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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.

Durch freywilligen Erlaß;

Durch Compensation;

Durch Confusion;

Durch den Verlust und Untergang der Sache;

Durch Nichtigkeit oder Wiederaufhebung;

Durch die Wirkung einer auflösenden Bedingung, wie
solches in dem vorhergehenden Capitel erklärt ist;

Und durch Verjährung, welche den Gegenstand eines
besondern Titels ausmachen wird.

Erster Abschnitt.

Von der Zahlung.

§. 1.

Von der Zahlung im Allgemeinen.

1235. Jede Zahlung setzt eine Schuld voraus; was
man, ohne es schuldig zu seyn, bezahlt hat, kann zu-
rückgefordert werden.
Die Zurückforderung ist in Ansehung der natürlichen
Verbindlichkeiten, welche man freywillig erfüllte, nicht
zulässig.

1236. Eine Verbindlichkeit kann durch jeden, der dabey
interessirt ist, zum Beyspiele, einen Mitschuldner oder Bür-
gen, erfüllt werden.

Die Verbindlichkeit kann selbst durch einen Dritten, der
dabey nicht interessirt ist, erfüllt werden, vorausgesetzt,
daß dieser Dritte im Namen und für Rechnung des Schuld-
ners handelt, oder daß, wenn er in eigenem Namen handelt,
er nicht in die Rechte des Gläubigers eingesetzt worden sey.

1237. Die Verbindlichkeit, etwas zu thun, kann durch
einen Dritten wider den Willen des Gläubigers nicht erfüllt
werden, so fern dieser letztere ein Interesse dabey hat, daß
sie der Schuldner selbst erfülle.

III. Buch. 3. Titel. 5. Cap.

Durch freywilligen Erlaß;

Durch Compenſation;

Durch Confuſion;

Durch den Verluſt und Untergang der Sache;

Durch Nichtigkeit oder Wiederaufhebung;

Durch die Wirkung einer aufloͤſenden Bedingung, wie
ſolches in dem vorhergehenden Capitel erklaͤrt iſt;

Und durch Verjaͤhrung, welche den Gegenſtand eines
beſondern Titels ausmachen wird.

Erſter Abſchnitt.

Von der Zahlung.

§. 1.

Von der Zahlung im Allgemeinen.

1235. Jede Zahlung ſetzt eine Schuld voraus; was
man, ohne es ſchuldig zu ſeyn, bezahlt hat, kann zu-
ruͤckgefordert werden.
Die Zuruͤckforderung iſt in Anſehung der natuͤrlichen
Verbindlichkeiten, welche man freywillig erfuͤllte, nicht
zulaͤſſig.

1236. Eine Verbindlichkeit kann durch jeden, der dabey
intereſſirt iſt, zum Beyſpiele, einen Mitſchuldner oder Buͤr-
gen, erfuͤllt werden.

Die Verbindlichkeit kann ſelbſt durch einen Dritten, der
dabey nicht intereſſirt iſt, erfuͤllt werden, vorausgeſetzt,
daß dieſer Dritte im Namen und fuͤr Rechnung des Schuld-
ners handelt, oder daß, wenn er in eigenem Namen handelt,
er nicht in die Rechte des Glaͤubigers eingeſetzt worden ſey.

1237. Die Verbindlichkeit, etwas zu thun, kann durch
einen Dritten wider den Willen des Glaͤubigers nicht erfuͤllt
werden, ſo fern dieſer letztere ein Intereſſe dabey hat, daß
ſie der Schuldner ſelbſt erfuͤlle.

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[520/0532] III. Buch. 3. Titel. 5. Cap. Durch freywilligen Erlaß; Durch Compenſation; Durch Confuſion; Durch den Verluſt und Untergang der Sache; Durch Nichtigkeit oder Wiederaufhebung; Durch die Wirkung einer aufloͤſenden Bedingung, wie ſolches in dem vorhergehenden Capitel erklaͤrt iſt; Und durch Verjaͤhrung, welche den Gegenſtand eines beſondern Titels ausmachen wird. Erſter Abſchnitt. Von der Zahlung. §. 1. Von der Zahlung im Allgemeinen. 1235. Jede Zahlung ſetzt eine Schuld voraus; was man, ohne es ſchuldig zu ſeyn, bezahlt hat, kann zu- ruͤckgefordert werden. Die Zuruͤckforderung iſt in Anſehung der natuͤrlichen Verbindlichkeiten, welche man freywillig erfuͤllte, nicht zulaͤſſig. 1236. Eine Verbindlichkeit kann durch jeden, der dabey intereſſirt iſt, zum Beyſpiele, einen Mitſchuldner oder Buͤr- gen, erfuͤllt werden. Die Verbindlichkeit kann ſelbſt durch einen Dritten, der dabey nicht intereſſirt iſt, erfuͤllt werden, vorausgeſetzt, daß dieſer Dritte im Namen und fuͤr Rechnung des Schuld- ners handelt, oder daß, wenn er in eigenem Namen handelt, er nicht in die Rechte des Glaͤubigers eingeſetzt worden ſey. 1237. Die Verbindlichkeit, etwas zu thun, kann durch einen Dritten wider den Willen des Glaͤubigers nicht erfuͤllt werden, ſo fern dieſer letztere ein Intereſſe dabey hat, daß ſie der Schuldner ſelbſt erfuͤlle.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 520. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/532>, abgerufen am 21.11.2024.