Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.

1188. Der Schuldner kann auf den Vortheil der Zeit-
bestimmung nicht mehr Anspruch machen, wenn er in Con-
curs gerathen, oder wenn durch seine Schuld die seinem
Gläubiger in dem Contracte gegebene Sicherheit vermindert
worden ist.

Dritter Abschnitt.

Von alternativen (nach des Schuldners Wahl zu er-
füllenden) Verbindlichkeiten.

1189. Wer eine alternative Verbindlichkeit übernommen
hat, wird durch die Ueberlieferung einer der beyden Sachen,
die den Gegenstand der Verbindlichkeit ausmachen, befreyt.

1190. Die Wahl gebührt dem Schuldner, wenn sie
nicht ausdrücklich dem Gläubiger eingeräumt worden ist.

1191. Der Schuldner kann sich seiner Verbindlichkeit
entledigen, wenn er eine der beyden versprochenen Sachen
überliefert; aber er kann den Gläubiger nicht zwingen, ei-
nen Theil von der einen und einen Theil von der andern
anzunehmen.

1192. Wenn eine der beyden versprochenen Sachen kein
Gegenstand einer Verbindlichkeit seyn konnte, so gilt die
Verbindlichkeit als unbedingt und einfach, wenn sie gleich
alternativ eingegangen wurde.

1193. Eine alternative Verbindlichkeit wird unbedingt
und einfach, wenn eine der versprochenen Sachen, obgleich
durch Versehen des Schuldners, zu Grunde ging und
nicht mehr geliefert werden kann. Der Werth dieser Sache
kann an deren Stelle nicht angeboten werden.

Sind beyde zu Grunde gegangen, und es fällt in Rück-
sicht einer derselben dem Schuldner ein Versehen zur Last,
so muß er den Werth der zuletzt zu Grunde gegangenen
vergüten.

1194. War in den durch den vorhergehenden Artikel

III. Buch. 3. Titel. 4. Cap.

1188. Der Schuldner kann auf den Vortheil der Zeit-
beſtimmung nicht mehr Anſpruch machen, wenn er in Con-
curs gerathen, oder wenn durch ſeine Schuld die ſeinem
Glaͤubiger in dem Contracte gegebene Sicherheit vermindert
worden iſt.

Dritter Abſchnitt.

Von alternativen (nach des Schuldners Wahl zu er-
fuͤllenden) Verbindlichkeiten.

1189. Wer eine alternative Verbindlichkeit uͤbernommen
hat, wird durch die Ueberlieferung einer der beyden Sachen,
die den Gegenſtand der Verbindlichkeit ausmachen, befreyt.

1190. Die Wahl gebuͤhrt dem Schuldner, wenn ſie
nicht ausdruͤcklich dem Glaͤubiger eingeraͤumt worden iſt.

1191. Der Schuldner kann ſich ſeiner Verbindlichkeit
entledigen, wenn er eine der beyden verſprochenen Sachen
uͤberliefert; aber er kann den Glaͤubiger nicht zwingen, ei-
nen Theil von der einen und einen Theil von der andern
anzunehmen.

1192. Wenn eine der beyden verſprochenen Sachen kein
Gegenſtand einer Verbindlichkeit ſeyn konnte, ſo gilt die
Verbindlichkeit als unbedingt und einfach, wenn ſie gleich
alternativ eingegangen wurde.

1193. Eine alternative Verbindlichkeit wird unbedingt
und einfach, wenn eine der verſprochenen Sachen, obgleich
durch Verſehen des Schuldners, zu Grunde ging und
nicht mehr geliefert werden kann. Der Werth dieſer Sache
kann an deren Stelle nicht angeboten werden.

Sind beyde zu Grunde gegangen, und es faͤllt in Ruͤck-
ſicht einer derſelben dem Schuldner ein Verſehen zur Laſt,
ſo muß er den Werth der zuletzt zu Grunde gegangenen
verguͤten.

