tragenen Lieferungen nicht wider Personen, die keinen Handel treiben, mit Vorbehalt dessen, was in Hinsicht des Eides bestimmt werden soll.
1330. Bücher der Handelsleute beweisen wider sie; wer aber Vortheil daraus ziehen will, darf dasjenige, was sie seiner Behauptung zuwider enthalten, von dem übrigen nicht trennen.
1331. Hausregister und Familienpapiere haben für den, welcher sie geschrieben hat, keine Beweiskraft. Doch beweisen sie wider ihn : 1) in allen Fällen, wo sie eine empfangene Zahlung förmlich angeben; 2) wenn ausdrücklich darin erwähnt ist, daß die Aufzeichnung in der Absicht geschehen sey, um den Mangel einer Urkunde zum Vortheile desjenigen zu ersetzen, zu dessen Besten eine Verbindlichkeit darin aus- gedrückt wurde.
1332. Was von dem Gläubiger am Schlusse, auf dem Rande oder auf der Rückseite einer Urkunde, welche stets in seiner Verwahrung geblieben ist, hingeschrieben wurde, hat auch, wenn es von ihm weder unterschrieben noch datirt worden ist, Beweiskraft, in so fern es darauf ab- zweckt, eine Befreyung des Schuldners zu begründen.
Das nämliche gilt von dem, was der Gläubiger auf der Rückseite, auf dem Rande, oder am Schlusse des Dupli- cats einer Urkunde oder Quittung hingeschrieben hat, voraus- gesetzt, daß dieses Duplicat sich in den Händen des Schuld- ners befinde.
§. 3.
Von Kerbstöcken.
1333. Kerbstöcke, die auf ihre Muster passen, haben Beweiskraft unter den Personen, welche die Lieferungen, die sie im Kleinen machen und empfangen, auf solche Weise in Gewißheit zu setzen pflegen.
III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
tragenen Lieferungen nicht wider Perſonen, die keinen Handel treiben, mit Vorbehalt deſſen, was in Hinſicht des Eides beſtimmt werden ſoll.
1330. Buͤcher der Handelsleute beweiſen wider ſie; wer aber Vortheil daraus ziehen will, darf dasjenige, was ſie ſeiner Behauptung zuwider enthalten, von dem uͤbrigen nicht trennen.
1331. Hausregiſter und Familienpapiere haben fuͤr den, welcher ſie geſchrieben hat, keine Beweiskraft. Doch beweiſen ſie wider ihn : 1) in allen Faͤllen, wo ſie eine empfangene Zahlung foͤrmlich angeben; 2) wenn ausdruͤcklich darin erwaͤhnt iſt, daß die Aufzeichnung in der Abſicht geſchehen ſey, um den Mangel einer Urkunde zum Vortheile desjenigen zu erſetzen, zu deſſen Beſten eine Verbindlichkeit darin aus- gedruͤckt wurde.
1332. Was von dem Glaͤubiger am Schluſſe, auf dem Rande oder auf der Ruͤckſeite einer Urkunde, welche ſtets in ſeiner Verwahrung geblieben iſt, hingeſchrieben wurde, hat auch, wenn es von ihm weder unterſchrieben noch datirt worden iſt, Beweiskraft, in ſo fern es darauf ab- zweckt, eine Befreyung des Schuldners zu begruͤnden.
Das naͤmliche gilt von dem, was der Glaͤubiger auf der Ruͤckſeite, auf dem Rande, oder am Schluſſe des Dupli- cats einer Urkunde oder Quittung hingeſchrieben hat, voraus- geſetzt, daß dieſes Duplicat ſich in den Haͤnden des Schuld- ners befinde.
§. 3.
Von Kerbſtoͤcken.
1333. Kerbſtoͤcke, die auf ihre Muſter paſſen, haben Beweiskraft unter den Perſonen, welche die Lieferungen, die ſie im Kleinen machen und empfangen, auf ſolche Weiſe in Gewißheit zu ſetzen pflegen.
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III. Buch. 3. Titel. 6. Cap.
tragenen Lieferungen nicht wider Perſonen, die keinen
Handel treiben, mit Vorbehalt deſſen, was in Hinſicht des
Eides beſtimmt werden ſoll.
1330. Buͤcher der Handelsleute beweiſen wider ſie; wer
aber Vortheil daraus ziehen will, darf dasjenige, was ſie
ſeiner Behauptung zuwider enthalten, von dem uͤbrigen
nicht trennen.
1331. Hausregiſter und Familienpapiere haben fuͤr den,
welcher ſie geſchrieben hat, keine Beweiskraft. Doch beweiſen
ſie wider ihn : 1) in allen Faͤllen, wo ſie eine empfangene
Zahlung foͤrmlich angeben; 2) wenn ausdruͤcklich darin
erwaͤhnt iſt, daß die Aufzeichnung in der Abſicht geſchehen
ſey, um den Mangel einer Urkunde zum Vortheile desjenigen
zu erſetzen, zu deſſen Beſten eine Verbindlichkeit darin aus-
gedruͤckt wurde.
1332. Was von dem Glaͤubiger am Schluſſe, auf dem
Rande oder auf der Ruͤckſeite einer Urkunde, welche ſtets
in ſeiner Verwahrung geblieben iſt, hingeſchrieben wurde,
hat auch, wenn es von ihm weder unterſchrieben noch
datirt worden iſt, Beweiskraft, in ſo fern es darauf ab-
zweckt, eine Befreyung des Schuldners zu begruͤnden.
Das naͤmliche gilt von dem, was der Glaͤubiger auf der
Ruͤckſeite, auf dem Rande, oder am Schluſſe des Dupli-
cats einer Urkunde oder Quittung hingeſchrieben hat, voraus-
geſetzt, daß dieſes Duplicat ſich in den Haͤnden des Schuld-
ners befinde.
§. 3.
Von Kerbſtoͤcken.
1333. Kerbſtoͤcke, die auf ihre Muſter paſſen, haben
Beweiskraft unter den Perſonen, welche die Lieferungen,
die ſie im Kleinen machen und empfangen, auf ſolche
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 562. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/574>, abgerufen am 21.11.2024.
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