzt wird, iſt entweder außergerichtlich oder gerichtlich.

1355. Die Beziehung auf ein außergerichtliches, bloß
muͤndliches Eingeſtaͤndniß iſt in allen den Faͤllen unwirkſam,
wo von einer Klage, bey welcher der Zeugenbeweis unzu-
laͤſſig ſeyn wuͤrde, die Rede iſt.

1356. Das gerichtliche Eingeſtaͤndniß iſt die Erklaͤrung,
welche eine Partey oder der von ihr beſonders dazu Be-
vollmaͤchtigte vor Gericht ablegt.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 576. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/588>, abgerufen am 12.02.2025.