1194. War in den durch den vorhergehenden Artikel

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0512" n="500"/>
              <fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 3. Titel. 4. Cap.</fw><lb/>
              <p>1188. Der Schuldner kann auf den Vortheil der Zeit-<lb/>
be&#x017F;timmung nicht mehr An&#x017F;pruch machen, wenn er in Con-<lb/>
curs gerathen, oder wenn durch &#x017F;eine Schuld die &#x017F;einem<lb/>
Gla&#x0364;ubiger in dem Contracte gegebene Sicherheit vermindert<lb/>
worden i&#x017F;t. </p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#g">Dritter Ab&#x017F;chnitt.</hi> </head><lb/>
              <argument>
                <p>Von alternativen (nach des Schuldners Wahl zu er-<lb/>
fu&#x0364;llenden) Verbindlichkeiten.</p>
              </argument><lb/>
              <p>1189. Wer eine alternative Verbindlichkeit u&#x0364;bernommen<lb/>
hat, wird durch die Ueberlieferung einer der beyden Sachen,<lb/>
die den Gegen&#x017F;tand der Verbindlichkeit ausmachen, befreyt.</p><lb/>
              <p>1190. Die Wahl gebu&#x0364;hrt dem Schuldner, wenn &#x017F;ie<lb/>
nicht ausdru&#x0364;cklich dem Gla&#x0364;ubiger eingera&#x0364;umt worden i&#x017F;t.<lb/></p>
              <p>1191. Der Schuldner kann &#x017F;ich &#x017F;einer Verbindlichkeit<lb/>
entledigen, wenn er eine der beyden ver&#x017F;prochenen Sachen<lb/>
u&#x0364;berliefert; aber er kann den Gla&#x0364;ubiger nicht zwingen, ei-<lb/>
nen Theil von der einen und einen Theil von der andern<lb/>
anzunehmen.<lb/></p>
              <p>1192. Wenn eine der beyden ver&#x017F;prochenen Sachen kein<lb/>
Gegen&#x017F;tand einer Verbindlichkeit &#x017F;eyn konnte, &#x017F;o gilt die<lb/>
Verbindlichkeit als unbedingt und einfach, wenn &#x017F;ie gleich<lb/>
alternativ eingegangen wurde.<lb/></p>
              <p>1193. Eine alternative Verbindlichkeit wird unbedingt<lb/>
und einfach, wenn eine der ver&#x017F;prochenen Sachen, obgleich<lb/>
durch Ver&#x017F;ehen des Schuldners, zu Grunde ging und<lb/>
nicht mehr geliefert werden kann. Der Werth die&#x017F;er Sache<lb/>
kann an deren Stelle nicht angeboten werden.</p><lb/>
              <p>Sind beyde zu Grunde gegangen, und es fa&#x0364;llt in Ru&#x0364;ck-<lb/>
&#x017F;icht einer der&#x017F;elben dem Schuldner ein Ver&#x017F;ehen zur La&#x017F;t,<lb/>
&#x017F;o muß er den Werth der zuletzt zu Grunde gegangenen<lb/>
vergu&#x0364;ten.<lb/></p>
              <p>1194. War in den durch den vorhergehenden Artikel<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[500/0512] III. Buch. 3. Titel. 4. Cap. 1188. Der Schuldner kann auf den Vortheil der Zeit- beſtimmung nicht mehr Anſpruch machen, wenn er in Con- curs gerathen, oder wenn durch ſeine Schuld die ſeinem Glaͤubiger in dem Contracte gegebene Sicherheit vermindert worden iſt. Dritter Abſchnitt. Von alternativen (nach des Schuldners Wahl zu er- fuͤllenden) Verbindlichkeiten. 1189. Wer eine alternative Verbindlichkeit uͤbernommen hat, wird durch die Ueberlieferung einer der beyden Sachen, die den Gegenſtand der Verbindlichkeit ausmachen, befreyt. 1190. Die Wahl gebuͤhrt dem Schuldner, wenn ſie nicht ausdruͤcklich dem Glaͤubiger eingeraͤumt worden iſt. 1191. Der Schuldner kann ſich ſeiner Verbindlichkeit entledigen, wenn er eine der beyden verſprochenen Sachen uͤberliefert; aber er kann den Glaͤubiger nicht zwingen, ei- nen Theil von der einen und einen Theil von der andern anzunehmen. 1192. Wenn eine der beyden verſprochenen Sachen kein Gegenſtand einer Verbindlichkeit ſeyn konnte, ſo gilt die Verbindlichkeit als unbedingt und einfach, wenn ſie gleich alternativ eingegangen wurde. 1193. Eine alternative Verbindlichkeit wird unbedingt und einfach, wenn eine der verſprochenen Sachen, obgleich durch Verſehen des Schuldners, zu Grunde ging und nicht mehr geliefert werden kann. Der Werth dieſer Sache kann an deren Stelle nicht angeboten werden. Sind beyde zu Grunde gegangen, und es faͤllt in Ruͤck- ſicht einer derſelben dem Schuldner ein Verſehen zur Laſt, ſo muß er den Werth der zuletzt zu Grunde gegangenen verguͤten. 1194. War in den durch den vorhergehenden Artikel

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/512
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 500. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/512>, abgerufen am 03.12.2024.