1248. Die mit der Zahlung verbundenen Kosten fallen dem Schuldner zur Last.
§. 2.
Von der Zahlung mit Subrogation (Eintritt in die Rechte des Gläubigers).
1249. Der Eintritt einer dritten Person in die Rechte des Gläubigers, welchem sie die Zahlung leistet, ist ent- weder vertragsmäßig oder gesetzlich.
1250. Vertragsmäßig ist derselbe:
1) Wenn der Gläubiger, indem er seine Zahlung von einer dritten Person empfängt, dieselbe in seine Rechte, Klagen , Vorzugsrechte oder Hypotheken wider den Schuldner einsetzt; doch muß diese Einsetzung ausdrücklich und gleichzeitig mit der Zahlung geschehen:
2) Wenn der Schuldner eine Summe erborgt, um seine Schuld zu bezahlen und den Darleiher in die Rechte des Gläubigers einzusetzen. Soll diese Einsetzung gültig seyn, so muß die Urkunde über das Darlehn und die Quittung vor Notarien ausgefertigt, auch, daß die Summe in der Absicht, die Zahlung zu leisten, erborgt sey, in der Urkunde über das Darlehn, so wie, daß die Zahlung mit dem von dem neuen Gläubiger zu diesem Zwecke vor- geschossenen Gelde wirklich geschehen sey, in der Quittung erklärt werden. Diese Einsetzung erfolgt, ohne daß es der Zustimmung des Gläubigers dazu bedarf.
1251. Der Eintritt in die Rechte des Gläubigers findet kraft des Gesetzes statt:
1) Zum Vortheile desjenigen Gläubigers, welcher einen andern Gläubiger, der wegen seiner Vorzugsrechte oder Hypotheken ihm vorgehen würde, befriedigt;
2) Zum Vortheile desjenigen, der ein Grundstück erwirbt, und den Erwerbspreis zur Befriedigung der Gläubiger,
III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
1248. Die mit der Zahlung verbundenen Koſten fallen dem Schuldner zur Laſt.
§. 2.
Von der Zahlung mit Subrogation (Eintritt in die Rechte des Glaͤubigers).
1249. Der Eintritt einer dritten Perſon in die Rechte des Glaͤubigers, welchem ſie die Zahlung leiſtet, iſt ent- weder vertragsmaͤßig oder geſetzlich.
1250. Vertragsmaͤßig iſt derſelbe:
1) Wenn der Glaͤubiger, indem er ſeine Zahlung von einer dritten Perſon empfaͤngt, dieſelbe in ſeine Rechte, Klagen , Vorzugsrechte oder Hypotheken wider den Schuldner einſetzt; doch muß dieſe Einſetzung ausdruͤcklich und gleichzeitig mit der Zahlung geſchehen:
2) Wenn der Schuldner eine Summe erborgt, um ſeine Schuld zu bezahlen und den Darleiher in die Rechte des Glaͤubigers einzuſetzen. Soll dieſe Einſetzung guͤltig ſeyn, ſo muß die Urkunde uͤber das Darlehn und die Quittung vor Notarien ausgefertigt, auch, daß die Summe in der Abſicht, die Zahlung zu leiſten, erborgt ſey, in der Urkunde uͤber das Darlehn, ſo wie, daß die Zahlung mit dem von dem neuen Glaͤubiger zu dieſem Zwecke vor- geſchoſſenen Gelde wirklich geſchehen ſey, in der Quittung erklaͤrt werden. Dieſe Einſetzung erfolgt, ohne daß es der Zuſtimmung des Glaͤubigers dazu bedarf.
1251. Der Eintritt in die Rechte des Glaͤubigers findet kraft des Geſetzes ſtatt:
1) Zum Vortheile desjenigen Glaͤubigers, welcher einen andern Glaͤubiger, der wegen ſeiner Vorzugsrechte oder Hypotheken ihm vorgehen wuͤrde, befriedigt;
2) Zum Vortheile desjenigen, der ein Grundſtuͤck erwirbt, und den Erwerbspreis zur Befriedigung der Glaͤubiger,
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III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.
1248. Die mit der Zahlung verbundenen Koſten fallen
dem Schuldner zur Laſt.
§. 2.
Von der Zahlung mit Subrogation (Eintritt in
die Rechte des Glaͤubigers).
1249. Der Eintritt einer dritten Perſon in die Rechte
des Glaͤubigers, welchem ſie die Zahlung leiſtet, iſt ent-
weder vertragsmaͤßig oder geſetzlich.
1250. Vertragsmaͤßig iſt derſelbe:
1) Wenn der Glaͤubiger, indem er ſeine Zahlung von
einer dritten Perſon empfaͤngt, dieſelbe in ſeine Rechte,
Klagen , Vorzugsrechte oder Hypotheken wider den
Schuldner einſetzt; doch muß dieſe Einſetzung ausdruͤcklich
und gleichzeitig mit der Zahlung geſchehen:
2) Wenn der Schuldner eine Summe erborgt, um ſeine
Schuld zu bezahlen und den Darleiher in die Rechte
des Glaͤubigers einzuſetzen. Soll dieſe Einſetzung guͤltig
ſeyn, ſo muß die Urkunde uͤber das Darlehn und die
Quittung vor Notarien ausgefertigt, auch, daß die Summe
in der Abſicht, die Zahlung zu leiſten, erborgt ſey, in
der Urkunde uͤber das Darlehn, ſo wie, daß die Zahlung
mit dem von dem neuen Glaͤubiger zu dieſem Zwecke vor-
geſchoſſenen Gelde wirklich geſchehen ſey, in der Quittung
erklaͤrt werden. Dieſe Einſetzung erfolgt, ohne daß es der
Zuſtimmung des Glaͤubigers dazu bedarf.
1251. Der Eintritt in die Rechte des Glaͤubigers findet
kraft des Geſetzes ſtatt:
1) Zum Vortheile desjenigen Glaͤubigers, welcher einen
andern Glaͤubiger, der wegen ſeiner Vorzugsrechte oder
Hypotheken ihm vorgehen wuͤrde, befriedigt;
2) Zum Vortheile desjenigen, der ein Grundſtuͤck erwirbt,
und den Erwerbspreis zur Befriedigung der Glaͤubiger,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 526. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/538>, abgerufen am 21.11.2024.
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