oder aus dem Zwecke, welchen man bey dem Vertrage sich vorgesetzt hatte, ergibt, daß es die Absicht der Contra- henten gewesen ist, eine theilweise Berichtigung der Schuld nicht statt finden zu lassen.
In den drey ersten Fällen kann der Erbe, welcher die schuldige Sache, oder das für die Schuld zur Hypothek verschriebene Grundstück, besitzt, in Ansehung dieser Sache oder des Grundstückes auf das Ganze belangt werden, jedoch mit Vorbehalt des Entschädigungsanspruches wider seine Miterben. In dem vierten Falle kann nur der Erbe, welchem allein die Zahlung der Schuld auferlegt wurde, und im fünften jeder Erbe auf das Ganze belangt werden, ebenfalls mit Vorbehalt des Entschädigungsanspruches wider seine Miterben.
§. 2.
Von den Wirkungen einer untheilbaren Ver- bindlichkeit.
1222. Ein jeder von denen, welche gemeinschaftlich eine untheilbare Schuld übernommen haben, haftet für das Ganze, wenn gleich die Verbindlichkeit nicht solida- risch eingegangen wurde.
1223. Eben so verhält es sich mit den Erben desje- nigen, der eine solche Verbindlichkeit übernahm.
1224. Jeder Erbe des Gläubigers kann die Vollziehung einer untheilbaren Verbindlichkeit im Ganzen verlangen.
Er allein kann weder die Schuld im Ganzen erlassen, noch auch den Werth der Sache an deren Stelle anneh- men. Hat einer der Erben für sich allein die Schuld er- lassen, oder den Werth der Sache angenommen, so kann sein Miterbe nur alsdann die untheilbare Sache fordern, wenn er den Antheil desjenigen Miterben, welcher den Erlaß zugestanden oder deren Werth empfangen hat, vergütet.
III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
oder aus dem Zwecke, welchen man bey dem Vertrage ſich vorgeſetzt hatte, ergibt, daß es die Abſicht der Contra- henten geweſen iſt, eine theilweiſe Berichtigung der Schuld nicht ſtatt finden zu laſſen.
In den drey erſten Faͤllen kann der Erbe, welcher die ſchuldige Sache, oder das fuͤr die Schuld zur Hypothek verſchriebene Grundſtuͤck, beſitzt, in Anſehung dieſer Sache oder des Grundſtuͤckes auf das Ganze belangt werden, jedoch mit Vorbehalt des Entſchaͤdigungsanſpruches wider ſeine Miterben. In dem vierten Falle kann nur der Erbe, welchem allein die Zahlung der Schuld auferlegt wurde, und im fuͤnften jeder Erbe auf das Ganze belangt werden, ebenfalls mit Vorbehalt des Entſchaͤdigungsanſpruches wider ſeine Miterben.
§. 2.
Von den Wirkungen einer untheilbaren Ver- bindlichkeit.
1222. Ein jeder von denen, welche gemeinſchaftlich eine untheilbare Schuld uͤbernommen haben, haftet fuͤr das Ganze, wenn gleich die Verbindlichkeit nicht ſolida- riſch eingegangen wurde.
1223. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit den Erben desje- nigen, der eine ſolche Verbindlichkeit uͤbernahm.
1224. Jeder Erbe des Glaͤubigers kann die Vollziehung einer untheilbaren Verbindlichkeit im Ganzen verlangen.
Er allein kann weder die Schuld im Ganzen erlaſſen, noch auch den Werth der Sache an deren Stelle anneh- men. Hat einer der Erben fuͤr ſich allein die Schuld er- laſſen, oder den Werth der Sache angenommen, ſo kann ſein Miterbe nur alsdann die untheilbare Sache fordern, wenn er den Antheil desjenigen Miterben, welcher den Erlaß zugeſtanden oder deren Werth empfangen hat, verguͤtet.
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III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.
oder aus dem Zwecke, welchen man bey dem Vertrage ſich
vorgeſetzt hatte, ergibt, daß es die Abſicht der Contra-
henten geweſen iſt, eine theilweiſe Berichtigung der Schuld
nicht ſtatt finden zu laſſen.
In den drey erſten Faͤllen kann der Erbe, welcher die
ſchuldige Sache, oder das fuͤr die Schuld zur Hypothek
verſchriebene Grundſtuͤck, beſitzt, in Anſehung dieſer Sache
oder des Grundſtuͤckes auf das Ganze belangt werden,
jedoch mit Vorbehalt des Entſchaͤdigungsanſpruches wider
ſeine Miterben. In dem vierten Falle kann nur der Erbe,
welchem allein die Zahlung der Schuld auferlegt wurde,
und im fuͤnften jeder Erbe auf das Ganze belangt werden,
ebenfalls mit Vorbehalt des Entſchaͤdigungsanſpruches wider
ſeine Miterben.
§. 2.
Von den Wirkungen einer untheilbaren Ver-
bindlichkeit.
1222. Ein jeder von denen, welche gemeinſchaftlich
eine untheilbare Schuld uͤbernommen haben, haftet fuͤr
das Ganze, wenn gleich die Verbindlichkeit nicht ſolida-
riſch eingegangen wurde.
1223. Eben ſo verhaͤlt es ſich mit den Erben desje-
nigen, der eine ſolche Verbindlichkeit uͤbernahm.
1224. Jeder Erbe des Glaͤubigers kann die Vollziehung
einer untheilbaren Verbindlichkeit im Ganzen verlangen.
Er allein kann weder die Schuld im Ganzen erlaſſen,
noch auch den Werth der Sache an deren Stelle anneh-
men. Hat einer der Erben fuͤr ſich allein die Schuld er-
laſſen, oder den Werth der Sache angenommen, ſo kann
ſein Miterbe nur alsdann die untheilbare Sache fordern,
wenn er den Antheil desjenigen Miterben, welcher den Erlaß
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 514. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/526>, abgerufen am 23.11.2024.
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