welchen an diesem Grundstücke eine Hypothek zusteht, ver- wendet;
3) Zum Vortheile desjenigen, der, weil ihm mit An- deren oder für Andere die Zahlung der Schuld oblag, bey deren Tilgung ein Interesse hatte;
4) Zum Vortheile des Beneficiarerben, der die Erb- schaftsschulden mit seinem Gelde bezahlt hat.
1252. Der in den vorhergehenden Artikeln bestimmte Eintritt in die Rechte des Gläubigers hat sowohl wider die Bürgen, als wider die Schuldner, statt; er kann dem Gläu- biger, wenn derselbe nur zum Theile befriedigt wurde, nicht nachtheilig seyn; vielmehr kann dieser vorzugsweise vor dem , welcher ihm nur theilweise Zahlung leistete, in Ansehung des Ueberrestes seiner Forderung seine Gerechtsame geltend machen.
§. 3.
Von der Abrechnung der Zahlung.
1253. Wer mehrere Posten schuldig ist, hat das Recht, bey der Zahlung zu erklären, welche Schuld er zu tilgen die Absicht habe.
1254. Wer eine Schuld zu zahlen hat, welche Zinsen oder andere Gefälle einbringt, kann nicht ohne Zustimmung des Gläubigers die geleistete Zahlung auf das Capital, vorzugsweise vor den Renten oder Zinsen, abrechnen. Eine Zahlung, die auf Capital und Zinsen aber nicht vollständig, geschieht, wird zuerst auf die Zinsen abgerechnet.
1255. Hat derjenige, welcher mehrere Posten schuldig war, eine Quittung angenommen, worin der Gläubiger das Empfangene auf einen dieser Posten besonders abge- rechnet hat: so kann der Schuldner nicht mehr verlangen, daß dasselbe auf eine andere Schuld abgerechnet werde, wenn
III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
welchen an dieſem Grundſtuͤcke eine Hypothek zuſteht, ver- wendet;
3) Zum Vortheile desjenigen, der, weil ihm mit An- deren oder fuͤr Andere die Zahlung der Schuld oblag, bey deren Tilgung ein Intereſſe hatte;
4) Zum Vortheile des Beneficiarerben, der die Erb- ſchaftsſchulden mit ſeinem Gelde bezahlt hat.
1252. Der in den vorhergehenden Artikeln beſtimmte Eintritt in die Rechte des Glaͤubigers hat ſowohl wider die Buͤrgen, als wider die Schuldner, ſtatt; er kann dem Glaͤu- biger, wenn derſelbe nur zum Theile befriedigt wurde, nicht nachtheilig ſeyn; vielmehr kann dieſer vorzugsweiſe vor dem , welcher ihm nur theilweiſe Zahlung leiſtete, in Anſehung des Ueberreſtes ſeiner Forderung ſeine Gerechtſame geltend machen.
§. 3.
Von der Abrechnung der Zahlung.
1253. Wer mehrere Poſten ſchuldig iſt, hat das Recht, bey der Zahlung zu erklaͤren, welche Schuld er zu tilgen die Abſicht habe.
1254. Wer eine Schuld zu zahlen hat, welche Zinſen oder andere Gefaͤlle einbringt, kann nicht ohne Zuſtimmung des Glaͤubigers die geleiſtete Zahlung auf das Capital, vorzugsweiſe vor den Renten oder Zinſen, abrechnen. Eine Zahlung, die auf Capital und Zinſen aber nicht vollſtaͤndig, geſchieht, wird zuerſt auf die Zinſen abgerechnet.
1255. Hat derjenige, welcher mehrere Poſten ſchuldig war, eine Quittung angenommen, worin der Glaͤubiger das Empfangene auf einen dieſer Poſten beſonders abge- rechnet hat: ſo kann der Schuldner nicht mehr verlangen, daß daſſelbe auf eine andere Schuld abgerechnet werde, wenn
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III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
welchen an dieſem Grundſtuͤcke eine Hypothek zuſteht, ver-
wendet;
3) Zum Vortheile desjenigen, der, weil ihm mit An-
deren oder fuͤr Andere die Zahlung der Schuld oblag, bey
deren Tilgung ein Intereſſe hatte;
4) Zum Vortheile des Beneficiarerben, der die Erb-
ſchaftsſchulden mit ſeinem Gelde bezahlt hat.
1252. Der in den vorhergehenden Artikeln beſtimmte
Eintritt in die Rechte des Glaͤubigers hat ſowohl wider die
Buͤrgen, als wider die Schuldner, ſtatt; er kann dem Glaͤu-
biger, wenn derſelbe nur zum Theile befriedigt wurde,
nicht nachtheilig ſeyn; vielmehr kann dieſer vorzugsweiſe
vor dem , welcher ihm nur theilweiſe Zahlung leiſtete, in
Anſehung des Ueberreſtes ſeiner Forderung ſeine Gerechtſame
geltend machen.
§. 3.
Von der Abrechnung der Zahlung.
1253. Wer mehrere Poſten ſchuldig iſt, hat das Recht,
bey der Zahlung zu erklaͤren, welche Schuld er zu tilgen
die Abſicht habe.
1254. Wer eine Schuld zu zahlen hat, welche Zinſen
oder andere Gefaͤlle einbringt, kann nicht ohne Zuſtimmung
des Glaͤubigers die geleiſtete Zahlung auf das Capital,
vorzugsweiſe vor den Renten oder Zinſen, abrechnen. Eine
Zahlung, die auf Capital und Zinſen aber nicht vollſtaͤndig,
geſchieht, wird zuerſt auf die Zinſen abgerechnet.
1255. Hat derjenige, welcher mehrere Poſten ſchuldig
war, eine Quittung angenommen, worin der Glaͤubiger
das Empfangene auf einen dieſer Poſten beſonders abge-
rechnet hat: ſo kann der Schuldner nicht mehr verlangen,
daß daſſelbe auf eine andere Schuld abgerechnet werde, wenn
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 528. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/540>, abgerufen am 21.11.2024.
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